Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?
Ja, die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich auch für möblierte Wohnungen. Vermieter dürfen bei möblierten Wohnungen zwar einen Möblierungszuschlag verlangen, dieser muss aber angemessen sein und die Grundmiete darf die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent nicht überschreiten.
Viele Vermieter nutzen die Möblierung als Vorwand, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Das ist rechtlich nicht zulässig. Die §556d BGB greift auch bei möblierten Wohnungen — mit einer wichtigen Besonderheit beim Möblierungszuschlag.
Die Mietpreisbremse gilt für möblierte Wohnungen genauso wie für unmöblierte. Nur ein angemessener Möblierungszuschlag ist zusätzlich zur zulässigen Kaltmiete erlaubt.
WIE FUNKTIONIERT DIE MIETPREISBREMSE BEI MÖBLIERTEN WOHNUNGEN?
Das Prinzip bleibt gleich: Die Kaltmiete darf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Berliner Mietspiegel liegen. Bei möblierten Wohnungen kommt ein angemessener Möblierungszuschlag hinzu.
Beispielrechnung für eine 60-qm-Wohnung in Kreuzberg:
- Ortsübliche Vergleichsmiete: 11 Euro/qm = 660 Euro
- Zulässige Miete mit Mietpreisbremse: 726 Euro (660 + 10%)
- Angemessener Möblierungszuschlag: 60 Euro (1 Euro/qm)
- Zulässige Gesamtmiete möbliert: 786 Euro
Verlangt der Vermieter 900 Euro, sind 114 Euro zu viel — trotz Möblierung.
WAS IST EIN ANGEMESSENER MÖBLIERUNGSZUSCHLAG?
Der Möblierungszuschlag richtet sich nach Wert, Qualität und Zustand der Möbel. Gerichte orientieren sich oft an diesen Richtwerten:
Einfache Ausstattung (IKEA-Standard):
- 0,50 bis 1 Euro pro Quadratmeter
- Basis-Möbel, funktional aber nicht hochwertig
Gehobene Ausstattung:
- 1 bis 1,50 Euro pro Quadratmeter
- Gute Qualität, vollständige Einrichtung
Luxuriöse Ausstattung:
- 1,50 bis 2 Euro pro Quadratmeter
- Designer-Möbel, hochwertige Geräte
Wichtig: Der Zuschlag muss zur tatsächlichen Ausstattung passen. Alte, abgenutzte Möbel rechtfertigen keinen hohen Zuschlag.
WELCHE AUSNAHMEN GELTEN?
Die bekannten Ausnahmen der Mietpreisbremse gelten auch bei möblierten Wohnungen:
Neubau: Wohnungen mit Baufertigstellung nach dem 1. Oktober 2014 sind von der Mietpreisbremse ausgenommen — möbliert oder unmöbliert.
Umfassende Modernisierung: Hat der Vermieter die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 umfassend modernisiert, greift die Mietpreisbremse nicht.
Hohe Vormiete: Lag die Vormiete bereits über der zulässigen Grenze, darf diese beibehalten werden — aber nicht weiter erhöht.
SO GEHEN SIE GEGEN ÜBERHÖHTE MIETEN VOR
Vermuten Sie, dass Ihre möblierte Wohnung zu teuer ist? Diese Schritte helfen:
Ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete und prüfen Sie, ob Möblierungszuschlag und Grundmiete angemessen sind.
Senden Sie ein Rügeschreiben an den Vermieter und fordern Sie die Mietminderung.
Sie können bis zu 30 Monate rückwirkend zu viel gezahlte Miete zurückfordern — auch bei möblierten Wohnungen.
Wie hoch darf der Möblierungszuschlag bei einer einfachen Ausstattung sein?
Bei einfacher Möblierung sind Zuschläge von 0,50 bis 1 Euro pro Quadratmeter üblich. Das entspricht bei einer 50-qm-Wohnung maximal 50 Euro zusätzlich zur zulässigen Kaltmiete. Mehr dazu in unserem Guide für möblierte Wohnungen.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für möblierte Wohnungen?
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in §556d BGB. Dort ist geregelt, dass die Mietpreisbremse für alle Wohnungen gilt — möbliert oder unmöbliert. Der Möblierungszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für die Möbel, nicht für die Wohnung selbst.
Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte WG-Zimmer?
Ja, auch WG-Zimmer unterliegen der Mietpreisbremse, wenn sie möbliert vermietet werden. Hier wird die ortsübliche Vergleichsmiete anteilig nach Zimmergröße berechnet, plus angemessener Möblierungszuschlag.