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Was ist eine Rüge nach §556g BGB?

Eine Rüge nach §556g BGB ist eine schriftliche Beanstandung der überhöhten Miete gegenüber dem Vermieter. Sie ist die rechtliche Voraussetzung dafür, zu viel gezahlte Miete zurückzufordern. Ohne Rüge keine Rückforderung — das Gesetz ist hier eindeutig.

Ohne Rüge nach §556g BGB können Sie keine überhöhte Miete zurückfordern. Die Rüge ist der Startschuss für alle weiteren rechtlichen Schritte.

Die Rüge ist also nicht nur ein höflicher Hinweis, sondern ein rechtlich wirksamer Akt. Sie stoppt die Verjährung Ihrer Ansprüche und ermöglicht es Ihnen, ab dem Zeitpunkt der Rüge alle zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern.

DIE QUALIFIZIERTE RÜGE — DARAUF KOMMT ES AN

Nicht jede Beschwerde über die Miete ist eine wirksame Rüge. §556g BGB verlangt eine "qualifizierte Rüge" mit konkreten Angaben. Das bedeutet: Sie müssen die überhöhte Miete ausdrücklich beanstanden und dabei auf die Mietpreisbremse hinweisen.

Eine einfache Nachfrage wie "Ist die Miete nicht zu hoch?" reicht nicht aus. Die Rüge muss unmissverständlich klarstellen, dass Sie die Miete für rechtswidrig halten und sich auf die Mietpreisbremse berufen.

73%
aller Berliner Neuverträge verstoßen gegen die Mietpreisbremse

Das Rügeschreiben Mietpreisbremse sollte folgende Punkte enthalten:

TIMING IST ALLES — WANN MUSS ICH RÜGEN?

Die Rüge können Sie jederzeit aussprechen — solange das Mietverhältnis besteht. Je früher, desto besser: Denn Sie können nur ab dem Zeitpunkt der Rüge zu viel gezahlte Miete zurückfordern, nicht rückwirkend.

Was dein Vermieter sagt
Die Rüge muss innerhalb von drei Jahren nach Mietbeginn erfolgen
Was wirklich stimmt
Die Rüge können Sie jederzeit aussprechen. Die Dreijahresfrist gilt nur für die Rückforderung der überhöhten Beträge.

Haben Sie beispielsweise zwei Jahre lang eine überhöhte Miete gezahlt und rügen erst jetzt, sind die ersten zwei Jahre verloren. Ab der Rüge können Sie aber alle künftigen Überzahlungen zurückfordern.

WAS PASSIERT NACH DER RÜGE?

Nach der Rüge hat der Vermieter verschiedene Möglichkeiten:

01
Rüge versenden

Schicken Sie das Rügeschreiben per Einschreiben oder übergeben Sie es persönlich gegen Empfangsbestätigung.

02
Reaktion abwarten

Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Reaktion — meist zwei bis vier Wochen.

03
Weitere Schritte planen

Je nach Reaktion können Sie die Miete einklagen oder außergerichtlich verhandeln.

2-4
Wochen sollten Sie dem Vermieter für eine Antwort geben

VERWANDTE FRAGEN ZUR RÜGE NACH §556G BGB

Wie lange kann ich Miete nach der Rüge zurückfordern?

Nach der wirksamen Rüge können Sie grundsätzlich alle zu viel gezahlten Beträge zurückfordern — allerdings nur für maximal drei Jahre rückwirkend. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Überzahlung erfolgte. Mehr Details finden Sie in unserem Artikel zur Rückforderung und ihren Fristen.

Was tue ich, wenn der Vermieter nicht auf die Rüge reagiert?

Ignoriert Ihr Vermieter die Rüge, bedeutet das nicht, dass Sie machtlos sind. Im Gegenteil: Sie können nun rechtliche Schritte einleiten und die zu viel gezahlte Miete einklagen. Wie Sie in diesem Fall vorgehen, erklären wir in unserem Szenario-Artikel Vermieter reagiert nicht.

Kann ich auch bei neuen Mietverträgen rügen?

Ja, auch bei neuen Mietverträgen können Sie rügen, wenn die Miete die zulässige Obergrenze überschreitet. Besonders in beliebten Berliner Kiezen werden oft überhöhte Mieten verlangt. Prüfen Sie Ihre Miete am besten direkt nach Vertragsabschluss — so vermeiden Sie unnötige Überzahlungen.

Ihre Miete prüfen lassen?
Mila prüft kostenlos, ob Ihre Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt und übernimmt auf Wunsch den kompletten Prozess — von der Rüge bis zur Rückforderung.
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