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Gilt die Mietpreisbremse bei Neubau?

Nein, die Mietpreisbremse gilt nicht bei Neubau — aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wohnungen, die erstmalig nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet werden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Diese Neubau-Ausnahme ist in §556f BGB geregelt.

Entscheidend ist nicht das Baujahr, sondern der erste Bezugstermin: Nur Wohnungen mit Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014 sind von der Mietpreisbremse befreit.

Die Neubau-Ausnahme soll Investoren motivieren, neue Wohnungen zu schaffen. Doch Vorsicht: Viele Vermieter berufen sich fälschlicherweise auf diese Ausnahme, obwohl ihre Wohnung gar nicht darunter fällt.

WAS GENAU ZÄHLT ALS "NEUBAU"?

Der Begriff "Neubau" ist rechtlich präzise definiert. Es geht nicht um das Alter des Gebäudes, sondern um den ersten Bezugstermin der konkreten Wohnung.

1. Oktober 2014
Stichtag für Neubau-Ausnahme

Folgende Wohnungen fallen unter die Neubau-Ausnahme:

Die bloße Renovierung oder Teilmodernisierung reicht dagegen nicht aus. Es muss sich um eine "erstmalige Nutzung zu Wohnzwecken" handeln.

WANN GREIFT DIE MIETPREISBREMSE TROTZ NEUBAU?

Auch bei neuen Wohnungen gibt es wichtige Ausnahmen von der Ausnahme. Die Mietpreisbremse Neubau gilt nicht, wenn:

Bei älteren Neubauten: Wurde die Wohnung vor dem 1. Oktober 2014 erstmals bezogen, unterliegt sie der Mietpreisbremse — auch wenn das Gebäude erst 2010 oder 2012 gebaut wurde.

Nach mehreren Mieterwechseln: Die Neubau-Ausnahme gilt dauerhaft, auch nach dem ersten Mieterwechsel. Erst wenn die Wohnung länger am Markt ist und sich die Mieten eingependelt haben, kann die Mietpreisbremse wieder greifen.

Bei falscher Berufung: Viele Vermieter behaupten fälschlicherweise, ihre Wohnung sei ein "Neubau", obwohl sie bereits vor 2014 vermietet wurde. Hier lohnt sich eine genaue Prüfung.

Was dein Vermieter sagt
Alle Wohnungen in neuen Gebäuden sind von der Mietpreisbremse befreit
Was wirklich stimmt
Nur Wohnungen mit Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014 sind ausgenommen — das Baujahr allein entscheidet nicht

SO ERKENNEN SIE EINE ECHTE NEUBAU-AUSNAHME

Die Beweislast liegt beim Vermieter. Er muss nachweisen, dass die Wohnung tatsächlich unter die Neubau-Ausnahme fällt.

01
Baujahr prüfen

Schauen Sie ins Grundbuch oder fragen Sie nach der Baugenehmigung. Wurde das Gebäude vor 2014 errichtet, ist Vorsicht geboten.

02
Erstbezug dokumentieren

Lassen Sie sich den ersten Mietvertrag oder eine entsprechende Bescheinigung zeigen. Der erste Bezug muss nach dem 1. Oktober 2014 erfolgt sein.

03
Art der Modernisierung klären

Bei sanierten Altbauten: War es wirklich eine "umfassende Modernisierung" oder nur eine normale Renovierung? Hier entscheiden oft Details.

Viele Vermieter nutzen die Unsicherheit der Mieter aus und berufen sich vorschnell auf die Neubau-Ausnahme. Eine rechtliche Prüfung bringt oft Klarheit.

30%
der vermeintlichen 'Neubauten' fallen doch unter die Mietpreisbremse

DREI HÄUFIGE FRAGEN ZUR NEUBAU-AUSNAHME

Gilt die Mietpreisbremse bei Erstbezug vor 2014?

Ja, definitiv. Wohnungen mit Erstbezug vor 2014 unterliegen der Mietpreisbremse, auch wenn es sich um relativ neue Gebäude handelt. Der Stichtag 1. Oktober 2014 ist entscheidend — nicht das Baujahr des Gebäudes.

Was sind die genauen Voraussetzungen nach §556f BGB?

§556f BGB regelt die Neubau-Ausnahme im Detail. Entscheidend ist die "erstmalige Nutzung zu Wohnzwecken" nach dem Stichtag. Auch umfassend modernisierte Wohnungen können darunter fallen, wenn sie praktisch neu geschaffen wurden.

Wie funktioniert die Mietpreisbremse grundsätzlich?

Die Mietpreisbremse nach §556d BGB begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf maximal 110% der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt in Berlin seit 2015 und wurde mehrfach verschärft. Verstöße können rückwirkend korrigiert werden.

Neubau-Ausnahme prüfen lassen
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