BGHVIII ZR 279/21
30.03.2022 · VIII. Zivilsenat
Eine registrierte Inkasso-GmbH (Klägerin) tritt Forderungen von Wohnungsmietern gegen deren Vermieter (Beklagter) ab, die auf Verstöße gegen die Berliner Mietpreisbremse (§ 556d BGB i.V.m. Berliner Mietenbegrenzungsverordnung) gestützt sind…Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2022:300322UVIIIZR279.21.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 279/21
Verkündet am:
30. März 2022
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 134, 398, 556d Abs. 1, 2 Satz 5 bis 7, § 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2
Satz 1; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 [aF], §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen
Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Ver-
stoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff.
BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter
nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zuläs-
sigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten In-
kassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF
gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der An-
spruchsabwehr).
BGB § 557a Abs. 4 Satz 1
Bei vereinbarter Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB aF
erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt wer-
den.
BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2022 - VIII ZR 279/21 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter
Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Wiegand sowie den Richter Dr. Reichelt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
Berlin - Zivilkammer 67 - vom 2. September 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Re-
gistrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be-
reich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht der
Mieter einer Wohnung des beklagten Vermieters Ansprüche wegen eines be-
haupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB in Ver-
bindung mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, in
Kraft getreten am 1. Juni 2015) geltend.
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Zwischen dem Beklagten und den Mietern A. K. R. und
S. N. R. (im Folgenden: Mieter) besteht aufgrund des Mietver-
trags vom 21. Oktober 2016 seit dem 1. November 2016 ein Mietverhältnis über
eine 115,8 m2 große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsver-
ordnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die vertrag-
lich vereinbarte Nettokaltmiete belief sich ursprünglich auf monatlich 1.300 €, ab
dem 1. November 2017 auf 1.400 € und ab dem 1. November 2018 auf monatlich
1.500 €.
Die Klägerin bietet Wohnungsmietern über die von ihr betriebene Internet-
seite "www. .de" unter anderem die Möglichkeit an, sie durch Klicken
eines Buttons, der die Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" trägt, mit der außer-
gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungs-
begehren gegen ihren Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten
Mietpreisbremse" zu beauftragen, insbesondere von Auskunftsansprüchen, des
Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf
Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Miete,
soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (teilweise)
Rückzahlung beziehungsweise (teilweise) Freigabe der Mietkaution sowie
gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen
Herabsetzung der Miete. Dazu heißt es in der der Klägerin erteilten Vollmacht
und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem, dass der Mieter
sie mit der Geltendmachung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit
der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung
"weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der
Miete beauftrage. In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche
vorstehend genannten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Neben-
forderungen - den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt
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auf die vier nach der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF fälligen Monatsmieten -
an die Klägerin ab.
Anders als nach früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen der Klägerin schuldet der Mieter gemäß Ziffer 3.1 bis 3.3 der
Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin nicht nur im Erfolgsfall eine Vergütung. Vielmehr fällt ab einer Mahnung
des Vermieters stets eine Gebühr an, wie sie der Höhe nach einem Rechtsanwalt
nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zusteht, wobei die
Klägerin versuchen wird, diese Gebühr beim Vermieter beizutreiben.
Am 24. Januar 2018 unterzeichneten die Mieter eine mit "Bestätigung,
Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung" überschriebene Urkunde, in
der sie unter anderem erklärten, "rein vorsorglich" die "treuhänderische, unwider-
rufliche Abtretung" der Ansprüche (mit Ausnahme der Datenschutzansprüche),
den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier
nach der Rüge fälligen Monatsmieten, an die M. GmbH [heute C.
GmbH], zu "bestätige[n] und [zu] wiederhole[n]". Weiter haben sie "rein vorsorg-
lich rückwirkend alle insoweit vorgenommenen Rechtshandlungen und Erklärun-
gen der M. GmbH [heute C. GmbH] genehmigt".
Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 rügte die Klägerin gegenüber dem Beklag-
ten - unter Berufung auf die Beauftragung und Bevollmächtigung durch die
Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften der
Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Woh-
nung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft
unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über
vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaß-
nahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen
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Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Miet-
kaution sowie die Abgabe einer Erklärung des Beklagten, dass die künftig fällig
werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst Auskunftsansprüche
im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" geltend ge-
macht und die Rückzahlung von 431,28 € Miete für den Monat November 2018
sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
1.166,14 €, jeweils nebst Zinsen, begehrt.
Mit Teilurteil vom 19. Januar 2021 hat das Amtsgericht dem Auskunftsbe-
gehren stattgegeben. Anschließend hat es mit Schlussurteil vom 11. Mai 2021
den Beklagten verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskos-
ten in Höhe von 93,42 € nebst Zinsen zu erstatten; die weitergehende Klage hat
es abgewiesen. Den für den Monat November 2018 geltend gemachten An-
spruch auf Rückerstattung überzahlter Miete hat es für nicht bestehend erachtet,
weil die mit Schreiben vom 9. Juli 2018 von der Klägerin erhobene Rüge eines
Verstoßes des Beklagten gegen die Vorschriften über die "Mietpreisbremse" für
die ab November 2018 beginnende (dritte) Mietstaffel keine Wirkung entfalte.
Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Zahlungsanträge
weiterverfolgt und klageerweiternd Rückzahlung überzahlter Miete für die noch
zur zweiten Mietstaffel zählenden Monate August, September und Oktober 2018
verlangt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die in zweiter
Instanz erweiterte Klage - auch wenn dies im Tenor nicht zum Ausdruck kommt -
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent-
scheiden, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemä-
ßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen
nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April
1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Be-
rufung der Klägerin sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mieten-
begrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei.
Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der
Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls
wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialgerichts-Richtli-
nie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe
die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell
wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidungen
"handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht.
Es könne dahinstehen, ob - wie vom Amtsgericht angenommen - die mit
Schreiben der Klägerin vom 9. Juli 2018 erklärte Rüge hinsichtlich überzahlter
Miete auch den Monat November 2018 erfasse. Denn bereits die Abtretung der
streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter an die Klägerin sei gemäß § 134
BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig, weil die Klägerin durch ihre Tätigkeiten
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gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Sie gehe nicht nur über den
Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele
offenkundig auch auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und
Vergütungsrechts ab.
Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf
eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen
zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende
Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Klägerin aus.
Die Mieter des Beklagten hätten der Klägerin einen Auftrag erteilt, der nicht
auf die Einziehung, sondern auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Die
Mieter hätten die Klägerin mit dem Button "Mietsenkung beauftragen" unmissver-
ständlich mit der Absenkung der Miete beauftragt. Bereits daraus ergebe sich ein
Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich im Zeitpunkt der Auftragsertei-
lung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen des beklag-
ten Vermieters handele. Denn dieser habe sich bereits mit Abschluss des Miet-
vertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete
berühmt und dieses Verhalten unverändert fortgesetzt.
Die auf die Forderungsabwehr zielende Ausrichtung des Mandats der Klä-
gerin werde zusätzlich durch die ihr erteilte Vollmacht sowie ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen belegt. Danach sei sie ausdrücklich mit der Geltendma-
chung des "Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der Miete, soweit sie
die zulässige Miete übersteigt", und mit der Verfolgung "weiterer Ansprüche in
Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung" der Miete beauftragt worden.
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Zwar umfasse das der Klägerin erteilte Mandat auch die Rückforderung
überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung
der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forde-
rungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf
Forderungsabwehr "gerichtet" sei.
Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Mieter die Klägerin im We-
sentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der
Mieter habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die
ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung des Beklagten abzuwehren und
die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf
das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur we-
nige Monate sowie die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirt-
schaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Zudem habe die Klägerin den Gebühren-
streitwert ihrer außergerichtlichen Tätigkeit anhand des Streitwerts der "Feststel-
lungsklage" mit 18.113,76 € bemessen, die bezifferten Zahlungsansprüche hin-
gegen lediglich mit einem Bruchteil hiervon. Hinzu komme, dass die von der Klä-
gerin beanspruchte Vergütung ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen nicht vom Gesamtbetrag der erfolgreich zurückgeforderten Miete
abhänge, sondern vom Jahresbetrag der durchzusetzenden Mietsenkung.
Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung der
Klägerin zur "Mietsenkung" sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des
Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehen-
der Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen. Dahingehende
Feststellungen fänden eine Grundlage jedoch weder im Sachvortrag der Parteien
noch in dem Internetauftritt der Klägerin, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen sowie in dem Inhalt der ihr erteilten Vollmacht.
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Die Berufung sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung
der Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richte. Der
Klägerin fehle nicht nur die Aktivlegitimation. In Anbetracht der vorstehenden Er-
wägungen erbringe sie auch keine Inkassodienstleistungen im Sinne von § 4
Abs. 5 RDGEG [aF].
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin aus
abgetretenem Recht der Mieter erhobene Anspruch auf Rückzahlung zu viel
gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB, jeweils in der
bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2
EGBGB; im Folgenden: aF), sowie der geltend gemachte Anspruch auf
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249
Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint
werden.
1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die
Entstehung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran,
dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB erlassene
Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verord-
nung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung
begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsur-
teil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere
ist sie - was das Berufungsgericht letztlich offengelassen hat - nicht deswegen
nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den
Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB
gerecht werdenden Weise begründet worden wäre (ausführlich: Senatsurteil vom
27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.).
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a) Bereits im Ansatz verfehlt ist allerdings die Sichtweise des Berufungs-
gerichts, das in § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB vorgesehene Begründungserfordernis
habe lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat (er-
neut) verkannt, dass das Begründungsgebot auch dazu dient, in Anbetracht der
mit der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verbun-
denen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit der Ver-
mieter (Art. 14 Abs. 1 GG) die Verhältnismäßigkeit der von der Landesregierung
vorzunehmenden Gebietsausweisung zu gewährleisten (Gesetzentwurf der Bun-
desregierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 28,
mit Hinweis auf den allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung, aaO S. 19). Da-
mit kommt der Begründungspflicht auch materiell-rechtlicher Gehalt zu (Senats-
urteil vom 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 22). Dies hat der
Senat in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488
Rn. 9), dem ein Urteil des Berufungsgerichts vorausging (Urteil vom 10. Oktober
2019 - 67 S 80/19, juris Rn. 24 f.), bekräftigt.
Da die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung somit zwingender
Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB ist und
eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Woh-
nungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte
Verordnungsbegründung mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächti-
gungsgrundlage nicht vereinbar ist, handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraus-
setzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führt (Senatsurteil vom
17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rn. 42; Senatsbeschluss vom
27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 9).
Davon abgesehen wäre - was der Senat in dem vorgenannten Beschluss
ebenfalls ausgeführt und das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen
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hat - im Falle einer unterbliebenen Veröffentlichung der Begründung durch staat-
liche Stellen die vom Berufungsgericht vermisste Evidenz dieses Fehlers ohne
Weiteres zu bejahen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass ein sol-
ches Versäumnis in Anbetracht der mit dem Begründungserfordernis verfolgten
und durch ein reines Internum nicht verwirklichbaren Zielsetzung des Gesetzge-
bers einen (wesentlichen) Mangel darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020
- VIII ZR 292/19, aaO; vgl. auch BVerfGE 127, 293, 331 f.).
b) Allerdings ist die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung - anders als
es im Berufungsurteil sowie in dem dort in Bezug genommenen Urteil der Kam-
mer vom 4. März 2021 (67 S 309/20, juris Rn. 16 [beim Senat im Revisionsver-
fahren anhängig unter VIII ZR 94/21]) anklingt - in einer den Anforderungen des
§ 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise öffentlich begründet
worden.
Zwar hat der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst
veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die
Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 (dort lau-
fende Nummer 1) auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (https://www.parla-
ment-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liegt
eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche
Stelle vor (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352
Rn. 86 ff.; vom 11. November 2020 - VIII ZR 369/18, NZM 2021, 220 Rn. 38 f.;
Beschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6, 14 ff.). Die
Begründung der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Verordnung wurde - was
das Berufungsgericht wie bereits in seinem Urteil vom 4. März 2021 (67 S 309/20,
juris Rn. 16) zu übersehen scheint - am 28. Mai 2015 veröffentlicht (siehe
Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 87 aE). Daher
war die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
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in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5
bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin
sei gegenüber dem Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche nicht aktiv
legitimiert, weil die Abtretung der hier streitgegenständlichen Forderungen an die
Klägerin wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134
BGB nichtig sei. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die über die
Internetseite "www. .de" angebotenen und im Streitfall für die Mieter
erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen von der Registrierung der
Klägerin als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht
erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in
der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung
verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderun-
gen gerichtet seien, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr. Dies
trifft nicht zu.
Entgegen der vom Berufungsgericht nach wie vor vertretenen Auffassung
sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in Verbindung mit
den Bestimmungen des § 3 RDG sowie der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2
Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als Inkas-
sodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieter er-
brachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2
Abs. 2 Satz 1 RDG aF erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistun-
gen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu
Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 97 ff.).
Dies hat der Senat bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils durch seine
Urteile vom 8. April 2020 (VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 30 ff.), vom 6. Mai
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2020 (VIII ZR 120/19, juris Rn. 30 ff.) sowie vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 31/19,
WuM 2020, 645 Rn. 24 ff.; VIII ZR 121/19, juris Rn. 24 ff.; VIII ZR 128/19, juris
Rn. 25 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 25 ff.), denen Entscheidungen der
auch für den Streitfall zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt
(siehe ferner Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352
Rn. 43 ff.).
a) Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Überschreitung der
Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG,
§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF nicht damit begründet werden, die Rückforderung einer
von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete
könne nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung im Sinne des Rechts-
dienstleistungsgesetzes beurteilt werden, wenn der Auftrag des Mieters an die
für ihn handelnde Klägerin darüber hinausgehend laute, für ihn die "Mietpreis-
bremse" bei den Vermietern durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag
vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Zu Unrecht stellt
das Berufungsgericht darauf ab, unter den gegebenen Umständen falle die Rück-
forderung der überhöhten Miete wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht, so
dass die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen auf die Abwehr von Ansprüchen
gerichtet sei (ebenso zunächst LG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - 64 S 95/19,
juris Rn. 21 ff. [teilweise aufgehoben durch Senatsurteil vom 23. März 2022
- VIII ZR 133/20, zur Veröffentlichung bestimmt]; später aufgegeben durch
LG Berlin, Urteil vom 9. September 2020 - 64 S 44/19, juris Rn. 4).
Diese Argumentation ist rechtsfehlerhaft und verschließt sich der Recht-
sprechung des Senats, der in seinem grundlegenden Urteil vom 27. November
2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162) entschieden hat, dass eine Über-
schreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis der Klägerin nach § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF (auch) nicht aus dem Umstand folgt,
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dass die Klägerin in ihrem Rügeschreiben den Vermieter zusätzlich dazu aufge-
fordert hat, künftig von dem Mieter nicht mehr die von der Klägerin als überhöht
gerügte Miete zu verlangen, sondern diese auf den zulässigen Höchstbetrag her-
abzusetzen.
Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das
höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine - einem registrierten In-
kassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzuse-
hen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89
Rn. 96, 219). Denn es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlan-
gen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von der
Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten
Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die
letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rück-
zahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Senatsurteil vom
27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 162; ebenso Senatsurteile vom
27. Mai 2020 - VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 26 ff.; VIII ZR 121/19, juris
Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, juris Rn. 27 ff.; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619
Rn. 27 ff.).
b) Neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die
Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, hat das Beru-
fungsgericht nicht aufgezeigt.
aa) Zwar ist die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Fall einer
Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
RDG in erster Linie dem Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdi-
gung der Gesamtumstände vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019
- VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 91). Das Berufungsurteil beruht jedoch - an-
ders als es vorgibt - nicht auf einer der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur
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eingeschränkt zugänglichen tatrichterlichen Würdigung. Zunächst ist zu berück-
sichtigen, dass die hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin getroffenen Abreden
ihre Grundlage in den von ihr verwendeten und in den Vertrag mit den Mietern
einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Deren Auslegung
kann der Senat selbst vornehmen, da Allgemeine Geschäftsbedingungen wie
revisible Rechtsnormen von dem Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.;
vgl. etwa BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79
Rn. 16; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 18. Juni
2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19,
WM 2020, 1840 Rn. 25; jeweils mwN). Vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen etwa abweichenden Sachvortrag der Parteien hat das Berufungsge-
richt nicht festgestellt.
Zudem hat das Berufungsgericht den Streitstoff rechtsfehlerhaft gewür-
digt. Der Gesichtspunkt, dass die Rückzahlungsforderung der Klägerin - im Streit-
fall nicht anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (vgl. etwa
Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 9;
vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 9) - nicht unerheblich
geringer ist als die von ihr geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfol-
gungskosten, die im Wesentlichen auf dem Begehren beruhen, die Miete künftig
auf das zulässige Maß herabzusetzen, macht das Begehren der Klägerin nicht
zu einer Maßnahme der Forderungsabwehr. Die tatrichterliche Würdigung kann
zwar - worauf das Berufungsgericht sich hier ohne Erfolg zurückziehen möchte -
vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden, ob das Beru-
fungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe ange-
legt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beach-
tet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind,
indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände übersehen oder nicht vollstän-
dig gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR
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- 16 -
93/20, juris Rn. 44; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20, NJW-RR 2021, 1017
Rn. 35; jeweils mwN). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht indes
unterlaufen.
bb) Das Berufungsgericht meint im Wesentlichen, die Rückforderung der
überzahlten Miete und der anteiligen Kaution falle wirtschaftlich nicht gegenüber
der angestrebten Absenkung der Miete ins Gewicht. Im Kern sei die Tätigkeit der
Klägerin auf die Absenkung der Miete und damit auf die Forderungsabwehr ge-
richtet. Dies folge bereits daraus, dass die Klägerin in ihrem Internetauftritt einen
Button mit der Bezeichnung "Mietsenkung beauftragen" verwendet. Zudem über-
nehme sie gegenüber ihrem Vertragspartner in ihren Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen unter anderem die Durchsetzung "des Anspruchs auf Feststellung der
Unwirksamkeit der Miete, soweit er die zulässige Miete übersteigt"; entsprechen-
des sei in der der Klägerin erteilten Vollmacht vorgesehen. Diese Sichtweise ist
rechtsfehlerhaft.
(1) Zwar lag den vor der Verkündung des Berufungsurteils ergangenen
Senatsurteilen - anders als hier - die Verwendung eines Buttons zugrunde, den
die Klägerin nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen", sondern verall-
gemeinernd mit der Aufschrift "Auftrag verbindlich erteilen" versehen hatte (siehe
Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 3;
vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 3; vom 6. Mai 2020
- VIII ZR 120/19, juris Rn. 3; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352
Rn. 3; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 3; VIII ZR 121/19, juris Rn. 3; VIII ZR
128/19, juris Rn. 3; VIII ZR 129/19, ZIP 2020, 1619 Rn. 3). Dies rechtfertigt indes
keine abweichende rechtliche Beurteilung, denn der in den vorgenannten Fällen
maßgebliche, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und
der ihr erteilten Vollmacht ergebende Auftragsinhalt unterscheidet sich nicht von
der hier gegebenen Fallkonstellation (siehe Senatsurteile vom 27. November
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2019 - VIII ZR 285/18, aaO; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO; vom 6. Mai
2020 - VIII ZR 120/19, aaO; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO; VIII ZR
31/19, aaO; VIII ZR 121/19, aaO; VIII ZR 128/19, aaO; VIII ZR 129/19, aaO).
Das Berufungsgericht blendet nicht nur die Besonderheiten des Dauer-
schuldverhältnisses, sondern weitere wesentliche Umstände der gegebenen
Fallgestaltung aus, denn bei unverändertem Verhalten des Vermieters hätte die-
ser in Zukunft Monat für Monat ein gleichartiges Rückforderungsverlangen der
Mieter zu vergegenwärtigen. Damit besteht ein enger inhaltlicher Zusammen-
hang der Mietsenkung mit der Forderungseinziehung, weil das Verlangen, die
Miete zukünftig auf das zulässige Maß herabzusetzen, ersichtlich dazu dient, wei-
tere Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten zu vermeiden (vgl. Senats-
urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 162; ebenso
Tolksdorf, ZIP 2021, 2049, 2054 f.; Deckenbrock/Henssler/Rillig, RDG, 5. Aufl.,
§ 10 Rn. 45p; siehe auch Stadler, JZ 2020, 321, 323; anders Römermann, VuR
2020, 43, 50; BeckOK-BGB/Schüller, Stand: 1. Februar 2022, § 556d Rn. 56 f.).
Die Rückforderung der überzahlten Miete und das darin bereits angelegte, in die
Zukunft gerichtete Herabsetzungsbegehren bilden - auch aus Sicht des Mieters
- eine sinnvoll nicht voneinander zu trennende Einheit. Das Herabsetzungsver-
langen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eine Reaktion auf
das aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungsverlangen des Vermieters, son-
dern stellt das an den Vermieter gerichtete Begehren dar, künftig sich aus der
"Mietpreisbremse" ergebende Rückzahlungsansprüche anzuerkennen und in Ab-
zug zu bringen. Damit handelt es sich - anders als das Berufungsgericht vorder-
gründig annimmt - nicht um eine Forderungsabwehr, sondern um eine Form der
Forderungsdurchsetzung.
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Dies entspricht der gesetzlichen Ausgestaltung der "Mietpreisbremse"
durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietan-
stiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprin-
zips bei der Wohnungsvermittlung vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610; Mietrechts-
novellierungsgesetz - MietNovG). Die gesetzliche Regelung stellt auf das Rück-
forderungsverlangen - und damit auf die Forderungseinziehung - ab, indem sie
an den Rückforderungsanspruch des Mieters anknüpft. § 556g Abs. 1 Satz 3
BGB stellt insoweit klar, dass der Mieter die zu viel gezahlte Miete (nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung) "her-
ausverlangen" kann. § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, dass der Mieter eine
überzahlte Miete nur "zurückverlangen" kann, wenn er einen Verstoß gegen die
Regelungen der §§ 556d ff. BGB gerügt hat. Damit hat bereits der Gesetzgeber
die Forderungseinziehung in den Vordergrund gestellt, ohne dass etwaige wei-
tergehende Ansprüche ausgeschlossen sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz, BT-Drucks. 18/3121, S. 33).
Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht auf einen wirtschaftlichen Vergleich
des Gebührenstreitwerts des Rückzahlungsverlangens und des Herabsetzungs-
begehrens ab. Für die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Inkas-
sodienstleistung macht es keinen Unterschied, ob sie sich Rückzahlungsansprü-
che nur für wenige Monate oder für zahlreiche Monate abtreten lässt, zumal das
mit der Rückforderung verbundene Herabsetzungsbegehren den Umfang der
Tätigkeit der Klägerin allenfalls unwesentlich erhöht und eine rechtliche Prüfung,
die über das Rückforderungsverlangen hinausginge, und erst recht eine rechtli-
che Prüfung des Inhalts des Mietvertrags (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Novem-
ber 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 219) nicht erfordert.
(2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich auch aus dem Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2021 (II ZR 84/20, BGHZ 230, 255), mit
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dem der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit des sogenannten "Sammelklage-In-
kassos" bejaht hat, nicht herleiten, die Klägerin werde inkassofremd tätig.
Gegenstand dieser Entscheidung waren Schadensersatzansprüche aus
§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO in der Fas-
sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2016), die ein Inkasso-
dienstleister im Wege des sogenannten "Sammelklage-Inkassos" aus abgetrete-
nem Recht von Kunden einer insolvent gewordenen Fluggesellschaft gegen den
Executive Director der Komplementär-Gesellschaft der Schuldnerin mit der Be-
hauptung erhoben hatte, dieser habe den Insolvenzantrag für die Schuldnerin
nicht rechtzeitig gestellt.
Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof das sogenannte
"Sammelklage-Inkasso" als zulässige Inkassodienstleistung beurteilt, weil der
Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es gebiete, insbesondere unter
Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12
Abs. 1 GG), den Begriff der Inkassodienstleistung so auszulegen, dass auch Ge-
schäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung
der Forderung abzielen, umfasst sind. Dies gelte regelmäßig auch dann, wenn
das Geschäftsmodell eine Bündelung einer Vielzahl von Einzelforderungen vor-
sehe (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, aaO Rn. 22).
Soweit der Bundesgerichtshof in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen
hat, der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1
RDG aF umfasse Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine
gerichtliche Einziehung der Forderung abzielten (Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR
84/20, aaO Rn. 16, siehe auch Rn. 20, 22, 31, 41), hat er den Begriff der Inkas-
sodienstleistung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1
RDG aF nicht etwa einschränken wollen, sondern hat ihn im Gegenteil weit ver-
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- 20 -
standen. Zudem betrifft das Urteil nicht die hier maßgebliche Abgrenzung zwi-
schen Forderungseinziehung und Forderungsabwehr, sondern die Zulässigkeit
des "Sammelklage-Inkassos".
(3) Unbehelflich ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die
Klägerin ausweislich Nr. 3.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Provision in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete verlange. Dies ist,
anders als das Berufungsgericht meint, aufgrund des engen Zusammenhangs
zwischen der Rückforderung überzahlter Miete und dem Begehren, die Miete
künftig auf das zulässige Maß zu senken, aus den vorgenannten Gründen kein
Beleg für eine im Kern inkassofremde Tätigkeit. Abgesehen davon macht die
Klägerin insoweit lediglich von ihrer Befugnis zur Vereinbarung eines Erfolgs-
honorars Gebrauch (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18,
BGHZ 224, 89 Rn. 176 ff.; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352
Rn. 64; jeweils mwN; zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars
durch Inkassodienstleister siehe bereits BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008
- AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 14).
(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der der Klägerin
abgetretene und mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorge-
richtlicher Rechtsverfolgungskosten (in Gestalt einer Geschäftsgebühr nach § 2
Abs. 1 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1008 VV RVG) überwiegend nicht auf dem Ge-
bührenwert des Rückforderungsbegehrens beruht, sondern auf dem Wert der ge-
forderten monatlichen Mietsenkung. Auch dieser Umstand gestattet nicht die
Schlussfolgerung, die Klägerin werde inkassofremd tätig. Denn insoweit macht
sie in zulässiger Weise lediglich von dem ihr gemäß § 4 Abs. 5 des Einführungs-
gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG - in der hier maßgeblichen,
vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) eingeräumten
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Recht Gebrauch, wonach ein Inkassodienstleister für seine vorgerichtliche Tätig-
keit die Gebühren beanspruchen darf, die auch ein Rechtsanwalt verlangen
könnte. Dazu gehört auch der 42-fache Überschreitungsbetrag für das Verlangen
auf Erklärung, dass die Miete künftig auf das zulässige Maß herabgesetzt wird
(§ 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO; Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19,
BGHZ 225, 352 Rn. 117; vgl. auch Skupin, GRUR-Prax 2021, 38).
c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht sich (ohne nähere
Begründung) auf den Standpunkt gestellt, die Inkassobefugnis der Klägerin sei
auch deshalb einzuschränken, weil ihre Tätigkeit auf eine unzulässige Umge-
hung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts abziele.
Es trifft zwar zu, dass die berufsrechtliche Regulierung der registrierten
Inkassodienstleister im Vergleich zur Rechtsanwaltschaft weniger streng ausge-
staltet ist. So war es etwa Rechtsanwälten in dem hier maßgeblichen Zeitraum
(vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote
im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021) berufsrechtlich - von Aus-
nahmen abgesehen - weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar
zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG; jeweils in der vor dem
1. Oktober 2021 geltenden Fassung), noch den Mandanten im Fall einer Erfolg-
losigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zu-
zusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO aF; dazu BGH, Urteile vom 20. Juni 2016
- AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn. 17; vom 27. November 2019 - VIII ZR
285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171).
Indes lässt sich eine Einschränkung der Inkassobefugnis der Klägerin
- auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1
GG) - aus unter Umständen nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Wider-
sprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung des anwaltlichen Berufs-
rechts im Vergleich zu Inkassodienstleistern ergeben mögen (vgl. Henssler in
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Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl., Einleitung Rn. 47j), nicht herleiten, zumal
es sich bei Inkassodienstleistern im Gegensatz zu Rechtsanwälten nicht um Or-
gane der Rechtspflege handelt (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Dies hat der Senat
bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils wiederholt ausgesprochen (Se-
natsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170 ff.,
185 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 69 ff.; vom 27. Mai
2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 63; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juli
2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 39).
3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
a) Zwar ist die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter und die von
diesen erklärte Abtretung nicht wirksam auf elektronischem Wege erfolgt. Denn
dies setzte gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB voraus, dass die Klägerin
den auf ihrer Internetseite verwendeten Button mit den Wörtern "zahlungspflichtig
bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet
hätte.
aa) Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Verbrauchervertrag im elektro-
nischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum
Gegenstand hat (§ 312j Abs. 2 BGB), nur zustande, wenn der Unternehmer seine
Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB erfüllt. Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wird der Mieter - anders als in
den Senatsurteilen vom 19. Januar 2022 (VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378; VIII ZR
124/21, juris, und VIII ZR 196/21, juris) und den weiteren Senatsurteilen vom
30. März 2022 (VIII ZR 358/20 und VIII ZR 121/21; jeweils zur Veröffentlichung
bestimmt) zugrundeliegenden Fällen - bei Erfolglosigkeit der Tätigkeit der Kläge-
rin nicht von sämtlichen Kosten freigehalten (Nr. 3.2 und 3.3 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen). Vielmehr hat er stets ab Mahnung des Vermieters eine
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Gebühr in der Höhe zu entrichten, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vor-
schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustünde. Damit liegt ohne Wei-
teres eine entgeltliche Leistung des Unternehmers im Sinne von § 312j Abs. 2
BGB und von § 312 Abs. 1 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung) vor.
bb) Da die Entgeltlichkeit - im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den
Verfahren VIII ZR 358/20, VIII ZR 121/21, VIII ZR 123/21, VIII ZR 124/21 und
VIII ZR 196/21 - nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorlie-
gend - anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar
2022 - VIII ZR 123/21, aaO Rn. 53 ff.) - eine am Schutzzweck des § 312j BGB
orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht. Die Klä-
gerin hätte sich daher nicht mit der Aufschrift "Mietsenkung beauftragen" auf dem
auf ihrer Internetseite installierten Button begnügen dürfen. Vielmehr hätte sie auf
der Schaltfläche eine Aufschrift "kostenpflichtig beauftragen" oder eine ähnliche
Formulierung anbringen müssen, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass
die Leistung der Klägerin in jedem Fall entgeltlich ist. Da sie dies nicht getan hat,
ist die Klägerin auf elektronischem Wege nicht rechtswirksam beauftragt worden
(§ 312j Abs. 4 BGB). Ob § 312j Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BGB auch auf die Abtretung
als Erfüllungsgeschäft Anwendung findet, kann offenbleiben. Denn die Unwirk-
samkeit des Grundgeschäfts hat gemäß § 139 BGB unter den hier gegebenen
Umständen, in denen Beauftragung und Abtretung als einheitliches Geschäft
ausgestaltet sind, zur Folge, dass auch die Abtretung unwirksam ist.
cc) Die Unwirksamkeit der auf elektronischem Wege erklärten Abtretung
ist jedoch unschädlich, weil die Mieter durch die von ihnen unterzeichnete Ver-
tragsurkunde vom 24. Januar 2018, in der sie die Abtretung ihrer Ansprüche
vorsorglich "bestätigt und wiederholt" sowie zusätzlich bereits erfolgte Rechts-
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handlungen der Klägerin "rückwirkend genehmigt" hat, (erneut) ihr Einverständ-
nis mit der Erbringung einer Rechtsdienstleistung durch die Klägerin sowie eine
Abtretung der dort beschriebenen Ansprüche erklärt hat (vgl. Senatsurteil vom
27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 34 f.). Die Klägerin hat das
darin liegende Angebot der Mieter gemäß § 151 BGB angenommen. Aus den
abgegebenen Erklärungen wird deutlich, dass die Mieter bei der Unterzeichnung
der Urkunde auch mit dem Erklärungsbewusstsein gehandelt haben, die Klägerin
für den Fall der Unwirksamkeit der zuvor durch Anklicken der Schaltfläche auf
der Internetseite der Klägerin erfolgten Erklärungen rückwirkend mit einer Verfol-
gung möglicher Ansprüche zu beauftragen und diese in dem beschriebenen Um-
fang an die Klägerin abzutreten.
b) Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht teilweise - im Hinblick auf
den Rückzahlungsanspruch für den Monat November 2018 und darauf entfal-
lende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten - als richtig dar, weil, wie das Amts-
gericht gemeint hat, die von der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2018 erho-
bene Rüge für diesen Monat keine Wirksamkeit mehr entfalte, nachdem am
1. November 2018 eine neue Mietstaffel begonnen und die Klägerin in dieser
Mietstaffel eine erneute Rüge nicht erhoben hat.
Entgegen der - vom Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom
13. Juli 2021 geteilten - Ansicht des Amtsgerichts (ebenso AG Charlottenburg,
Urteil vom 28. Oktober 2021 - 239 C 85/21, juris Rn. 31) musste die - hier wäh-
rend des Laufs der zweiten Mietstaffel - erhobene Rüge nach Ablauf dieser
Mietstaffel nicht wiederholt werden, sondern erfasst auch die Folgestaffel. Das
Amtsgericht hat zur Begründung seiner abweichenden Auffassung die Vorschrift
des § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB herangezogen, wonach die Vorschriften der
§§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden sind. Daraus hat das
Amtsgericht gefolgert, bei Staffelmietvereinbarungen sei die Rüge eines
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Verstoßes gegen die Mietbegrenzung gesondert während jeder Staffel zu erhe-
ben und müsse deshalb gegebenenfalls wiederholt werden. Diese rechtliche Be-
urteilung trifft nicht zu.
Allerdings könnte der Wortlaut des § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB, der auch
schon während der Geltung des § 556g Abs. 2 BGB aF bestimmte, dass die
"§§ 556d bis 556g […] auf jede Mietstaffel" anzuwenden sind, dafür sprechen,
dass bei einer vereinbarten Staffelmiete der Rückzahlungsanspruch des Mieters
wegen eines Verstoßes des Vermieters gegen die Mietbegrenzung nur dann ent-
steht, wenn der Mieter eine Rüge in jeder Mietstaffel erhebt, so dass er eine be-
reits erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel wiederholen müsste. Indes ist
der Wortlaut des § 557a Abs. 4 BGB nicht eindeutig. Vielmehr spricht der enge
Zusammenhang mit Satz 2 dieser Bestimmung dafür, dass dem Gesetzgeber
nicht daran gelegen war, das Rügeerfordernis zu Lasten des Mieters auszudeh-
nen, sondern er nur die Berechnung der zulässigen Miethöhe bei vereinbarter
Staffelmiete konkretisieren wollte. Denn § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB stellt aus-
drücklich auf die "Berechnung" der Miete ab und bestimmt, dass für die "Berech-
nung" der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Höhe der zweiten und aller weite-
ren Mietstaffeln statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt maßgeb-
lich ist, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird.
Gegen das Erfordernis, eine einmal erhobene Rüge nach Ablauf einer
Mietstaffel zu wiederholen, sprechen insbesondere der Regelungszweck des
§ 557a Abs. 4 BGB sowie der Sinn und Zweck des Rügeerfordernisses gemäß
§ 556g Abs. 2 BGB aF. Die Bestimmung des § 557a Abs. 4 BGB soll gewährleis-
ten, dass nicht nur die erste vereinbarte Miete (hierfür gilt § 556d BGB unmittel-
bar), sondern auch alle für die folgenden Staffeln vereinbarten Mieten grundsätz-
lich die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen (vgl.
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BT-Drucks. 18/3121, S. 34 f.). Dies hat der Gesetzgeber ausweislich der Geset-
zesmaterialien deshalb als erforderlich erachtet, weil er zugunsten des Mieters
verhindern wollte, dass die Mietenbegrenzung des § 556d BGB durch Staffel-
mietvereinbarungen, die erhebliche Preissprünge zulassen, faktisch umgangen
wird (BT-Drucks. 18/3121, S. 16, 34). Der Gesetzgeber beabsichtigte daher nicht,
die Anforderungen an das Rückzahlungsverlangen zu Lasten des Mieters zu er-
höhen.
Dies entspricht, worauf die Revision mit Recht hinweist, auch dem Sinn
und Zweck der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF. Nach dem in den Gesetzes-
materialien zum Ausdruck gekommenen Regelungszweck soll die Erhebung ei-
ner (qualifizierten) Rüge dazu dienen, den Vermieter darüber in Kenntnis zu set-
zen, aus welchen Gründen, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt eine
Rückerstattung verlangt wird (Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19,
BGHZ 225, 352 Rn. 98; VIII ZR 31/19, WuM 2020, 645 Rn. 41). Auch dieser Ge-
setzeszweck gebietet es, bei vereinbarter Staffelmiete einer Rüge gemäß § 556g
Abs. 2 BGB aF die Fortwirkung für weitere Mietstaffeln nicht abzusprechen. Denn
der Vermieter darf bei Erhebung einer Rüge, die sich gegen die Höhe der Miete
einer niedrigeren Staffelstufe richtet, grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass
der Mieter die für nachfolgende Mietstaffeln vereinbarte höhere Miete billigen will.
4. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht
ebenfalls rechtsfehlerhaft den von der Klägerin aus abgetretenem Recht erhobe-
nen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten
(nebst Zinsen) gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5
RDGEG aF als unbegründet zurückgewiesen.
60
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- 27 -
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-
ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endent-
scheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltlichen Be-
rechtigung der geltend gemachten Ansprüche (einschließlich der Klageerweite-
rung) getroffen hat. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung
die rechtliche Beurteilung des Senats zugrunde zu legen. Es hat insbesondere
zu beachten, dass die Klägerin inkassofremde Dienstleistungen (§ 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) nicht
erbringt, so dass die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche der Mieter
an die Klägerin nicht gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 10 RDG nichtig ist.
Ferner weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht im Hinblick
auf den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch
auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (§ 280 Abs. 1,
§ 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF) die Grundsätze des
Senatsurteils vom 27. Mai 2020 (VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 113 ff.) zu
beachten haben wird.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch
zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils
bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs-
schrift einzulegen.
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Wiegand
Dr. Reichelt
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.05.2021 - 8 C 139/20 -
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2021 - 67 S 128/21 -