BGHVIII ZR 245/17
Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete sich regelmäßig innerhalb einer gewissen Spanne bewegen wird. Daraus folgt indes – entgegen der Auffassung der Revision – nicht, dass der Tatrichter die ortsübliche Einzelvergleichsmiete zwingend als Spanne zu ermitteln hätte. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete unter Heranziehung eines Mietspiegels wird die übliche und auch bei dem vorliegenden nach der sogenannten Tabellenmethode erstellten Mietspiegel in der Orientierungshilfe beschriebene Vorgehensweise regelmäßig zu einem punktgenauen Wert der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete führen.
Mieter einer 82,39 qm großen Dresdner Wohnung mit Nettokaltmiete von 514,94 € seit 2003. Vermieter (Kläger) fordert mit Schreiben vom 19.05.2015 unter Bezugnahme auf den Dresdner Mietspiegel 2015 eine Mieterhöhung um 25,06 € auf 540 € ab 01.08.2015 (von 6,25 € auf 6,55 € je qm). Mieter verweigern Zustimmung. Amtsgericht lehnt Klage ab; Landgericht gewährt teilweise Recht und verurteilt Mieter zur Zustimmung zu 6,39 € je qm (Erhöhung um 11,53 € auf 526,47 € monatlich). Vermieter legen Revision ein.
BGH bestätigt Landgericht. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete gem. § 558 Abs. 1 BGB ist eine konkrete Einzelvergleichsmiete erforderlich. Der Dresdner Mietspiegel 2015, obwohl nur einfacher Mietspiegel ohne Vermutungswirkung nach § 558d Abs. 3 BGB, besitzt ausreichende Indizwirkung. Die Richter folgen der üblichen Tabellenmethode: (1) Feststellung der Mietpreisspanne nach generalisierten Kriterien (Größe, Baujahr, Ausstattung, Wohnlage); (2) Ermittlung der konkreten Einzelvergleichsmiete durch Zu- und Abschläge anhand einzelfallbezogener Wohnwertmerkmale. Entgegen dem Vermieterbegehren sei die Wohnlage nicht mittelmäßig, sondern einfach (Hauptverkehrsstraße mit erheblicher Lärm- und Staubbelastung), woraus sich die niedrigere Vergleichsmiete von 6,39 € je qm ergibt.
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für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 20. Oktober 2017 wird zurückgewi esen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagten sind seit dem Jahr 2003 Mieter einer Wohnung der Kläger in Dresden. Die Nettokaltmiete für die 82,39 qm große Wohnung beläuft sich auf 514,94 €. Unter Bezugnahme auf den Dresdner Mietspiegel 2015 forderten die Kläger die Beklagten m it Schreiben vom 19. Mai 2015 auf, einer Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. August 2015 um 25,06 € auf 540 € z uzustimmen. Dies entspricht einer Erhöhung von 6,25 € je qm auf 6,55 € je qm. Die Bekla gten verweigerten die Zustimmung. Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zu der vorgenannten Mieterh ö- hung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels abgeändert und die Beklagten zur Zustimmung zu einer Miet - erhöhung auf 6,39 € je qm, mithin um 11,53 € auf monatlich 526,47 € verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der diese ihr Erhöhungsbegehren , soweit diesem nicht entsprochen worden ist, weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründu ng seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Das formell ordnungsgemäße Mieterhöhungsbegehren der Kläger sei zum Teil begründet. Die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 BGB) könne anhand des Dresdner Mietspiegels 2015 ermittelt werden . Diesem komme vorliegend als einfachem Mietspiegel eine Indizwirkung dahingehend zu, dass die in ihm angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wi edergäben. Auch die Kläger hielten an dessen Anwendung fest, wenn auch - entgegen ihrer ursprünglichen und dem Zustimmungsverlangen zunächst zugrunde gelegten Ansicht - nicht mehr als qualifiziertem Mietspiegel. Anhand der Kriterien Größe, Baujahr, Ausstattung und Wohnlage ergebe sich für die Woh nung eine Mietpreisspanne von 5,44 € bis 6,48 € je qm. Dabei sei entgegen der Ansicht der Kläger , die sich auch auf ein eingeholtes Priva tgutachten stütz ten, die Wohnlage nicht als "mittel", sondern im Ergebnis als
"einfach" anzusehen. Zwar sei die Wohnung, wovon sich die Berufungskammer bei einem Ortstermin habe überzeugen können, unter maßgebender Beachtung der örtlichen Siedlungsstruktur - allerdings zunächst ohne Berücksichtigung der von der vor dem Haus gelegenen Straße ausgehenden Lärmbelastung - in die mittlere der drei Wohnlagen (einfach, mittel, gut) einzuordnen. Die hohe Staub- und Lärmbelastung infolge der vorgenannten Hauptverkehrsstraße bedinge jedoch eine Abstufung in die einfache Wohnlage. Da bei dem Ortstermin eine hohe Lärmbelastung festgest ellt worden sei, habe es diesbezüglich keiner genauen Messung des Lärmpegels bedurft. Die Wohnung liege auch nicht i m "Frischluftkorridor Dresdner Heide", so dass die erhebliche Staub - und Abgasbelastung nicht gemindert sei. Zur Ermittlung der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb der vorgenannten Spanne diene die im Dresdner Mietspiegel 2015 enthaltene Orientierungshilfe. Anhand von jeweils neun, jedoch nicht abschließend aufgezäh lten wohnwerterhöhenden beziehungsweise wohnwertmindernden Merkm alen könne die Einzelvergleichsmiete ermittelt werde n. Entgegen der Ansicht der Kläger seien vorliegend nicht 14, sondern insgesamt lediglich sechs wohnwerterhöhende und ein wohnwertminderndes Merkmal zu berücksichtigen. Zusätzlich zu den vier bereits seitens des Amtsgerichts seiner Berechnung der Einze lvergleichsmiete zugrunde gelegten Kriterien lägen noch zwei weitere wohnwerterhöhende Merkmale (Gipsputz sowie Schallschutzfenster einschließlich Schallschutzlüftung) vor. Demgegenüber komme namentlich der n icht separat steuerbaren "Fußbodenheizung" im Bad sowie dem Balkon aufgrund der Lär mimmissionen eine wohnwerterhöhende Bedeutung nicht zu. Die sich hiernach ergebende Einzelvergleichsmiete von 6,26 € pro qm sei aufgrund der Mietpreissteigerung in der Zei t zwischen dem Erhebungsstich-
tag des Mietspiegels (1. April 2014) und dem Erhöhungsverlangen (19. Mai 2015) auf 6,39 € pro qm anzuheben (sogenannter Stichtagszuschlag).
II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand , so dass die Rev ision zurü ckzuweisen ist . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angeno mmen, dass die Kläger gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB auf der Grundlage einer ermittelten konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete von 6,39 € pro qm die Z ustimmung der Beklagten zur Erhöhung der m onatlichen Nettokaltmiete um l ediglich 11,53 € auf 526,47 € verlangen können. 1. Gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete, was hier der Fall ist, seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. Die ortsübliche Miete wird nach § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB gebildet aus den übl ichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Besch affenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, g e- ändert worden sind. a) Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der einen repräsentativen Querschnitt der üblichen Entgelte darstellen soll (BVerfGE 53, 352, 358). Die ortsübliche Vergleichsmiete ist im Prozess daher auf der Grundlage von Erkenntnisquellen zu bestimmen, die die tatsächlich und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise
ermittelt haben (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 unter II 2; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, NJW 2010, 2946 Rn. 9; vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775 Rn. 13 ; vom 6. November 2013 - VIII ZR 346/12, NJW 2014, 292 Rn. 13). b) Die Feststellung, ob die verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht, obliegt dem Tatrichter und erfordert im Ergebnis eine konkrete Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, aaO unter II 2 b; vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 346/10, N JW 2012, 1351 Rn. 11). Diese ist letztlich Maßstab für die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens (vgl. Senatsurteil vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 346/10, aaO Rn. 28). Zwar hat der Senat wiederholt ausgesprochen, dass die ortsübliche Ve rgleichsmiete sich regelmäßig innerhalb einer gewissen Spanne bewegen wird (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, aaO; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 30/09, NJW 2010, 149 Rn. 14; vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 346/10, aaO Rn. 10) . Daraus folgt indes - entgegen der Auffassung der Revis ion - nicht, dass der Tatrichter die ortsübliche Einzelvergleichsmiete zwingend als Spanne zu ermitteln hätte. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete unter He ranziehung eines Mietspiegels wird die übliche und auch bei dem vor liegenden nach der sogenannten Tabellenmethode erstellten Mietspiegel in der Orienti erungshilfe beschriebene Vorgehensweise regelmäßig zu einem punktgenauen Wert der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelve rgleichsmiete führen. Denn a usgehend vom Mittelwert der einschlägigen Mie tspiegelspanne sind Zu- und Abschläge aufgrund konkreter Wohnwertmerkmale vorzunehmen. Diese Vorgehensweise, die bei einem solchen Mietspiegel in einer zweistufigen Prüfung besteht, ist nicht zu beanstanden.
Dabei ist i n einem ersten Schritt auf der Grundlage generalisiert wohnwertrelevanter Vergleichskriterien - vorliegend Größe, Baujahr, Ausstattung und Wohnlage - die einschlägige Mietpreisspanne festzustellen. In einem zweiten Schritt wird grundsätzlich inn erhalb der Spanne ausgehend vom Mittelwert anhand zusätzlicher qualitativ einzelfallbezogener, den individuellen Wohnwert bestimmender Faktoren die konkrete ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne e iner Einzelvergleichsmiete ermittelt. 2. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht beachtet. a) Als Grundlage seiner tatrichterlichen Überzeugungsbildung hat es den nach seinen verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht die Vorau ssetzungen eines qualifizierten Mietspiegels nach § 558d Abs. 1 BGB erfül lenden, sondern im Sinne des § 558c Abs. 1 BGB einfachen Dresdner Mietspiegel 2015 herangezogen. Obwohl diesem nicht die in § 558d Abs. 3 BGB dem qual ifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung zukommt, stellt er ein Indiz dafür dar, dass die dor t angegebenen Entgelte die ortsübliche Ve rgleichsmiete zutreffend wiedergeben . Es hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Mietspiegel für die Beurteilung der ortsüblichen Ve rgleichsmiete einer konkret zu beurteilenden Wohnung ausreicht. Maßgebend für die Reichweite der Indizwirkung sind dabei insbesondere d ie Qualität des (einfachen) Mietspiegels und d ie Einwendungen der Parteien gegen den E rkenntniswert der darin enthaltenen Angaben ( vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 12 f.; vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 16; vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 269/12, juris Rn. 32). b) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung ( § 286 ZPO ) dem Dresdner Mietspiegel 2015 zu Recht eine ausreichende Indizwirkung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
beigemessen. Die Beteiligung der örtlichen Interessenvertreter von Mieter - und Vermieterseite in einer Projektgruppe sowie die Anerkennung der gefundenen Ergebnisse spricht nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, aaO Rn. 14). Gründe, an der notwendigen Qualität des (einfachen) Mietspiegels, in welchen 3.948 Datensä tze aus der Datenbereitstellung durch Vermieter und aus einer mündlichen Mieterbefragung eingeflossen sind (vgl. Dresdner Mietspiegel 2015, S. 5), zu zweifeln, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Die seitens der Kläger gegen die Wissenschaftlichkeit und die Anzahl der Wohnlagen vorgebrach ten Einwände können allenfalls dessen Einordnung als qualifizierten Mietspiegel in Frage stellen, nicht jedoch die Indizwirkung beeinflussen. Eine solche Indizwirkung nehmen letztlich auch die Kläger für sich in Anspruch. Sie begründen die Mieterhöhung unter ausschließlicher Heranziehung des Mietspiegels und haben diesen zunächst sogar als qualifiziert angesehen. Sie wenden ihn, wenngleich mit anderem Ergebnis, weiterhin an. So halten sie an der Einordnung der Wo hnung in die mittlere Wohnlage fest und berechnen die Einzelvergleichsmiete anhand der im Mietspiegel enthaltenen Orientierungshilfe . Auch der von den Klägern mit der Vornahme der Einordnung in eine Wohnlage beauftragte Sac hverständige legt seiner Betrachtung die Vorgaben des Mietspiegels zu Grunde, den er sogar - wie vormals die Kläger - als qualifiziert ansieht. c) Die zur Einordnung der Wohnung in die Miet preisspanne erforderl ichen Feststellungen (§ 558 BGB) hat das Berufungsg ericht unter Beachtung der vorgenannten Indizwirkung verfahrensfehlerfrei getroffen (§§ 286, 287 Abs. 2 ZPO).
aa) Dabei lässt d ie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Wohnung sei der einfachen Wohnlage im Sinne des Mietspiegels der Stad t Dresden 2015 zuzuordnen, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist nach Inaugenscheinnahme des Objekts unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, Heranziehung der Wohnl agenkarte und in Auseinandersetzung mit dem von den Kl ägern vorgelegten Privatgutachten zu einer grundsätzlichen Einordnung in die mittlere Wohnlage g elangt. Aufgrund der hohen Lärmbelastung durch die vor dem Anwesen verla ufende - vom Privatgutachter als eine der Hauptverkehrsstraßen Dresdens b ezeichnete - Straße hat es eine Abstufung in die einfache Wohnlage vorgeno mmen. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Unterlassen einer konkreten Lärmmessung unschädlich. Zur Beurteilung der Auswirkungen der Lärmbela stung auf die Wohnqualität ist vorliegend eine gena ue Dezibelangabe nicht erforderlich. Die mit dem Straßenverkehr einhergehende Abgas - und Staubbelastung wurde ebenfalls in die Betrachtung eingestellt und nicht infolge der - nicht gegebenen - Lage der Wohnung in einem Frischluftkorridor als gemindert angesehen. Insoweit hat sich das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung mit der zur Begründung vorgebrachten synthetischen Klimafunktionskarte auseinandergesetzt und im Ergebnis entgegen der Ansicht der Revision keine schematisc he Einordnung der Wohnung vorgenommen, sondern eine rechtsfehlerfreie Einzelfallbetrachtung angestellt. bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht i nnerhalb der hiern ach ermittelten Mietpreisspanne von 5,44 € bis 6,48 € pro qm im Rahmen tatrichterlicher Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) anhand der Orientierungshilfe des Dres dner Mietspiegels 2015 die Einzelvergleichsmiete als Punktwert mit letztlich 6,39 € pro qm bestimmt.
(1) Die Ermittlung d ieser Einzelvergleichsmiete erfolgt im Rahmen freier tatrichterlicher Schätzung (§ 287 Abs. 2, 1 Satz 2 ZPO). Daher unterliegt sie entgegen der Ansicht der Revision - ebenso wie die zuvor erfolgte Ermittlung der Mietpreisspanne - keiner uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung. Anders als die vom Einzelfall losgelöste - vorliegend indes nicht relevante - Auslegung eines Mietspiegels (vgl. hierzu Senatsurteile vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 227/10, NJW 2011, 2284 Rn. 12; vom 3. J uli 2013 - VIII ZR 355/12, juris Rn. 26 ) kann die Ausübung des tatrichterlichen Schätzermessens aus § 287 Abs. 2 ZPO lediglich daraufhin überprüft werden, ob die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf grundsätzlich falschen oder offenbar unricht igen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind. Der Tatrichter muss bei der Au s- übung seines Ermessens alle wesentlichen Gesichtspunkte, die Erfahrungssä tze und Denkgesetze beachtet haben. Zur Ermöglichung der Überprüfung sind die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung dar zulegen (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, aaO unter II 2 d aa; vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 29). (2) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsge richts in allen Punkten gerecht. (a) Die im Dresdner Mietspiegel 2015 veröffentlichte Orientierungshilfe ist Grundlage für eine sachgerechte Differenzierung innerhalb der Mietpreisspa nne. Auch wenn insoweit (ebenfalls) eine Vermutungswirkung nach § 558d Abs. 3 BGB nicht besteht (vgl. Dresdner Mietspiegel 2015, S. 14) , ist sie de nnoch eine taugliche Schätzgrundlage (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04, aaO unter II 2 d bb), da sie auf dem Wissen und den Erfa hrungen von Experten des Dresdner Wohnungsmarktes beruht (Dresdner Mie t-
spiegel 2015, aaO), so das s erwartet werden kann, dass die örtlichen Verhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum hinreichend abgebildet werden. Als Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung nennt der Dresdner Mie tspiegel 2015 beispielhaft jeweils neun gleichgewichtete wohnwerterhöhende beziehungsweise -mindernde Merkmale (Dresdner Mietspiegel 2015, S. 15). Unter Berücksichtigung des Verhältnisses d er wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernden Merkmale im Einzelfall wird anhand einer konkret vorgegebenen Berechnung ein bestimmter Betrag zu dem Mittelwert der zuvor ermi ttelten Mietpreisspanne addiert oder hiervon abgezogen, woraus sich die Einzelvergleichsmiete ergibt (vgl. im Einzelnen Dresdner Mietspiegel 2015, S. 16). (b) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sechs wohnwerterhöhende sowie ein woh nwertminderndes Merkmal der Berechnung der Ein zelvergleichsmiete zu Grunde gelegt. Im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung hält es sich, wenn die Schallschutzfenster sowie die in einem Zimmer vorhandene Schallschutzlüftung z usammen als ein wohnwerterhöhendes Merkmal angesehen werden. Die Schallschutzlüftung ist ein weiteres Element der Lärmdämmung, da sie eine Frisc hluftzufuhr ohne Fensteröffnung ermöglicht. Es liegt im Bereich tatrichterlicher Würdigung diesem Umstand einen eigenständigen wohnwerterhöhenden Ch arakter nicht beizumessen. Gleiches gilt für die Nichtberücksichtigung der nicht separat steuerbaren "Fußbodenheizung" im Bad.
cc) Soweit die Revision darüber hinaus den Vortrag der Kläger zu weit eren wohnwerterhöhenden Ausstattungsmerkmalen als übergangen rügt, hat der Senat dies gepr üft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO). Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 03.08.2016 - 143 C 5205/15 - LG Dresden, Entscheidung vom 20.10.2017 - 4 S 447/16 -