Was ist eine Rüge nach §556g BGB?
Eine Rüge nach §556g BGB ist eine schriftliche Beanstandung der überhöhten Miete gegenüber dem Vermieter. Sie ist die rechtliche Voraussetzung dafür, zu viel gezahlte Miete zurückzufordern. Ohne Rüge keine Rückforderung — das Gesetz ist hier eindeutig.
Ohne Rüge nach §556g BGB können Sie keine überhöhte Miete zurückfordern. Die Rüge ist der Startschuss für alle weiteren rechtlichen Schritte.
Die Rüge ist also nicht nur ein höflicher Hinweis, sondern ein rechtlich wirksamer Akt. Sie stoppt die Verjährung Ihrer Ansprüche und ermöglicht es Ihnen, ab dem Zeitpunkt der Rüge alle zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern.
DIE QUALIFIZIERTE RÜGE — DARAUF KOMMT ES AN
Nicht jede Beschwerde über die Miete ist eine wirksame Rüge. §556g BGB verlangt eine "qualifizierte Rüge" mit konkreten Angaben. Das bedeutet: Sie müssen die überhöhte Miete ausdrücklich beanstanden und dabei auf die Mietpreisbremse hinweisen.
Eine einfache Nachfrage wie "Ist die Miete nicht zu hoch?" reicht nicht aus. Die Rüge muss unmissverständlich klarstellen, dass Sie die Miete für rechtswidrig halten und sich auf die Mietpreisbremse berufen.
Das Rügeschreiben Mietpreisbremse sollte folgende Punkte enthalten:
- Eindeutige Beanstandung der überhöhten Miete
- Verweis auf die Mietpreisbremse (§556d-556g BGB)
- Aufforderung zur Mietsenkung
- Datum und Ihre Unterschrift
TIMING IST ALLES — WANN MUSS ICH RÜGEN?
Die Rüge können Sie jederzeit aussprechen — solange das Mietverhältnis besteht. Je früher, desto besser: Denn Sie können nur ab dem Zeitpunkt der Rüge zu viel gezahlte Miete zurückfordern, nicht rückwirkend.
Haben Sie beispielsweise zwei Jahre lang eine überhöhte Miete gezahlt und rügen erst jetzt, sind die ersten zwei Jahre verloren. Ab der Rüge können Sie aber alle künftigen Überzahlungen zurückfordern.
WAS PASSIERT NACH DER RÜGE?
Nach der Rüge hat der Vermieter verschiedene Möglichkeiten:
- Er senkt die Miete freiwillig
- Er ignoriert die Rüge
- Er bestreitet den Verstoß gegen die Mietpreisbremse
Schicken Sie das Rügeschreiben per Einschreiben oder übergeben Sie es persönlich gegen Empfangsbestätigung.
Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Reaktion — meist zwei bis vier Wochen.
Je nach Reaktion können Sie die Miete einklagen oder außergerichtlich verhandeln.
VERWANDTE FRAGEN ZUR RÜGE NACH §556G BGB
Wie lange kann ich Miete nach der Rüge zurückfordern?
Nach der wirksamen Rüge können Sie grundsätzlich alle zu viel gezahlten Beträge zurückfordern — allerdings nur für maximal drei Jahre rückwirkend. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Überzahlung erfolgte. Mehr Details finden Sie in unserem Artikel zur Rückforderung und ihren Fristen.
Was tue ich, wenn der Vermieter nicht auf die Rüge reagiert?
Ignoriert Ihr Vermieter die Rüge, bedeutet das nicht, dass Sie machtlos sind. Im Gegenteil: Sie können nun rechtliche Schritte einleiten und die zu viel gezahlte Miete einklagen. Wie Sie in diesem Fall vorgehen, erklären wir in unserem Szenario-Artikel Vermieter reagiert nicht.
Kann ich auch bei neuen Mietverträgen rügen?
Ja, auch bei neuen Mietverträgen können Sie rügen, wenn die Miete die zulässige Obergrenze überschreitet. Besonders in beliebten Berliner Kiezen werden oft überhöhte Mieten verlangt. Prüfen Sie Ihre Miete am besten direkt nach Vertragsabschluss — so vermeiden Sie unnötige Überzahlungen.