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Entscheidung1 S 125/11
Datum18.04.2011
InstanzRegional · OLG · LG
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Corpus/lg-koeln/1 S 125/11
lg-koeln
Entscheidung vom 18. April 2011

LG Köln1 S 125/11

Quelle: Justizportal
Keine Erstattungspflicht für Anwaltskosten

Zum anderen lässt sich die Bewertung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2010 – VIII ZR 9/10 – (WuM 2011, 33) auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Danach gibt es keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, eine aus formellen Gründen unwirksame Kündigung zu unterlassen. Kosten, die der anderen Partei durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer formell unwirksamen Kündigung entstehen, sind dem eigenen Risikobereich des Mieter zuzuordnen und daher nicht erstattungsfähig.

Sachverhalt

Die Klägerin (Mieterin) verlangt von der Beklagten (Vermieterin) Schadensersatz in Höhe von 718,40 € für Anwaltskosten, die ihr bei der Entgegnung gegen eine Eigenbedarfskündigung vom 01.09.2010 entstanden sind. Das Amtsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und rügt, dass die Beklagte ihr ein Schadensersatzrecht für die notwendige anwaltliche Abwehr der unrechtmäßigen Kündigung schulde.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Landgericht bestätigt die Abweisung. Zwar anerkennt das Gericht, dass eine Kündigung innerhalb der Sperrfrist des § 577a BGB unwirksam ist und erst nach deren Ablauf wirksam werden kann. Allerdings führt diese Unwirksamkeit nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Das Gericht sieht keine Pflichtverletzung der Beklagten, die fahrlässig oder grob unplausibel handelt. Der Rechtsstandpunkt der Beklagten – dass die Kündigung zulässig sei – findet noch in der Fachliteratur Stütze und ist daher plausibel. Nach der Entscheidung des BGH (VIII ZR 9/10) gibt es keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, eine formell unwirksame Kündigung zu unterlassen. Die Kosten der anwaltlichen Abwehr einer unwirksamen Kündigung sind dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen.

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Landgericht Köln, 1 S 125/11 Datum: 23.02.2012 Gericht: Landgericht Köln Spruchkörper: 1. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 S 125/11 ECLI:

Vorinstanz: Amtsgericht Köln, 220 C 558/10

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18.04.2011 – 220 C 558/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht Köln mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen.

Der Klägerin steht auch nach Auffassung der Kammer kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der ihr entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € für die Entgegnung auf die Kündigung der Beklagten wegen Eigenbedarfs vom 01.09.2010 zu.

Zwar ist nach der jetzt wohl herrschenden Meinung eine Kündigung innerhalb der Sperrfrist des § 577 a BGB unwirksam (vgl. BGH WuM 2003, 569, Rz 20; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Auflage, § 577 a Rn. 17; a.A. LG München WuM 1979, 124). Die Kündigung kann erst nach Fristablauf ausgesprochen und mit dem Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist aus § 573 c BGB wirksam werden. Eine Umdeutung in eine Kündigung zum dann nächstmöglichen Zeitpunkt scheidet ebenfalls aus.

Zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führt diese unwirksame Kündigung vom 01.09.2010 dennoch nicht.

Dies gilt zum einen, soweit man mit der Rechtsprechung (etwa BGH NZM 2011, 862) zwar von einer Pflichtverletzung im Mietverhältnis ausgeht, wenn eine Vertragspartei ein ihr nicht zustehendes Recht geltend macht. Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt jedoch zusätzlich voraus, dass das Verhalten der Vertragspartei auf Basis ihrer eingenommenen Rechtsposition fahrlässig, also noch nicht einmal plausibel ist (BGH aaO.). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist letztlich erst im gerichtlichen Verfahren zu klären; auch wenn sich der Anspruch im Ergebnis als unberechtigt herausstellt, löst dies noch nicht einen Schadensersatzanspruch aus. Die Vertragspartei muss also nur überprüfen, ob ihr eingenommener Rechtsstandpunkt plausibel ist. Davon ist im vorliegenden Fall aber auszugehen. Denn soweit zumindest in der aktuellen Fachliteratur die Rechtsauffassung der Beklagten – wenn auch als Gegenansicht gekennzeichnet – noch ihre Stütze findet, kann sie jedenfalls nicht als unplausibel angesehen werden mit der Folge, dass die Verfolgung dieses Rechts keinen Schadensersatzanspruch der Gegenseite auslösen kann (vgl. auch BGH VersR 2010, 493).

Zum anderen lässt sich die Bewertung in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2010 – VIII ZR 9/10 – (WuM 2011, 33) auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Danach gibt es keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, eine aus formellen Gründen unwirksame Kündigung zu unterlassen. Kosten, die der anderen Partei durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Abwehr einer formell unwirksamen Kündigung entstehen, sind dem eigenen Risikobereich des Mieter zuzuordnen und daher nicht erstattungsfähig. Einer solchen Kündigung ist der vorliegende Fall im Ergebnis gleichzustellen: Auch hier hat die Beklagte von einem Recht Gebrauch gemacht, das ihr jedenfalls nach herrschender Meinung schon aus formellen Gründen bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht zustand.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Termin angesprochenen Erwägung, dass ein Rechtsanwalt gegenüber schon der eigenen Partei gehalten ist, bei seinem Tun den sichersten Weg zu gehen; tut er das nicht, kann dies zu einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Mandanten führen (vgl. etwa BGH NJW 2007, 2485). Denn dieses Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten ist mit demjenigen zwischen zwei Parteien eines Vertragsverhältnisses nicht zu vergleichen. Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem eigenen Mandanten eine besondere Treuestellung, die zu höheren Prüfungs- und Fürsorgeverpflichtungen führt. Eine solche besondere Verpflichtung kann aus dem Eingehen eines Vertragsverhältnisses nicht entnommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 718,40 €

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Volltext der Entscheidung. Den vollständigen Wortlaut mit allen Entscheidungsgründen finden Sie beim LG Köln.
Justizportal
Zitiervorschlag
LG Köln, Urt. v. 18.04.20111 S 125/11
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Regional (OLG/LG)
Im Corpus seit: 18.04.2011
Letzte Validierung: 14.04.2026
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom LG Köln veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.
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