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ECLI:DE:BGH:2018:210318UVIIIZR84.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 84/17
Verkündet am:
21. März 2018
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 366 Abs. 2
Zur Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens
und bei der Begründetheit einer Zahlungsklage, wenn der Vermieter Mietrück-
stände auf der Grundlage eines (fortgeschriebenen) Mietkontos geltend macht, in
das Bruttomieten eingestellt sind, und dabei erbrachte Zahlungen und erteilte
Gutschriften nicht konkreten Einzelforderungen oder verselbständigten Bestand-
teilen hiervon (Nebenkostenvorauszahlungen) zuordnet (im Anschluss an BGH,
Urteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 84/17 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und
Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main - 11. Zivilkammer - vom 16. März 2017 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer im dritten Obergeschoss gelegenen
Wohnung der Klägerin in Frankfurt am Main. Die monatliche Nettomiete belief
sich im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2014 bis November 2015 auf
534,72 €. Hinzu kamen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von
insgesamt 171 € monatlich im Jahr 2014 und in Höhe von 189 € monatlich ab
Januar 2015, so dass die Bruttomiete 705,72 € beziehungsweise 723,72 € be-
trug.
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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 erteilte die Klägerin gegenüber
den Beklagten die Heizkostenkostenabrechnung für das Jahr 2013. Diese
endete mit einer Gutschrift zugunsten der Beklagten in Höhe von 653,07 €. Die
Klägerin verrechnete in dem genannten Schreiben das Guthaben mit der im
Januar 2015 zu zahlenden Miete der Beklagten. Mit weiterem Schreiben vom
5. Dezember 2014 erteilte die Klägerin gegenüber den Beklagten die Betriebs-
kostenabrechnung für das Jahr 2013. Diese endete mit einer Nachforderung
zugunsten der Klägerin in Höhe von 17,50 €. Auch in diesem Schreiben brachte
die Klägerin die Gutschrift aus der zwei Tage zuvor erteilten Heizkostenabrech-
nung in Höhe von 653,07 € von der Januarmiete 2015 in Abzug. Für den
sechswöchigen Ausfall des Aufzugs gewährte die Klägerin den Beklagten eine
Mietminderungsgutschrift von 32,57 € (= 1,5 x 3 % von 723,72 €).
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage zunächst ausstehende Zah-
lungen aus dem Zeitraum von Januar 2015 bis November 2015 in Höhe von
1.668,45 € nebst Prozesszinsen geltend gemacht. Sie stützt ihre Forderung auf
die nachfolgend dargestellte "Mietrückstandsaufstellung", die in Form einer Ta-
belle als Forderungen die zu zahlenden Bruttomieten in dem genannten Zeit-
raum, die für die jeweiligen Monate erbrachten Zahlungen der Beklagten, ein
von der Klägerin berücksichtigtes Anfangsguthaben der Beklagten, zwei von
der Klägerin erteilte Gutschriften (Mietminderung und Heizkosten) und die er-
rechneten Rückstände ausweist.
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Monat
zu zahlen
gezahlt
Differenz
Rückstand
Guthaben
410,03 €
- 410,03 €
- 410,03 €
Miete Januar 2015
723,72 €
38,50 €
685,22 € 275,19 €
Miete Februar 2015
723,72 €
673,50 €
50,22 €
325,41 €
Miete März 2015
723,72 €
673,50 €
50,22 €
375,63 €
Miete April 2015
723,72 €
523,50 €
200,22 €
575,85 €
Gutschrift Mietminderung
32,57 €
- 32,57 €
543,28 €
Miete Mai 2015
723,72 €
523,50 €
200,22 €
743,50 €
Miete Juni 2015
723,72 €
523,50 €
200,22 €
943,72 €
Miete Juli 2015
723,72 €
523,50 €
200,22 €
1.143,94 €
Miete August 2015
723,72 €
523,50 €
200,22 €
1.344,16 €
Miete September 2015
723,72 €
523,50 €
200,22 €
1.544,38 €
Miete Oktober 2015
723,72 € 523,50 €
200,22 €
1.744,60 €
Gutschrift Heizkosten
276,37 €
- 276,37 €
1.468,23 €
Miete November 2015
723,72 €
523,50 €
200,22 €
1.668,45 €
Im Wege der Klageerweiterung hat die Klägerin sodann ihre Zahlungs-
klage um 210,82 € nebst Prozesszinsen erweitert. Diese Forderung stützt sie
darauf, dass die Beklagten im Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2014 auf
die Gesamtmiete von 705,72 € monatlich jeweils nur Beträge in Höhe von
673,50 € gezahlt hätten, so dass ein Rückstand von 193,32 € (6 x 32,22 €) ent-
standen sei, und sie zudem die Nachforderung der Klägerin aus der Betriebs-
kostenabrechnung für das Jahr 2013 vom 5. Dezember 2014 in Höhe von
17,50 € noch nicht ausgeglichen hätten. Eine Mietrückstandstabelle hat sie in-
soweit nicht vorgelegt.
In der genannten Betriebskostenabrechnung sind die im Jahr 2014 und
die ab Januar 2015 geschuldeten Beträge für Nettomiete und Nebenkostenvor-
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auszahlungen (im Jahr 2014 monatlich 171 €, im Jahr 2015 monatlich 189 €)
aufgeführt. Angaben zur Verrechnung der erteilten Gutschriften hat die Klägerin
in erster Instanz nicht gemacht, sich aber in der Berufungsinstanz darauf beru-
fen, dass sie die jeweils erbrachten Mietzahlungen "entsprechend der gesetzli-
chen Tilgungsreihenfolge" zunächst mit den Vorauszahlungen als unsicherste
Forderungen und im Übrigen mit der geschuldeten Nettomiete verrechnet habe.
Es werde daher allein die nicht bezahlte Nettomiete geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 982,37 € nebst Zinsen statt-
gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat von der Miete für Januar 2015
die in den genannten Abrechnungen hiermit verrechnete Heizkostengutschrift
von 653,07 € in Abzug gebracht und den Beklagten für den gesamten streitge-
genständlichen Zeitraum von Juli 2014 bis November 2015 eine Mietminderung
von 2 % der Bruttomiete (insgesamt 243,83 €) für den Ausfall der Gegen-
sprechanlage zugebilligt.
Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht
die Klage mangels einer den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genü-
genden Bestimmtheit des Streitgegenstands als unzulässig abgewiesen. Hilfs-
weise hat es die Klage auch für unbegründet erachtet, weil bezüglich der mit
der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Betriebskostenvorauszahlung in-
zwischen Abrechnungsreife eingetreten sei. Mit der vom Berufungsgericht zu-
gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die auf einem fortgeschriebenen Mieterkonto basierende "Saldoklage"
sei bereits unzulässig, da der geltend gemachte Klagegegenstand entgegen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt sei. Anders als in der Ent-
scheidung des Senats vom 9. Januar 2013 (NZM 2013, 422) lägen dem Saldo
der Klägerin keine gleichartigen Forderungen zugrunde. Vielmehr seien in das
Mieterkonto neben Mietforderungen auch Nachzahlungsforderungen aus Be-
triebskosten sowie Guthaben aus diesen beziehungsweise aus Mietminderung
eingestellt. Stelle ein Vermieter diese Kosten allesamt in das Mieterkonto ein
und verrechne er diese mit Zahlungen und Gutschriften ohne jegliche Differen-
zierung lediglich nach dem aktuellen Saldo, sei der Streitgegenstand nicht aus-
reichend bestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche der aufgeführten Forderun-
gen in welcher Höhe streitgegenständlich sei.
Weiter sei in dem Mieterkonto, welches einen Zeitraum von Juli 2014 bis
November 2015 umfasse, keine Differenzierung zwischen Nettomieten und Be-
triebskostenvorauszahlungen enthalten. Die Klägerin habe in ihren erstinstanz-
lichen Schriftsätzen ausdrücklich unterzahlte Bruttomiete geltend gemacht. Be-
züglich der insoweit auch geltend gemachten Vorauszahlungsansprüche sei
bereits die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB abgelaufen. Soweit in einer
Kontoaufstellung Vorauszahlungen enthalten seien, müsse der Vermieter dar-
legen, ob er seinen Klageantrag auf die vertraglich geschuldete Vorauszahlung
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oder auf den Nachzahlungssaldo stütze. Denn erstere entfalle mit Ablauf der
Abrechnungsfrist und ein Nachzahlungssaldo setze eine ordnungsgemäße Be-
triebskostenabrechnung voraus.
Die Klägerin habe zwar im Berufungsverfahren auf gerichtlichen Hinweis
vorgetragen, dass lediglich rückständige Nettomiete begehrt werde. Dieser Vor-
trag sei jedoch bereits unschlüssig, da ausnahmslos Bruttomieten in das zur
Begründung der Klage vorgelegte tabellarisch geführte Mietkonto eingestellt
und als Mietrückstand jeweils die Differenz zwischen der Bruttomietforderung
und den tatsächlich eingegangenen Zahlungen angegeben worden sei. Zudem
könne dem pauschalen Vortrag, wonach eine Verrechnung zunächst mit den
Vorauszahlungen und im Übrigen mit der geschuldeten Nettomiete erfolgt sei,
nicht entnommen werden, welche Nettobeträge die Klägerin für welche Monate
geltend mache.
Damit bleibe im Ergebnis unklar, welche behaupteten Ansprüche zum
Gegenstand der Klage gemacht werden sollten. Dies sei aber für die Zulässig-
keit der Klage erforderlich, weil hierdurch der Rahmen der gerichtlichen Ent-
scheidungsbefugnis abgesteckt sowie der Inhalt und der Umfang der Rechts-
hängigkeit und der materiellen Rechtskraft festgelegt würden.
Darüber hinaus wäre die Klage auch als unbegründet abzuweisen gewe-
sen, weil bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Betriebskostenvor-
auszahlung Abrechnungsreife (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) eingetreten sei und
deswegen ein Anspruch hierauf nicht weiterverfolgt werden könne. Soweit die
Klägerin auf gerichtlichen Hinweis vorgetragen habe, dass lediglich rückständi-
ge Nettomieten geltend gemacht würden, sei dies nicht nachvollziehbar, da die
geltend gemachten Mietrückstände stets anhand der Differenz zwischen der
Bruttomiete und den jeweiligen Zahlungseingängen berechnet worden seien.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision
macht zu Recht geltend, dass die Klage nicht mangels Bestimmtheit des Klage-
begehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hätte als unzulässig abgewiesen werden
dürfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der
erhobenen Zahlungsklage nicht um eine "unzulässige Saldoklage".
1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings
an, dass in den Fällen, in denen in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben
werden, im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzu-
geben sind. Dies gilt insbesondere bei einer Teilleistungsklage, aber auch dann,
wenn die Klage den gesamten Anspruch des Klägers umfasst (vgl. Senatsurteil
vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 13).
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte
Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthal-
ten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für
eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran ge-
messen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den
erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtli-
chen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der ma-
teriellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt,
das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauig-
keit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus
dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwar-
ten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97,
NJW 1999, 954 unter I 2 a mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, NJW-
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RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 12; vom
2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, NJW 2016, 708, Rn. 8; jeweils mwN; so auch
Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17 unter II 1 a, zur Veröffentlichung
bestimmt).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann auf eine konkrete Bezifferung
der im Falle einer Klagehäufung nach Abzug geleisteter Zahlungen geforderten
Einzelbeträge dann verzichtet werden, wenn diese Angaben zur Abgrenzung
des Streitgegenstands nicht erforderlich sind, also weder für den Entschei-
dungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch für den Ausgang des Rechts-
streits und auch nicht zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtli-
chen Entscheidung oder für eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung sind
(Senatsurteile vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 14 f.; vom heutigen
Tage - VIII ZR 68/17 unter II 1 b). So liegen die Dinge, wenn ein einheitlicher
Gesamtanspruch geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter
Berücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein Betrag in Höhe der Klagefor-
derung offen ist (Senatsurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO [für den
Fall einer Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB]). Hier erübrigt sich im
Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Aufschlüsselung des geltend gemach-
ten Gesamtbetrags dahin, welche Zahlung auf welche Einzelforderung ange-
rechnet wird. Denn es macht für die Bestimmung des Streitgegenstands letzt-
lich keinen Unterschied, ob der Kläger hierbei die monatlich geschuldeten Be-
träge im Einzelnen auflistet und die erbrachten Zahlungen konkreten Monaten
zuordnet oder ob er die im streitigen Zeitraum entstandenen Forderungen
addiert und hiervon die Gesamtzahlungen in Abzug bringt.
c) Noch frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht angenommen,
dass im Streitfall ein solch einheitlicher Gesamtanspruch nicht geltend gemacht
wird. Denn die Klägerin hat in erster Instanz durchweg Restforderungen aus
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den jeweiligen Bruttomietforderungen, also einschließlich geschuldeter Neben-
kostenvorauszahlungen, sowie mit der Klageerweiterung auch eine Betriebs-
kostennachforderung von 17,50 € gefordert. Auch im Berufungsverfahren hat
sie - ausgehend von ihrem dort ergänzten Vortrag - neben der Betriebskosten-
nachforderung nicht ausschließlich Nettomieten, sondern für den Monat Januar
2015 auch eine restliche Forderung auf Nebenkostenvorauszahlung in Höhe
von 150,50 € (189 € - 38,50 €) geltend gemacht.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die im Rahmen der
Prüfung der Zulässigkeit der Klage an die Aufschlüsselung des geltend ge-
machten Gesamtbetrags zu stellenden Anforderungen überspannt.
Zwar trifft es zu, dass es zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Rechtsstreits wünschenswert wäre und auch im Interesse der klagenden Partei
läge, durch eine nähere Aufgliederung des Klagebegehrens klare Verhältnisse
zu schaffen. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass beim Fehlen einer
solchen Aufschlüsselung eine Auslegung des Klageantrags geboten ist und die
Klägerin bei verständiger und objektiver Betrachtung ihres Vorbringens keine
unzulässige Saldoklage erhoben hat. Vielmehr hat sie die in der "Mietrück-
standsaufstellung" nach Betrag und - soweit erforderlich - nach Monat ausge-
wiesenen Einzelforderungen nicht nur bezüglich ihres Inhalts, sondern auch
ihrer Höhe nach ausreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hat verkannt,
dass an die für die Zulässigkeit einer Klage maßgebliche Bestimmtheit einer
Klageforderung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO andere Anforderungen zu stellen
sind als bei der Begründetheit einer Klage.
a) Das Berufungsgericht sieht die Bestimmtheit der Klage nach § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO dadurch in Frage gestellt, dass das Mieterkonto keine Diffe-
renzierung zwischen Nettomieten und Betriebskostenvorauszahlungen aufwei-
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se und die letztgenannten Forderungen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit
Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist entfallen seien. Es verlangt von der
Klägerin daher die Darlegung, ob sie ihren Klageantrag auf die vertraglich ge-
schuldete Vorauszahlung oder auf einen Nachzahlungssaldo stützt. Hierbei
vermengt das Berufungsgericht - einer Entscheidung des Amtsgerichts Hanau
vom 28. Oktober 2015 (37 C 44/15, juris) folgend - die erst für die Begründetheit
einer Klage maßgebliche Frage der schlüssigen und substantiierten Darlegung
der anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom
25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14; vom 12. März 2013
- VIII ZR 179/12, juris Rn. 10; jeweils mwN) mit den für die Ordnungsgemäßheit
einer Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben
zur Individualisierung des Streitgegenstands.
aa) Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben
oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist.
Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner
den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutli-
chen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizier-
bar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000,
3492 unter II 1 c; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216
unter II; vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rn. 12;
Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9; jeweils
mwN). Es genügt also, dass das Klagebegehren - unterhalb der Stufe der Sub-
stantiierung - individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (BGH,
Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305 unter II 2 c cc (2)
mwN [zur Individualisierung eines Mahnbescheids]).
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Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und
im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer
Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich ge-
schuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung ein-
bezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise
nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich
keinen Anspruch mehr hat, und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den
Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017,
1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444; LG Dortmund, Be-
schluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15, juris Rn. 3; Schmidt-Futterer/Blank, Miet-
recht, 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640,
der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
Dabei wird verkannt, dass ein Kläger, der den Inhalt eines Mietkontos
vorträgt, in das Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind,
beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck bringt, dass er diese Ansprü-
che (und nicht Nachforderungen aus erteilten Abrechnungen) zum Gegenstand
seiner Klage macht. Dass er sein Klagebegehren nicht umstellt, berührt allein
die Schlüssigkeit (so zutreffend AG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Januar
2014 - 33 C 3112/13, juris Rn. 2; vgl. ferner KG, GE 2002, 796), nicht aber die
Bestimmtheit der Klage. Ändert ein Kläger trotz eines - grundsätzlich erforderli-
chen - Hinweises des Gerichts (§ 139 ZPO) seine Klage insoweit nicht ab
(§§ 263, 264 ZPO), verrechnet er also erbrachte Zahlungen mit nicht mehr be-
stehenden Forderungen, dann ist die Klage nicht als unzulässig, sondern we-
gen Unschlüssigkeit der geltend gemachten Forderungen (ganz oder teilweise)
als unbegründet abzuweisen.
bb) Vor diesem Hintergrund hätte das Berufungsgericht bei der Beurtei-
lung der Bestimmtheit des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht die
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allein unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten maßgebliche Frage einbezie-
hen dürfen, ob die Klägerin zur Geltendmachung von rückständigen Nebenkos-
tenvorauszahlungen noch berechtigt war. Für die Bestimmtheit der Klage ist bei
diesem ersten Prüfungsschritt allein entscheidend, ob die Klägerin hinreichend
klargestellt hat, dass sie nicht erbrachte Nebenkostenvorauszahlungen nicht
durch Nebenkostennachforderungen ersetzt hat. Dies ist der Fall.
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts belief sich die Brut-
tomiete bis einschließlich Dezember 2014 auf 705,72 € monatlich und auf
723,72 € monatlich im Jahr 2015. Bei den von der Klägerin in der Klageschrift
und in der Klageerweiterung angegebenen Mieten handelte es sich daher aus-
nahmslos um die Bruttomietbeträge, so dass mit Ausnahme des gesondert auf-
geführten Betrags von 17,50 € keine Nebenkostennachforderungen geltend
gemacht wurden.
(2) Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin mit Ausnahme des ge-
nannten Betrags keine Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen ver-
langt. Sie hat in zweiter Instanz auf gerichtlichen Hinweis sogar ausdrücklich
erklärt, dass sie - was allerdings hinsichtlich des Monats Januar 2015 nicht zu-
traf - nicht einmal mehr Nebenkostenvorauszahlungen, sondern nur noch
Nettomieten geltend mache, weil sie die erfolgten Zahlungen der Beklagten
entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB je-
weils zunächst auf die Nebenkostenvorauszahlung als unsicherste Forderung
und sodann auf die Nettomiete verrechnet habe. Bei dieser Erklärung handelt
es sich um eine nähere Aufgliederung der Klageforderung, die auch noch in
zweiter Instanz ohne Weiteres möglich ist, weil es sich bei ihr nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs um kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel
im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt, sondern sie zum Angriff selbst gehört
(Senatsurteile vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 9 mwN; vom heuti-
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gen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 c bb (5); aA LG Frankfurt am Main,
IBRRS 2017, 2670).
Soweit das Berufungsgericht diese ergänzende Erklärung wegen Un-
schlüssigkeit als unbeachtlich angesehen hat, weil ausnahmslos Bruttomieten
in das zur Begründung der Klage vorgelegte, tabellarisch geführte Mietkonto
eingestellt und als Mietrückstand jeweils nur die Differenz zwischen der Brutto-
miete und den tatsächlich eingegangenen Zahlungen angegeben worden sei,
vermengt es zum einen wieder die Frage der Zulässigkeit einer Klage mit ihrer
Schlüssigkeit und verkennt zum anderen, dass aufgrund der zusätzlich erfolg-
ten Angaben der Klägerin nun nicht mehr allein die in der Tabelle enthaltenen
Daten für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblich sind. In zweiter
Instanz hat die Klägerin daher mit Ausnahme des Monats Januar 2015, bei dem
die erbrachte Zahlung der Beklagten nicht zur Deckung der Nebenkostenvor-
auszahlungsforderung ausgereicht hat, nur restliche Nettomieten geltend ge-
macht.
b) Die weiteren Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Bestimmtheit
der Klage bestehen darin, dass es Angaben der Klägerin dazu vermisst, in wel-
cher Höhe die erteilten Gutschriften und die erfolgten Zahlungen auf rückstän-
dige Nettomieten, auf Nebenkostenvorauszahlungsansprüche oder auf die Be-
triebskostennachforderung in Höhe von 17,50 € anzurechnen sind. Auch inso-
weit hat es zu strenge Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens
gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt.
Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, dass eine Zuordnung der
Klagegründe (hier: in das Mietkonto eingestellte Einzelforderungen nebst Gut-
haben, Gutschriften und Zahlungen) zu dem gestellten Klageantrag durch
sachgerechte Auslegung des Klägervorbringens zu erfolgen hat. Dabei hat es
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weiter verkannt, dass zur Bestimmung des Streitgegenstands bei einer Klage-
häufung auch ohne ausdrückliche Verrechnungs- oder Aufrechnungserklärung
des Klägers bezüglich von ihm angeführter Zahlungen oder Gutschriften ein
Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB
(ggfs. in entsprechender Anwendung) in Betracht kommt und dass eine im Be-
rufungsverfahren erklärte nähere Zuordnung erbrachter Zahlungen oder erteilter
Gutschriften für die Festlegung, welche Forderungen Streitgegenstand sind,
grundsätzlich auch dann von Bedeutung ist, wenn sie - tatsächlich oder ver-
meintlich - in Widerspruch zu den Angaben in erster Instanz steht. Ob das Beru-
fungsgericht diese Maßstäbe beachtet hat, unterliegt in der Revisionsinstanz
der uneingeschränkten Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR
305/14, WM 2016, 1599 Rn. 13). Denn es geht um die Auslegung einer Pro-
zesserklärung, die das Revisionsgericht nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung
selbst auslegen darf (BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, NJW-RR
1996, 1210 unter II 2; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, FamRZ 2004, 1712 unter
II 1; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017
- VIII ZB 15/17, juris Rn. 13 mwN).
aa) Zwar ist in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur die vom
Berufungsgericht ebenfalls vertretene Ansicht vorherrschend, dass bei der Gel-
tendmachung eines Gesamtbetrages aus mehreren Forderungsarten vom Klä-
ger im Einzelnen ausdrücklich vorzutragen ist, auf welche Einzelforderungen
erfolgte Zahlungen oder erteilte Gutschriften zu verrechnen sind beziehungs-
weise verrechnet oder aufgerechnet wurden (OLG Brandenburg, WuM 2006,
579; LG Frankfurt am Main, aaO; LG Kempten, aaO; WuM 2016, 444; LG
Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2013 - 24 S 54/12, juris Rn. 9; AG Gießen,
WuM 2016, 304; AG Hanau, WuM 2015, 742; AG Dortmund, GE 2015, 1103;
Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und
33
- 16 -
Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, IX 61; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten-
und Heizkostenrecht, 8. Aufl., J Rn. 88; BeckOK-BGB/Zehelein, 44. Aufl. Stand:
1. November 2017, § 535 Rn. 557; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 253 Rn. 16a;
Zehelein, aaO, S. 640 f.; aA BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2017,
§ 253 Rn. 55.2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 253 Rn. 27).
Diese Auffassung überspannt aber die an die Bestimmtheit einer sich
aus mehreren Ansprüchen zusammensetzenden Zahlungsklage zu stellenden
Anforderungen. Zwar darf der Kläger die Auswahl, über welche selbständigen
Ansprüche bis zur Höhe der eingeklagten Forderung entschieden werden soll,
nicht dem Gericht überlassen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82,
NJW 1984, 2346 unter II 1 a aa; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09,
aaO Rn. 9 f.). Sind aber - wie im Streitfall - die zu beanspruchenden Einzelfor-
derungen nach Inhalt und Höhe konkret bezeichnet, ist es in der Regel im Hin-
blick darauf, dass das Gesetz eine subsidiäre Verrechnungsreihenfolge bei
nicht ausreichenden Teilleistungen des Schuldners auf eine Forderungsmehr-
heit vorsieht (§ 366 Abs. 2 BGB), unschädlich, wenn der Kläger sich nicht aus-
drücklich oder nicht vollständig über die Anrechnung erfolgter Zahlungen oder
erteilter Gutschriften erklärt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR
229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 16 [zur Individualisierung einer Forderung in
einem Mahnbescheid]; Musielak/Voit/Foerste, aaO).
bb) Wie bereits unter II 2 a aa ausgeführt, ist es für die Bestimmtheit ei-
ner Klage im Allgemeinen ausreichend, wenn der geltend gemachte Anspruch
als solcher identifizierbar ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Juli 2000
- X ZR 62/98, aaO; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, aaO; vom 16. No-
vember 2016 - VIII ZR 297/15, aaO; jeweils mwN). Wann diese Anforderungen
erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt beantwortet werden; vielmehr
hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben von den Besonderheiten
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- 17 -
des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab
(BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 mwN;
vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO; vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14,
BGHZ 206, 211 Rn. 9 mwN [jeweils zu § 253 ZPO]; sowie BGH, Urteile vom
23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13 mwN; vom 23. Sep-
tember 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 18 mwN; vom 21. Oktober
2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18 mwN [jeweils zu § 690 ZPO]). Die
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abwä-
gung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage er-
schöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem eben-
falls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz
festzulegen (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, aaO S. 75 f.
mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO mwN; vom 10. Juli 2015
- V ZR 206/14, aaO).
cc) Ob gemessen daran im konkreten Fall die Anforderungen an die Be-
stimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung
des Klageantrags. Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden nicht
allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist
dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteile
vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21. Juni
2016 - II ZR 305/14, aaO Rn. 12; jeweils mwN). Dabei ist im Zweifel das als
gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist
und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht
(BGH, Urteile vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, aaO; vom 2. Juli 2004 - V ZR
290/03, aaO unter II 1 a; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15, aaO Rn. 10;
vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember 2014
- IX ZB 50/13, NJW-RR 2015, 301 Rn. 10; vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13,
36
- 18 -
juris Rn. 10; vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, WM 2016, 1190 Rn. 15; vom
30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Prozessrecht das materielle
Recht verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll
(BGH, Urteile vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter
II 1; vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, aaO; vom 2. Dezember 2015 - IV ZR
28/15, aaO). Zudem dient ein solches Verfahrensverständnis der Verwirkli-
chung der verfassungsrechtlichen Ansprüche der klagenden Partei auf effekti-
ven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR
305/14, aaO; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZR 191/13, aaO).
dd) Die beschriebenen Auslegungsgrundsätze sind auch dann heranzu-
ziehen, wenn zwar die vom Kläger zu beanspruchenden Forderungen nach In-
halt und Höhe bestimmt sind, die hierauf erbrachten Zahlungen und Gutschrif-
ten aber vom Kläger nur der Höhe nach angegeben und nicht ausdrücklich mit
bestimmten Einzelforderungen verrechnet worden sind. Die von manchen
Stimmen in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum geäußerten Bedenken
gegen die Bestimmtheit der Klage ergeben sich in diesen Fällen letztlich dar-
aus, dass eine klare Zuordnung geleisteter Zahlungen und erteilter Gutschriften
vermisst wird. Eine solche Zuordnung kann aber auch stillschweigend erfolgen,
etwa durch Angabe einer bestimmten Reihenfolge und/oder durch Rückgriff auf
die Anrechnungsbestimmungen der § 366 Abs. 2, § 367 Abs. 1 BGB (vgl. BGH,
Urteile vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 167 f.; vom
23. November 2000 - IX ZR 155/00, NJW-RR 2001, 1335 unter II 2 c; vom
7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 124 [zur Bestimmtheit ei-
ner Prozessaufrechnung]; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO [zur Indivi-
dualisierung eines Mahnbescheids]; Musielak/Voit/Foerste, aaO; Junglas, ZMR
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- 19 -
2008, 673, 675 f.; derselbe, ZMR 2014, 89, 92 ff.; vgl. auch OLG Brandenburg,
ZMR 2010, 753, 754; LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. Juli 1997
- 8 Sa 624/96, juris Rn. 17).
(1) Ein solches Vorgehen entspricht regelmäßig der wohlverstandenen
Interessenlage des Klägers (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17,
aaO unter II 2 b dd (1); vgl. auch Junglas, ZMR 2008, aaO S. 675; 2014, aaO
S. 92) und ist auch im Hinblick auf die Belange des Beklagten angemessen.
Denn hierdurch ist gewährleistet, dass sämtlichen Prozessbeteiligten der Inhalt
und der Umfang der geltend gemachten Forderungen hinreichend klar sind. Der
Beklagte wird ausreichend in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob und in wel-
chem Umfang er sich gegen die geltend gemachten Forderungen zur Wehr set-
zen will. Dabei wird das Risiko eines Unterliegens nicht von dem Kläger auf den
Beklagten abgewälzt, denn durch die vorgenommene Zuordnung der geleiste-
ten Zahlungen oder erteilten Gutschriften wird dem Kläger nicht die Gefahr ab-
genommen, dass seine Forderungen als unbegründet abgewiesen werden und
damit - anders als bei einer Klageabweisung als unzulässig - wegen entgegen-
stehender Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr eingeklagt werden können.
Dass sein Vortrag bei gebotener Auslegung als hinreichend bestimmt im Sinne
des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist, bedeutet noch nicht, dass die gel-
tend gemachten Forderungen auch schlüssig sind. Im Rahmen der Schlüssig-
keitsprüfung kommt es vielmehr darauf an, ob die Forderungen, auf die Ver-
rechnungen vorzunehmen oder vorgenommen worden sind, tatsächlich auch
bestehen beziehungsweise bestanden haben.
Die zur Entscheidung berufenen Gerichte laufen auch nicht Gefahr, ihre
Entscheidungsbefugnis nach § 308 Abs. 1 ZPO zu überschreiten beziehungs-
weise eine nicht der Rechtskraft fähige und nicht vollstreckbare Entscheidung
zu treffen. In der Heranziehung der Anrechnungsreihenfolge des § 366
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Abs. 2 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 396 Abs. 1 Satz 2 BGB, liegt
auch kein Verstoß gegen die Dispositionsmaxime (so zutreffend Junglas, ZMR
2008, aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestimmt damit
nicht das Gericht selbst, sondern die im Rahmen der Auslegung von Prozess-
erklärungen bei einer Verrechnung/Aufrechnung bestehender Forderungen mit
Zahlungen oder Gutschriften im Zweifel zu beachtende gesetzliche Rangfolge
des § 366 Abs. 2 BGB den Umfang des Klagebegehrens (unzutreffend auch AG
Köln, WuM 2008, 676, 678).
(2) Dass die Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB nach ihrem
Wortlaut nur bei Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen gilt, hindert
ihre Anwendung im Falle der Verrechnung von Zahlungen oder Gutschriften auf
Nettomieten und Nebenkostenvorauszahlungen nicht.
(a) Bei unzureichenden Zahlungen auf Mieten aus verschiedenen Zeit-
räumen hat der Bundesgerichtshof die Bestimmung des § 366 Abs. 2 BGB ent-
sprechend herangezogen, weil die Mieten aus einem Schuldverhältnis geschul-
det seien (BGH, Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, JZ 1965, 628 unter
II 1 c; vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 337/82, BGHZ 91, 375, 379; vom 9. Oktober
2014 - IX ZR 69/14, NJW 2015, 162 Rn. 22). Dabei wird allerdings übersehen,
dass § 366 BGB das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelne
Forderung, meint und daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus
demselben Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar ist (Senats-
urteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (2) (a); vgl. ferner
BAGE 143, 1 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 366 Rn. 2;
Staudinger/Olzen,
BGB,
Neubearb.
2016,
§
366
Rn. 14;
Münch-
KommBGB/Fetzer, 7. Aufl. § 366 BGB Rn. 2; Erman/Buck-Heeb, BGB,
15. Aufl., § 366 Rn. 1; jurisPK-BGB/Kerwer, Stand: 30. Dezember 2016, § 366
Rn. 4; BeckOK-BGB/Dennhardt, aaO, § 366 Rn. 1; BeckOGK/Looschelders,
41
42
- 21 -
BGB, Stand: 1. November 2017, § 366 Rn. 21). Einer Analogie bedarf es daher
nicht, wenn die erbrachten Leistungen zur Tilgung von Nettomietrückständen
aus mehreren Zeiträumen nicht ausreichen (Senatsurteil vom heutigen Tage
- VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (2) (a); vgl. ferner Palandt/Grüneberg, aaO;
MünchKommBGB/Fetzer, aaO; jurisPK/Kerwer, aaO; BeckOGK/Looschelders,
aaO).
(b) Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB ist deshalb nur in-
soweit geboten, als erfolgte Zahlungen des Schuldners nicht ausreichen, um
die jeweilige monatliche Bruttomiete zu tilgen, weil es sich hierbei um eine ein-
heitliche Forderung handelt, die sich aus verschiedenen Bestandteilen (Netto-
miete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung) zusammensetzt. Denn der Bun-
desgerichtshof hat - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - im
Zusammenhang mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für eine Min-
derung der Mietsache (§ 536 BGB) mehrfach ausgesprochen, dass der Vermie-
ter eine einheitliche Leistung (Raumüberlassung; Nebenleistungen) erbringt,
wofür der Mieter ebenfalls eine einheitliche Gegenleistung (Miete und Betriebs-
kosten) zahlt (BGH, Urteile vom 6. April 2005 - XII ZR 225/03, BGHZ 163, 1, 7;
vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 347/04, NJW 2005, 2773 unter II 1 a; vom 13. April
2011 - VIII ZR 223/10, NJW 2011, 1806 Rn. 11).
(aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber
§ 366 BGB für das Verhältnis von rechtlich verselbständigten Forderungsteilen
aus einem Schuldverhältnis entsprechend anzuwenden, also etwa in den Fällen
der Teilabtretung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 261/04,
BGHZ 167, 337 Rn. 16 ff., 22 mwN), der Erhebung einer Teilklage (vgl. etwa
BGH, Urteile vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, NJW 1973, 1689 unter B 2; vom
6. November 1990 - XI ZR 262/89, NJW-RR 1991, 169 unter I 2 b; jeweils
mwN) oder der Sicherung nur eines Teils der Forderung durch ein Grundpfand-
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- 22 -
recht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1973 - V ZR 186/71, aaO). Diese Grundsätze
gelten auch bei Teilzahlungen, die zur Deckung einer monatlichen Bruttomiete,
die sich aus der Nettomiete und der vertraglich vereinbarten Nebenkostenvor-
auszahlung zusammensetzt, nicht ausreichen (Senatsurteil vom heutigen Tage
- VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (2) (b) (aa)).
(bb) Zwar meinen einige Stimmen in der Literatur im Hinblick darauf,
dass Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlung unselbständige Einzelpositio-
nen einer einheitlichen Forderung sind, dass § 366 BGB weder direkt noch ana-
log anwendbar sei (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 543 BGB Rn. 86a; Bieber,
NZM 2006, 683, 686; jurisPK-BGB/Kerwer, aaO Rn. 6; BeckOGK/Looschelders,
aaO Rn. 33). Die Gegenmeinung hält demgegenüber § 366 Abs. 2 BGB für di-
rekt (OLG Rostock, OLG-Report 2001, 440, 441; OLG Düsseldorf, GE 2006,
255, 257; OLG Brandenburg, aaO; LG Berlin, GE 2002, 1336), zumindest aber
für entsprechend anwendbar (LG Hamburg, Urteil vom 12. August 2010
- 307 S 30/10, juris Rn. 13 f.; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536 BGB
Rn. 387; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 15; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl.,
§ 535 Rn.157; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., III Rn. 102; Derleder, NZM
2011, 654, 655; Thoms, ZMR 2012, 7, 8). Der Senat hat zu dieser Problematik
bislang noch nicht Stellung bezogen. Er konnte in seiner Entscheidung vom
13. April 2011 (VIII ZR 223/10, aaO Rn. 11, 13) die vom damaligen Berufungs-
gericht aufgeworfene Frage, ob ein monatlicher Minderungsbetrag in entspre-
chender Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB anteilig auf die Nettomiete und die
monatliche Betriebskostenvorauszahlung anzurechnen sei, offen lassen, weil es
im dortigen Fall in Ansehung der im Rahmen einer Minderung anzustellenden
Gesamtbetrachtung letztlich rechnerisch keinen Unterschied machte, ob der
Minderungsbetrag nur auf die Nettomiete oder auf das Gesamtentgelt verrech-
net wurde.
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- 23 -
(cc) Im Streitfall besteht dagegen Anlass, die Frage der Anwendbarkeit
des § 366 Abs. 2 BGB auf Teilzahlungen bei Nettomiete und geschuldeter Ne-
benkostenvorauszahlung zu entscheiden. Bei richtiger Betrachtung weisen die
Nettomiete und die vertraglich vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung, die das
Gesamtentgelt des Mieters für die Leistungen des Vermieters bilden, weitge-
hende rechtliche Eigenständigkeiten auf, die es rechtfertigen, bei unzureichen-
den Zahlungen des Mieters auf die Bruttomiete die Vorschrift des § 366 BGB
analog heranzuziehen (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO
unter II 2 b dd (2) (a) (cc); vgl. ferner LG Hamburg, aaO Rn. 13; Staudin-
ger/Olzen, aaO; vgl. ferner Zehelein, aaO S. 640). Über die Betriebskosten ist
- soweit keine Pauschale vereinbart ist - jährlich abzurechnen (§ 556 BGB);
Vorauszahlungen auf die Betriebskosten stellen damit keine endgültige Tilgung
dieser Kosten dar (vgl. etwa LG Hamburg, aaO mwN). Die Erhöhung der
Nettomiete folgt anderen Regeln (§§ 558 ff. BGB) als die Anpassung einer Be-
triebskostenvorauszahlung (§ 560 BGB). Die daraus resultierende rechtliche
Verselbständigung der beiden Mietbestandteile rechtfertigt eine entsprechende
Anwendung des § 366 Abs. 1 und 2 BGB. Denn die Interessenlage ist hier mit
sonstigen anerkannten Fällen verselbständigter Forderungsteile vergleichbar
(Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (2) (a)
(cc)).
Auch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor (Senatsurteil vom heuti-
gen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (2) (a) (cc); aA Schmidt-
Futterer/Blank, aaO, der aber andererseits § 366 BGB bei unzureichenden Zah-
lungen auf Miete und Betriebskostennachzahlungen direkt anwenden will [§ 543
BGB Rn. 117]). Denn der Gesetzgeber war bestrebt, nicht nur bei mehreren
Hauptforderungen (§ 366 BGB), sondern sogar bei mehreren Nebenforderun-
gen (§ 367 BGB) ein einseitiges Bestimmungsrecht des Gläubigers auszu-
schließen (vgl. Motive II, S. 86 ff.). Diese gesetzgeberische Zielsetzung würde
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aber unterlaufen, wenn die bei der Schaffung der §§ 366, 367 BGB ersichtlich
nicht bedachten Fälle, dass sich Teile einer einheitlichen Hauptforderung recht-
lich verselbständigt haben, von einer entsprechenden Anwendung des § 366
Abs. 1 und 2 BGB ausgenommen wären mit der Folge, dass nun doch dem
Gläubiger die Entscheidungsbefugnis darüber zufiele, auf welchen Teil die er-
brachte Teilleistung angerechnet wird (so aber Schmidt-Futterer/Blank, aaO,
§ 543 BGB Rn. 86a).
(3) Die beschriebene Anwendbarkeit des § 366 BGB einerseits auf Miet-
rückstände aus verschiedenen Zeiträumen und andererseits auf die Einzelbe-
standteile offener Bruttomietrückstände hat zur Konsequenz, dass beim Fehlen
einer Tilgungsbestimmung des Mieters Zahlungen, die zur Deckung der Ge-
samtforderungen nicht ausreichen, unter Heranziehung der abgestuften An-
rechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen sind.
(a) Da dem Vermieter - abgesehen vom Fall einer Aufrechnung (§ 396
Abs. 1 Satz 1 BGB) - materiell kein Bestimmungsrecht bezüglich einer Anrech-
nung unzureichender Zahlungen des Mieters auf die geltend gemachten
Außenstände zusteht, sondern sich die Verrechnung bei einer fehlenden Til-
gungsbestimmung des Mieters direkt aus dem Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB)
ergibt, dessen Anwendung dem Gericht von Amts wegen obliegt (vgl. auch
OLG Brandenburg, NZM 2007, 685), kann von ihm auch hinsichtlich der Be-
stimmtheit des Klagebegehrens nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht verlangt
werden, dass er die aus seiner Sicht nach § 366 Abs. 2 BGB maßgebliche Ver-
rechnungsreihenfolge im Einzelnen darlegt. Andererseits ist er aber nicht ge-
hindert, zur Festlegung seines Klagebegehrens - gegebenenfalls noch in zwei-
ter Instanz - entsprechenden Vortrag zu halten. Dies wäre - wie bereits ausge-
führt - auch wünschenswert.
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- 25 -
Erfolgen solche Darlegungen, sind diese aber - sofern nicht eine Auf-
rechnungserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - im Rahmen der
Schlüssigkeitsprüfung ohne Bedeutung, wenn sie in Widerspruch zu § 366
Abs. 2 BGB stehen, da bei einer fehlenden Tilgungsbestimmung des Schuld-
ners regelmäßig das vom Gericht auszulegende Gesetz (§ 366 Abs. 2 BGB) die
Rangfolge der Verrechnung vorgibt (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR
68/17, aaO unter II 2 b dd (3) (a); vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Januar 2013
- VIII ZR 94/12, aaO Rn. 16, sowie Junglas, ZMR 2014, 89, 93 f.). Solcher in
Widerspruch zu § 366 Abs. 2 BGB erfolgender Vortrag ist also nur für die Be-
stimmtheit des Klagebegehrens maßgebend.
Die dargestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn es nicht um Zah-
lungen des Mieters geht, sondern der Vermieter Gutschriften (etwa wegen Gut-
haben aus Nebenkostenabrechnungen oder wegen unstreitiger Mietminderun-
gen) erteilt und gegen diese Forderungen des Mieters mit Mietforderungen auf-
rechnet, ohne zu bestimmen, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet
werden sollen. § 396 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verweist nämlich für diese Fälle
auf § 366 Abs. 2 BGB. Rechnet der Vermieter nicht (auch nicht stillschweigend)
auf, sondern stellt er solche Gutschriften seinen Forderungen lediglich gegen-
über, ohne eine Zuordnung zu bestimmten Forderungen vorzunehmen, ist darin
regelmäßig ein konkludenter Verweis auf die in § 366 Abs. 2 BGB beschriebene
Anrechnungsreihenfolge zu sehen. Da es sich hierbei aber nicht um eine Leis-
tung des Schuldners handelt, ist die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB hier aller-
dings nicht direkt anwendbar, sondern entsprechend heranzuziehen (Senatsur-
teil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO).
(b) Die danach im Allgemeinen beim Fehlen einer Zuordnung von Zah-
lungen oder Gutschriften gebotene (direkte oder analoge) Anwendung der Ver-
rechnungskriterien des § 366 Abs. 2 BGB zur Bestimmung des Inhalts und der
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Reichweite des Klagebegehrens ist, wenn Bruttomietrückstände geltend ge-
macht werden, in zweifacher Hinsicht vorzunehmen.
(aa) Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB ist (analog) zur Festlegung
heranzuziehen, auf welchen Bestandteil der jeweiligen Bruttomiete (Nettomiete
oder geschuldete Nebenkostenvorauszahlung) die Zahlungen oder Gutschriften
zu verrechnen sind. Dabei ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht
das Auffangkriterium "anteilige Verrechnung", sondern das Kriterium der "gerin-
geren Sicherheit" maßgebend. Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweili-
gen Bruttomiete unzureichende Zahlungen oder Gutschriften zunächst auf die
darin enthaltene Forderung auf Erbringung von Nebenkostenvorauszahlungen
anzurechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter
Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann und daher
weniger sicher ist als die Nettomietforderung (Senatsurteil vom heutigen Tage
- VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd (3) (b) (aa); vgl. ferner etwa OLG Rostock,
aaO; OLG Düsseldorf, aaO; OLG Brandenburg, aaO; OLG Köln, ZMR 2010,
850, 852; LG Berlin, aaO; LG Hamburg, aaO Rn. 15; MünchKommBGB/
Häublein, aaO; BeckOGK/Looschelders, aaO, § 366 Rn. 32; Sternel, aaO
Rn. III 105; Schmid, NZM 2001, 705; Zehelein, aaO; aA Derleder, aaO S. 655 f.;
Thoms, aaO [anteilige Tilgung]; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536
BGB Rn. 387 [Nettomiete als lästigere Forderung]).
(bb) Wird nicht nur eine offenstehende Bruttomiete, sondern werden
Bruttomietrückstände aus verschiedenen Jahren oder mehreren Monaten gel-
tend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 BGB ein weiteres Mal heran-
zuziehen. Dabei ist stets eine Anrechnung auf die ältesten Rückstände vorzu-
nehmen (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 b dd
(3) (b) (bb)). Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen Jahreszeiträu-
men stammen, daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl.
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§ 199 Abs. 1 BGB) und daher dem Kläger die geringeren Sicherheiten bieten
(BGH, Urteile vom 5. April 1965 - VIII ZR 10/64, aaO; vom 19. November 2008
- XII ZR 123/07, BGHZ 179, 19 Rn. 9; vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 69/14, aaO;
Junglas, ZMR 2014, 89, 93). Bezüglich der Mietrückstände, die im selben Jahr
angefallen sind und bei denen nach § 199 Abs. 1 BGB regelmäßig zum glei-
chen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung des
nachgeordneten Kriteriums "ältere Schuld" (Senatsurteil vom heutigen Tage
- VIII ZR 68/17, aaO; Junglas, aaO).
(cc) Wie diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Zu-
lässigkeit der Klage erforderliche Bestimmung, welche Beträge der Kläger bei
Bruttomietrückständen aus mehreren Monaten oder Jahren geltend macht, mit-
einander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften
oder Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat (etwa: Miete Januar
2017) oder nicht (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2
b dd (3) (b) (cc)).
Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum, ist regelmäßig
davon auszugehen, dass der Kläger die Zahlung beziehungsweise Gutschrift
auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung und an-
schließend auf die für diesen Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet.
Übersteigt eine für einen bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung oder Gut-
schrift die für diesen Zeitraum geschuldete Bruttomiete ist der überschießende
Betrag - bis er aufgebraucht ist - gemäß § 366 Abs. 2 BGB analog - in abstei-
gendem Alter - auf die ältesten Nebenkostenvorauszahlungsforderungen und
anschließend - wiederum beginnend mit der ältesten Schuld - auf die Nettomie-
ten anzurechnen (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO).
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Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gutschriften kei-
ne Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich
vom Gesamtsaldo ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 366
Abs. 2 BGB zunächst im absteigenden Alter auf die Nebenkostenvorauszah-
lungsforderungen (etwa Januar 2017; Februar 2017) und anschließend
- wiederum beginnend mit der ältesten Forderung - auf die Nettomietrückstände
(etwa Januar 2017; Februar 2017) zu verrechnen (Senatsurteil vom heutigen
Tage - VIII ZR 68/17, aaO).
c) Ausgehend von den beschriebenen Grundsätzen hat die Klägerin bei
der gebotenen sachgerechten Auslegung ihres Klagebegehrens durch die von
ihr vorgetragene "Mietrückstandsaufstellung" und die darin enthaltenen Daten
sowie durch die in der Klageerweiterung und der dabei vorgelegten Betriebs-
kostenabrechnung vom 5. Dezember 2014 erfolgten weiteren Angaben bereits
in erster Instanz den Inhalt und die Reichweite ihres Begehrens hinreichend
bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die von ihr beanspruchten Forderungen
sind im Einzelnen nach Zeitraum, Höhe und Forderungsart bezeichnet, wobei
die Klägerin durch Vorlage der genannten Betriebskostenabrechnung noch in
erster Instanz klargestellt hat, dass der im Jahr 2015 monatlich angesetzte Be-
trag von 723,72 € eine Nettomiete von 534,72 € und eine zu leistende Neben-
kostenvorauszahlung von insgesamt 189 € sowie der für das Jahr 2014 in An-
satz gebrachte Betrag von monatlich 705,72 € neben der Nettomiete von
534,72 € eine Nebenkostenvorauszahlung von insgesamt 171 € umfasst. Die
vom Berufungsgericht vermisste Zuordnung des Anfangsguthabens, der er-
brachten Zahlungen und der erteilten Gutschriften ist - was dieses nicht in den
Blick genommen hat - mit der Klageschrift unter stillschweigender Bezugnahme
auf die Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB erfolgt. Im Berufungs-
verfahren hat die Klägerin sich sogar ausdrücklich auf die von dieser gesetzli-
chen Regelung vorgesehene Anrechnungsreihenfolge berufen.
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aa) Dass die Klägerin in erster Instanz bezüglich der Verrechnung der
von ihr in der Forderungsaufstellung für das Jahr 2015 berücksichtigten elf Zah-
lungen der Beklagten, des Anfangsguthabens und der beiden erteilten Gut-
schriften (Mietminderung; Heizkosten) keine ausdrückliche Anrechnung auf ihre
aufgelisteten Bruttomieten von jeweils 723,72 € vorgenommen hat, berechtigte
das Berufungsgericht nicht, die Klage als unzulässige Saldoklage zu behan-
deln. Entsprechendes gilt für die Klageerweiterung, mit der für den Zeitraum
von Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2014 unter Berücksichtigung einer
Bruttomiete von jeweils 705,72 € und der Zahlungen von jeweils 673,50 € ein
monatlicher Mietrückstand von jeweils 32,22 € (insgesamt 193,32 €) sowie eine
Betriebskostennachforderung für das Jahr 2013 in Höhe von 17,50 € geltend
gemacht wurden. Da - wie eingangs bereits dargelegt - bei Prozesserklärungen
im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach Maßstäben der Rechtsordnung ver-
nünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist letztlich
maßgebend, ob sich aus der Aufstellung der Klägerin und ergänzender Heran-
ziehung der Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB eine Zuordnung
der Zahlungen, Gutschriften und des Guthabens auf die Außenstände vorneh-
men lässt. Dies ist der Fall.
(1) Die in der Mietrückstandsaufstellung aufgeführte Zahlung der Beklag-
ten für den Monat Januar 2015 von 38,50 € ist zur Bestimmung des Umfangs
des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach der oben unter II 2 b dd (3)
(b) im Einzelnen beschriebenen Vorgehensweise gemäß § 366 Abs. 2 BGB
analog auf den in der angegebenen Bruttomiete enthaltenen Nebenkostenanteil
von 189 € anzurechnen, der sich hierdurch auf 150,50 € verringert. Mit dem
sich daraus für den Monat Januar 2015 ergebenden Gesamtrückstand von
685,22 € hat die Klägerin anschließend, wie sich durch die Zuordnung in Zeile
2, Spalten 4 und 5 der Mietrückstandsaufstellung ergibt, ein Anfangsguthaben
von 410,03 € verrechnet. Diese Zahlung ist nach den Verrechnungsgrundsät-
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zen des § 366 Abs. 2 BGB (analog) zunächst auf den noch offenen Nebenkos-
tenanteil von 150,50 € als unsicherste Forderung und in Höhe von verbleiben-
den 259,53 € auf die Nettomiete von 534,72 € anzurechnen, die sich damit auf
275,19 € reduziert.
Die verbleibende Nettomiete für Januar 2015 von 275,19 € verringert
sich um die nachträglich für einen sechswöchigen Ausfall des Aufzugs von der
Klägerin gewährte Mietminderungsgutschrift in Höhe von 32,57 € (1,5 x 3 % von
723,72 €) auf 242,62 €. Da die Klägerin diese Gutschrift keinem bestimmten
Zeitraum zugeordnet, sondern sie vom Saldo der Mietrückstände aus den Mie-
ten Januar bis April 2015 in Abzug gebracht hat, und die für die Monate Februar
bis April 2015 berücksichtigten Zahlungen der Beklagten die jeweils geschulde-
ten Nebenkostenvorauszahlungen vollständig abdecken, ist die Minderungsgut-
schrift nach der Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB auf die in der
Mietrückstandstabelle aufgeführte älteste noch offene Nettomiete Januar 2015
anzurechnen.
Entsprechendes gilt für die von der Klägerin erteilte Gutschrift "Heizkos-
ten" in Höhe von 276,37 €. Da diese von der Klägerin keiner bestimmten Forde-
rung zugeordnet wird und die von den Beklagten erbrachten Zahlungen jeweils
die monatlich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen übersteigen, ist die-
se Gutschrift mit der verbleibenden Nettomiete für Januar 2015 in Höhe von
242,62 € zu verrechnen, so dass insoweit keine von der Klägerin geltend ge-
machte Forderung, sondern zugunsten der Beklagten aus der Gutschrift ein
Restbetrag von 33,75 € verbleibt.
(2) Die für den Monat Februar 2015 berücksichtigte Zahlung der Beklag-
ten in Höhe von 673,50 € entfällt nach den beschriebenen Verrechnungsgrund-
sätzen des § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf den in der Bruttomiete enthaltenen
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Nebenkostenanteil von 189 € und sodann auf die Nettomiete, die sich dadurch
auf 50,22 € reduziert. Hiervon ist nach § 366 Abs. 2 BGB der oben genannte
Restbetrag von 33,75 € in Abzug zu bringen, weil es sich nun bei der noch offe-
nen Nettomiete für Februar 2015 um die älteste Nettomietenforderung handelt.
(3) Bezüglich des Monats März 2015 ist die hierbei berücksichtigte Zah-
lung der Beklagten in Höhe von 673,50 € wiederum zunächst von dem Neben-
kostenanteil in Höhe von 189 € und anschließend von der Nettomiete in Abzug
zu bringen. Die Klägerin macht daher insoweit eine restliche Nettomietenforde-
rung von 50,22 € geltend.
(4) Entsprechendes gilt bei den für die Monate April 2015 bis einschließ-
lich November 2015 angesetzten Zahlungen der Beklagten in Höhe von jeweils
523,50 €. Die Klägerin verlangt insoweit jeweils eine nach vorrangiger Anrech-
nung der jeweiligen Zahlung auf den Nebenkostenanteil und anschließender
Verrechnung mit der Nettomiete verbleibende restliche Nettomietforderung in
Höhe von jeweils 200,22 €.
(5) Auf die gleiche Weise ist hinsichtlich der im Wege der Klageerweite-
rung geltend gemachten restlichen Forderungen für die Monate Juli 2014 bis
einschließlich Dezember 2014 in Höhe von jeweils 32,22 € zu verfahren. Auch
hier sind nach den beschriebenen, aus § 366 Abs. 2 BGB abgeleiteten Ver-
rechnungsmaßstäben die monatlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von
673,50 € jeweils zunächst auf die geschuldete Nebenkostenvorauszahlung von
171 € und anschließend auf die angesetzte Nettomiete anzurechnen. Dies hat
zur Folge, dass der geltend gemachte Restbetrag allein aus unterbezahlten
Nettomieten resultiert.
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(6) Darüber hinaus ist Gegenstand der Klageerweiterung eine Betriebs-
kostennachforderung aus der Abrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von
17,50 €.
(7) Die Klägerin hat demzufolge auch ohne ausdrückliche Erklärung in
erster Instanz für die Monate Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2014 je-
weils eine restliche Nettomiete von 32,22 € (insgesamt 193,32 €) und eine
Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe
von 17,50 € sowie restliche Nettomieten für den Monat Februar 2015 in Höhe
von 16,47 €, für den Monat März 2015 in Höhe von 50,22 € und für die Monate
April 2015 bis einschließlich November 2015 in Höhe von jeweils 200,22 € gel-
tend gemacht. Damit war das Klagebegehren bereits in erster Instanz hinrei-
chend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
bb) Im Berufungsverfahren hat die Klägerin sich sogar ausdrücklich auf
die oben beschriebenen Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB beru-
fen. Soweit das Berufungsgericht diese Erklärung als unschlüssig angesehen
hat, weil in der Mietrückstandstabelle nur die Bruttomietbeträge und die Diffe-
renz zwischen diesen und den eingegangenen Zahlungen aufgeführt seien,
verkennt es zum einen, dass die ergänzenden Angaben nicht in Widerspruch zu
den bisherigen Angaben der Klägerin stehen, sondern diese lediglich die bis-
lang nicht ausdrücklich erklärte, aber aus der Heranziehung der gesetzlichen
Verrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB (analog) folgende Aufgliede-
rung der erbrachten Zahlungen der Beklagten nun ausdrücklich nachholt. Zum
anderen würde ein Widerspruch allenfalls dazu führen, dass die Klägerin den
Streitgegenstand in der zweiten Instanz neu bestimmt, so dass lediglich zu prü-
fen wäre, ob es sich hierbei um eine ohne Weiteres zulässige Klageänderung
nach § 264 Nr. 2 ZPO oder um eine an den Voraussetzungen des § 533 ZPO
zu messende Klageänderung handelte (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen
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Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 c bb (3)). Mit dem vom Berufungsgericht
stattdessen gebrauchten Begriff der "Unschlüssigkeit" vermengt es erneut die
Frage der Bestimmtheit eines Klagebegehrens mit dessen Begründetheit.
Soweit das Berufungsgericht die Erklärung zudem als zu pauschal an-
sieht, weil ihr nicht entnommen werden könne, welche Nettobeträge die Kläge-
rin für welche Monate geltend mache, hat es außer Acht gelassen, dass die
Klägerin sich hierbei ausdrücklich auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des
§ 366 Abs. 2 BGB berufen hat und damit - wie durch die obigen Ausführungen
unter II 2 c aa belegt wird - ausreichende Angaben für eine Zuordnung gemacht
hat. Im Streitfall ist daher der Streitgegenstand im Berufungsverfahren derselbe
wie in erster Instanz.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-
ben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-
scheidung reif, da das Berufungsgericht keine (tragfähigen) Feststellungen zur
Begründetheit der geltend gemachten Forderungen getroffen hat. Sie ist daher
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-
verweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für die weitere Behandlung der Sache weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klage sei (hilfsweise) auch
unbegründet, weil die Klägerin nach Abrechnungsreife keine Nebenkostenvor-
auszahlungen geltend machen könne, geht fehl. Das Berufungsgericht hat ver-
kannt, dass solche Forderungen - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz so-
gar ausdrücklich erklärt hat - nicht Streitgegenstand sind.
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2. Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die oben unter
II 2 c aa (7) und bb aufgeführten streitgegenständlichen restlichen Nettomietfor-
derungen sich wegen eines Defekts der Gegensprechanlage monatlich um 2 %
der Bruttomiete, also von Juli 2014 bis einschließlich Dezember 2014 um je-
weils 14,11 € (insgesamt um 84,66 €) und von Januar 2015 bis einschließlich
November 2015 um jeweils 14,47 € (insgesamt um 159,17 €) verringert haben.
Sofern dies der Fall sein sollte, wären die geschuldeten Nettomieten jeweils um
diese Beträge zu verringern.
Der Minderungsbetrag wäre auch bezüglich der Miete für Januar 2015 zu
berücksichtigen. Zwar macht die Klägerin insoweit keine Forderung geltend,
weil die in der Mietrückstandsaufstellung aufgeführten Gutschriften und das
Guthaben im Rahmen der Bestimmung des Klagebegehrens nach den Grund-
sätzen des § 366 Abs. 2 BGB auf die Januarmiete anzurechnen sind. Im Rah-
men der Begründetheitsprüfung ist aber für eine Anrechnung gemäß § 366
Abs. 2 BGB nicht allein eine Zuordnung der Gutschriften und Guthaben zu einer
bestimmten Forderung entscheidend. Vielmehr müssen die Forderungen, de-
nen bestimmte Guthaben, Gutschriften oder Zahlungen gegenübergestellt wer-
den, auch tatsächlich bestehen. Denn hier geht es um die von der reinen Be-
stimmung des Streitgegenstands zu unterscheidende Frage, ob die geltend
gemachten Forderungen nach §§ 362 ff. BGB getilgt worden sind. Daher wäre
für den Fall, dass auch die Miete für Januar 2015 um 14,47 € (oder einen gerin-
geren Betrag) gemindert wäre, eine neue Berechnung für Januar 2015 anzu-
stellen, was dann zur Folge hätte, dass die im Rahmen der Zulässigkeitsprü-
fung bei der Januarmiete 2015 berücksichtigten Gutschriften und Guthaben in
einer dem Minderungsbetrag für Januar 2015 entsprechenden Höhe auf die
nachfolgenden Mieten anzurechnen wären.
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3. Dieser Umstand kommt auch bei der Frage der Anrechnung des Gut-
habens in Höhe von 653,07 € aus der Heizkostenabrechnung vom 3. Dezember
2014 für das Jahr 2014 zum Tragen. Die Klägerin hat diese Gutschrift in dem
Abrechnungsschreiben ausdrücklich mit der Miete für Januar 2015 verrechnet.
Dabei handelt es sich um eine Aufrechnungserklärung, die die geschuldete Ja-
nuarmiete um diesen Betrag zum Erlöschen gebracht hat (§ 389 BGB). Hiervon
kann sich die Klägerin nicht mit dem Hinweis lösen, sie habe diese Forderung
zuvor bereits buchhalterisch bei Rückständen aus dem Jahr 2014 berücksichtigt
und das verbliebene Restguthaben von 410,03 € als Anfangsguthaben in die
Mietrückstandsaufstellung für das Jahr 2015 eingestellt. Denn die buchhalteri-
sche Verrechnung kann angesichts der rechtlich bindenden Aufrechnungserklä-
rung keine Wirkung entfalten. Darüber hinaus ist der Vortrag der Klägerin, es
sei intern eine anderweitige Verrechnung mit Rückständen aus dem Jahr 2014
vorgenommen worden auch - wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt - un-
schlüssig. Die Klägerin hat diesbezüglich einen Kontoauszug vorgelegt, der un-
ter Berücksichtigung der Gutschrift von 653,07 € für das Jahr 2014 mit einem
Rückstand von 5.961,88 € endet. In die Mietrückstandsaufstellung für das Jahr
2015 ist aber ein Anfangsguthaben zugunsten der Beklagten in Höhe von
410,03 € eingestellt. Außerdem hat die Klägerin im Rahmen der Klageerweite-
rung geltend gemacht, aus dem Jahr 2014 sei lediglich ein Betrag von 210,82 €
offen. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, weshalb in dem vorgelegten Konto-
auszug für das Jahr 2014 Rückstände von 5.961,88 € ausgewiesen sind und
woraus sich das Anfangsguthaben für das Jahr 2015 ergibt. Insbesondere ist
nicht geklärt, dass es sich hierbei um einen Teil der Gutschrift in Höhe von
653,07 € handelt.
Vor diesem Hintergrund wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen
haben, ob es sich bei dem Betrag von 410,03 € tatsächlich um einen Teil der
genannten Gutschrift handelt. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste im Rahmen
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der Begründetheitsprüfung eine neue Verrechnung der Gutschriften und des
Anfangsguthabens erfolgen. Von der Miete für Januar 2015 wäre neben einem
eventuellen Minderungsbetrag (siehe oben unter III 2) zunächst die von der
Klägerin vor Fälligkeit der Januarmiete 2015 zur Aufrechnung gebrachte Heiz-
kostengutschrift in Höhe von 653,07 € und anschließend die Zahlung der Be-
klagten in Höhe von 38,50 € in Abzug zu bringen. Erst danach wäre - bis zur
Tilgung der gesamten geschuldeten Mietforderung - das eingestellte Anfangs-
guthaben von 410,03 € zu berücksichtigen. Der die Januarmiete weit
überschießende
Restbetrag
des
Anfangsguthabens
wäre
dann
nach
§ 366 Abs. 2 BGB in absteigendem Alter auf die - gegebenenfalls um einen
Minderungsbetrag für den Defekt an der Gegensprechanlage verringerte -
Nettomiete der nachfolgenden Monate anzurechnen. Dies hätte wiederum zur
Folge, dass die für den Ausfall des Aufzugs von der Klägerin erteilte Gutschrift
von 32,57 € und die weitere "Gutschrift Heizkosten" in Höhe von 276,37 € erst
- wiederum im absteigenden Alter - bei den dann noch offenen nachfolgenden
Nettomieten abzuziehen wären. Die von der Klägerin zu beanspruchenden For-
derungen für die Monate Februar 2015 bis November 2015 würden sich daher
im Ergebnis um einen Gesamtbetrag von 653,07 € verringern.
Falls die in der Mietrückstandsaufstellung als Anfangsguthaben berück-
sichtigten 410,03 € einen Teil der Heizkostengutschrift von 653,07 € darstellen
sollten, ist die soeben beschriebene Verrechnungsweise ebenfalls vorzuneh-
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men, allerdings wären bei der Januarmiete 2015 und nachfolgenden Mieten
dann nicht beide Beträge, sondern nur 653,07 € in Abzug zu bringen.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2016 - 33 C 396/16 (93) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.03.2017 - 2-11 S 226/16 -