BGHVIII ZR 163/18
08.07.2020 · VIII. Zivilsenat
Die Kläger mieteten 2002 eine unrenovierte Wohnung von der Beklagten. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel (§ 6.4), wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt, sowie die Regelung (§ 7.1, 7.2), dass der Vermieter die Mietsache im…Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2020:080720UVIIIZR163.18.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 163/18
Verkündet am:
8. Juli 2020
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 242 Ba, § 535 Abs. 1 Satz 2, 536a Abs. 2 Nr. 1
a) An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klau-
sel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer
ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungs-
bedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche
Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile vom
9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 18. März 2015 -
VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 40; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18,
zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die
Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum ver-
tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unreno-
vierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum
Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom
20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b; vom
18. April 2007 - XII ZR 139/05, NJW-RR 2007, 1021 Rn. 28; vom 8. Juli 2020
- VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Bei einer wesentlichen Ver-
schlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes kommt ein Instand-
haltungsanspruch des Mieters in Betracht.
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Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der
Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht
sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien
liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen
sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in ei-
nen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom
8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Mit Rücksicht
auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter eine solche Renovierung
verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung ge-
genüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in
angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erforderlichen Kos-
ten beteiligen.
BGH, Urteil vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18 - LG Berlin
AG Berlin-Charlottenburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter
Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 18 des
Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Zahlung eines Vorschusses zur Durchführung
von Schönheitsreparaturen.
Sie mieteten im Jahr 2002 von der Beklagten eine bei Überlassung un-
renovierte Wohnung in Berlin. Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende
Regelungen:
"§ 6 Instandhaltung, Schönheitsreparaturen
6.4 Der Mieter übernimmt die Schönheitsreparaturen.
6.5 Zu den Schönheitsreparaturen gehören (…).
(…)
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§ 7 Mietsache
7.1 Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zu-
stand der Übergabe.
7.2 Der Mieter versichert, dass er den Mietgegenstand ausreichend
besichtigt hat. Er übernimmt den Mietgegenstand - wie er steht und
liegt - im besichtigten Zustand und erkennt den Mietgegenstand als
vertragsgemäß an."
Aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung der
Wohnungsdekoration im Vergleich zum Überlassungszustand forderten die
Kläger mit Schreiben vom 31. März 2016 die Beklagte unter Übersendung eines
Kostenvoranschlags erfolglos auf, darin im Einzelnen bezeichnete Renovie-
rungsmaßnahmen (Tapezieren, Anstricharbeiten) ausführen zu lassen.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung des im Kostenvoranschlag ausge-
wiesenen Betrags von 8.354,03 € zuzüglich 293,63 € für die Reparatur eines
seit Wohnungsübergabe defekten Lampenanschlusses lediglich bezüglich letz-
terem Punkt sowie hinsichtlich des zwischen den Parteien vereinbarten Einbaus
einer Tür (1.041,25 €) stattgegeben. Die hiergegen eingelegte, auf die Zahlung
weiterer 7.312,78 € nebst Zinsen gerichtete, Berufung hat das Landgericht zu-
rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen
die Kläger ihr Klagebegehren, soweit es erfolglos geblieben ist, weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin, WuM 2018, 557) hat zur Begründung
seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im
Wesentlichen ausgeführt:
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Den Klägern stehe ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Vorschus-
ses aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu. Die Wohnung sei aufgrund ihres
"dekorativen Verschleißes" nicht im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB mangelhaft
geworden. Die Kläger hätten die Wohnung in unrenoviertem Zustand über-
nommen und diesen als vertragsgemäß akzeptiert, so dass ihnen kein An-
spruch zustehe, die schon zu Beginn oder kurz nach Beginn des Mietverhält-
nisses erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen und die Wohnung
in einen frisch renovierten Zustand zu versetzen.
Zwar sei die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger in
Ziffer 6.4 des Formularmietvertrags unwirksam, da die Beklagte ihnen eine un-
renovierte Wohnung überlassen und einen angemessenen Ausgleich hierfür
nicht gewährt habe. An die Stelle dieser unwirksamen Klausel trete nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gesetzliche Regelung des § 535
Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Vermieter verpflichtet sei, den Dekorationszu-
stand der Wohnung aufrecht zu erhalten, welchen diese zu Beginn des Miet-
verhältnisses aufgewiesen habe.
Dennoch sei die Klage unbegründet. Die Kammer habe Bedenken, ob
die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend sei. Diese
verleihe den verbraucherschützenden Regelungen in §§ 306 f., 139 BGB einen
von Vermietern als "punitiv empfundenen" Charakter, welcher diesen Vorschrif-
ten fremd bleiben solle. Die "Lückenfüllung" durch Heranziehung der gesetzli-
chen Regelung führe in Fällen der vorliegenden Art zu einer weitergehenden
Verschiebung des Vertragsgefüges zu Gunsten des Mieters als dies zur Durch-
setzung des gesetzlichen Anliegens erforderlich sei. Den gegenseitigen Inte-
ressen und Vorstellungen der Mietvertragsparteien käme es näher, die durch
die Unwirksamkeit der Regelung entstehende "Vertragslücke" unberührt zu las-
sen, so dass keine Partei die Verpflichtung träfe, Schönheitsreparaturen durch-
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zuführen, jedoch beide Teile - der Mieter jederzeit, der Vermieter nur nach
Maßgabe des § 555a BGB - dazu berechtigt seien.
Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Beklagte nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB als verpflichtet ansähe, den vertrags-
gemäßen Dekorationszustand aufrecht zu erhalten, welchen die Wohnung zu
Beginn des Mietverhältnisses aufgewiesen habe, scheide ein Anspruch der
Kläger aus. Denn die Instandhaltungspflicht des Vermieters korrespondiere mit
der Mangelhaftigkeit der Mietsache. Die hiernach maßgebende Abweichung der
Ist- von der Soll-Beschaffenheit beurteile sich nach dem Zustand der Mietsache
bei Vertragsschluss sowie etwaiger ergänzender Vertragsabreden. Danach tref-
fe die Beklagte keine Instandhaltungspflicht, da die Vornahme der von ihr ver-
langten Dekorationsarbeiten zu einer deutlich über den vertragsgemäß ge-
schuldeten Zustand der Wohnung hinausgehenden Verbesserung führen wür-
de, die sie nicht schulde.
Die Wohnung habe sich bei Übergabe im März 2002 in einem unreno-
vierten Zustand befunden. Genau diesen, teils "abgenutzten" Zustand hätten
die Parteien in den Ziffern 7.1 und 7.2 des Mietvertrags als vertragsgemäß ver-
einbart. Zwar sei mit den Klägern davon auszugehen, dass sich der Zustand
der Wohnungsdekoration nach einer Mietzeit von 14 Jahren im Vergleich zu
diesem vertragsgemäß unrenovierten Anfangszustand weiter verschlechtert
habe. Jedoch komme es auf graduelle Verschlechterungen des Renovierungs-
zustands nicht an, sondern nur darauf, ob die Mieträume bei Vertragsbeginn
den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermittelten oder nicht. Jeden-
falls im Rahmen der Prüfung der Renovierungsklauseln sei unerheblich, ob die
Mieträume mehr oder weniger abgewohnt gewesen seien, ob die Wohnung sich
erst als unrenoviert, bereits als renovierungsbedürftig oder gar schon als völlig
abgewohnt darstelle. In all diesen Fällen habe der Mieter die (mindestens) un-
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renovierte Wohnung als vertragsgerecht akzeptiert und scheide ein Anspruch
gegen den Vermieter auf Vornahme von Renovierungsarbeiten damit von vorn-
herein aus.
Die dagegen erhobene Kritik, wonach eine differenziertere Sichtweise
geboten sei, da auch eine renovierungsbedürftige Wohnung weiter abgenutzt
werden und im Verlaufe des Mietverhältnisses geradezu "verkommen" könne,
habe der Bundesgerichtshof nicht zum Anlass genommen, seine Rechtspre-
chung zu korrigieren. Daher halte es die Kammer für konsequent und sachge-
recht, denselben Prüfungsmaßstab auch bei der Ermittlung des "Soll-Zustands"
und der Auslegung des Mangelbegriffs in § 536 BGB anzuwenden. Somit be-
stünden Ansprüche der Kläger auf Verbesserung des Dekorationszustands erst
dann, wenn die Wohnung inzwischen "verkommen" sei, mithin Renovierungsar-
beiten erforderlich wären, um Substanzschäden vorzubeugen. Dafür sei vorlie-
gend nichts ersichtlich.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kläger auf
Zahlung eines Vorschusses für durchzuführende Schönheitsreparaturen nach
§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht verneint werden. Entgegen der Ansicht des Be-
rufungsgerichts scheidet ein Anspruch nicht deshalb (von vornherein) aus, weil
die Kläger die unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß akzeptiert hatten.
Vielmehr begründet die vom Berufungsgericht ausdrücklich festgestellte weitere
Verschlechterung des Dekorationszustands der Wohnung im Vergleich zum
vertragsgemäßen Zustand bei Überlassung einen Mangel, dessen Beseitigung
die Kläger nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen können. Mit dieser Man-
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gelbeseitigung befindet sich die Beklagte in Verzug, so dass den Klägern dem
Grunde nach ein Vorschussanspruch in Höhe der erforderlichen Mängelbeseiti-
gungskosten zusteht. Dieser ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger nach bestimmungsgemäßer
Verwendung des Vorschussbetrags im Ergebnis eine frisch renovierte und da-
mit eine Wohnung erhalten, welche sich in einem besseren als dem vertrags-
gemäßen Dekorationszustand befindet. Der hierdurch bewirkten "Besserstel-
lung" der Kläger ist vielmehr im hier betroffenen Bereich der Schönheitsrepara-
turen, deren Durchführung die Mieter verlangen und bei denen es nicht um
funktionale Mängel geht, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dadurch Rech-
nung zu tragen, dass sie sich in angemessenem Umfang an den (erforderli-
chen) Kosten der Renovierung zu beteiligen haben.
1. Nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Mieter den Mangel der Miet-
sache selbst beseitigen (lassen) und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.
Ein Mangel der Mietsache liegt dann vor, wenn deren tatsächlicher Zustand für
den Mieter nachteilig vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht (vgl.
Senatsurteile vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17, NJW 2019, 507 Rn. 21,
und VIII ZR 67/18, juris Rn. 27; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, juris Rn. 24;
jeweils mwN). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 536a Abs. 2
Nr. 1 BGB kann der Mieter zum Zweck der Mangelbeseitigung vom Vermieter
die Zahlung eines - abzurechnenden (vgl. hierzu Erman/Lützenkirchen, BGB,
15. Aufl., § 536a Rn. 24; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2018,
§ 536a Rn. 34; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 536a Rn. 18) - Vorschus-
ses in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen
(vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, NJW 2008, 2432 Rn. 8;
vom 21. April 2010 - VIII ZR 131/09, NJW 2010, 2050 Rn. 15).
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2. Noch rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass einem solchen Vorschussanspruch der Kläger die Übertragung der
Schönheitsreparaturen nach Ziffer 6.4 des Mietvertrags nicht entgegensteht.
Denn diese formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme
laufender Schönheitsreparaturen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des
§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da die Wohnung den Klä-
gern unrenoviert überlassen und ihnen ein angemessener Ausgleich nicht ge-
währt wurde (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ
204, 302 Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302
Rn. 20).
3. An die Stelle dieser unwirksamen Klausel tritt gemäß § 306 Abs. 2
BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, so
dass die Beklagte als Vermieterin die Instandhaltungslast - zu der auch die Aus-
führung von Schönheitsreparaturen gehört - in vollem Umfang zu tragen hat
(vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20;
vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 40).
a) Soweit das Berufungsgericht insoweit "Bedenken" hegt und - ebenso
wie der Revisionsanwalt der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat - statt dem Eingreifen der gesetzlichen Regelung im Wege einer ergän-
zenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangen will, keine der Parteien
treffe eine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen, ist dies be-
reits wegen Verkennung der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsaus-
legung rechtsfehlerhaft. Für eine ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB)
ist in Fällen wie dem vorliegenden kein Raum, da mit § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
eine (spezielle) gesetzliche Regelung existiert, welche die Pflicht zur Instand-
haltung der Mietsache dem Vermieter auferlegt. Diese dispositive gesetzliche
Bestimmung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB auch dann an die Stelle der unzulässi-
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gen Klausel, wenn eine für ihren Verwender günstigere vertragliche Gestal-
tungsmöglichkeit im Hinblick auf die Abwälzung der Instandhaltungspflicht be-
stünde. Daran ändern - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der
Revisionserwiderung - etwaige negative wirtschaftliche Folgen für den Vermie-
ter, der gegebenenfalls im Hinblick auf die (unwirksame) Übertragung der
Schönheitsreparaturen eine geringere Miete akzeptiert hat, nichts (vgl. Senats-
urteile vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915 Rn. 21; vom 9. Juli
2008 - VIII ZR 181/07, aaO Rn. 18; Staudinger/V. Emmerich, aaO § 535
Rn. 127;
gegen
die
Ansicht
des
Berufungsgerichts
auch
BeckOGK-
BGB/H. Schmidt, Stand 1. April 2020, § 535 Rn. 416).
b) Im Übrigen würde eine ergänzende Vertragsauslegung - anders als
von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertre-
ten - nicht zu der Annahme führen, die Vertragsparteien hätten - ausgehend
von der hier vorliegenden Anmietung einer unrenovierten Wohnung und die
Unwirksamkeit der Klausel in ihre Überlegungen einbeziehend - eine Regelung
getroffen, wonach keine der Parteien Schönheitsreparaturen auszuführen hätte.
Denn eine ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypotheti-
schen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Inte-
ressen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Es geht daher da-
rum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-
generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redli-
cherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der
Schönheitsreparaturklausel jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteile vom 14.
März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 24; vom 28. Oktober 2015 -
VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 70; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, juris
Rn. 35; jeweils mwN).
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Hiernach kann nicht angenommen werden, dass redliche, um einen an-
gemessenen Interessenausgleich bemühte Mietvertragsparteien nach Treu und
Glauben eine insoweit einseitig den Vermieter begünstigende Regelung getrof-
fen hätten, nach der sich der Mieter seines gesetzlichen Anspruchs auf Erhal-
tung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) in Form der Ausführung von
Schönheitsreparaturen begeben würde und demgemäß von ihm gewünschte
Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen hätte.
4. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der unreno-
vierte Zustand der Wohnung bei Überlassung sei der vertragsgemäße und da-
mit seitens der Beklagten im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erhaltende
"Soll-Zustand".
a) Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem
Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu über-
lassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Zur Ge-
brauchserhaltungspflicht des Vermieters gehört es, eine nach der Überlassung
eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum ver-
tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH,
Urteile vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, NZM 2003, 472 unter II 2; vom
19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 25 mwN; vom
29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 36; vom 5. Dezember 2018
- VIII ZR 17/18, NJW-RR 2019, 270 Rn. 17).
Dieser - zu erhaltende - vertragsgemäße Zustand wird, soweit - wie hier -
Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, unter Berücksichtigung
des vereinbarten Nutzungszwecks, hier der Nutzung als Wohnung, und des
Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschau-
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ung bestimmt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO
Rn. 18, 23; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, aaO Rn. 13; vom 29. April
2020 - VIII ZR 31/18, aaO Rn. 25). Da sich somit der geschuldete vertragsge-
mäße Gebrauch, soweit - wie hier - die Mietsache selbst betroffen ist, bereits im
Wege der Gesetzesauslegung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, bedarf es
nicht des Rückgriffs auf eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags (vgl. Se-
natsurteile vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17, aaO Rn. 23, und VIII ZR
67/18, juris Rn. 29).
b) Hiernach ist im vorliegenden Fall der bei Überlassung der Wohnung
unrenovierte Zustand vertragsgemäß. Dabei kann dahinstehen, ob die im For-
mularmietvertrag enthaltenen Regelungen, wonach die Kläger den Mietgegen-
stand so übernehmen "wie er steht und liegt" und ihn "als vertragsgemäß" an-
erkennen, wirksam sind.
Denn ungeachtet dessen war der Dekorationszustand der Wohnung für
beide Parteien ohne Weiteres ersichtlich. Die Wohnung wurde vor Anmietung
besichtigt und der Zustand in einem Übergabeprotokoll näher festgehalten. Die
ursprünglich im Mietvertrag enthaltene Formulierung, wonach das Mietverhält-
nis erst nach Renovierung durch den Vormieter beginnen sollte, wurde einver-
nehmlich gestrichen und durch ein konkretes Datum des Mietvertragsbeginns
ersetzt. Danach war für die Kläger eindeutig ersichtlich, dass sie eine unreno-
vierte Wohnung übernehmen; sie haben die Mietsache somit in dem Zustand
akzeptiert, in dem sie sich befand (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Januar
1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b; vom 18. April 2007
- XII ZR 139/05, NJW-RR 2007, 1021 Rn. 28; Hartmann, WuM 2015, 406, 408;
Lehmann-Richter, WuM 2016, 529, 534).
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aa) Entgegen der Ansicht der Revision setzt die Annahme eines solchen
Wohnungszustands als vertragsgemäß im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
nicht die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs zugunsten des Mieters
voraus. Ein solcher ist für die Wirksamkeit der formularvertraglichen Überwäl-
zung der Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert überlassenen Wohnung
von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO
Rn. 24), nicht jedoch für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands. Da
dieser - wie ausgeführt - vorliegend nach Treu und Glauben unter Berücksichti-
gung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist, kommt es auf die von der Re-
vision weiter aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Vereinbarung
eines unter dem Mindeststandard liegenden Wohnungszustands als vertrags-
gemäß zu stellen sind, nicht an (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Januar 1993
- VIII ZR 22/92, aaO; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter
A 2 b; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, NJW-RR 2010, 737 Rn. 24).
bb) Soweit - der Sache nach auch von der Revision - vertreten wird, in
Fällen wie dem vorliegenden beziehe sich die Einigung der Parteien nicht auf
den unrenovierten beziehungsweise renovierungsbedürftigen Zustand, sondern
vertragsgemäß sei vielmehr eine Wohnung, die (bedarfsabhängig) fachmän-
nisch komplett renoviert werde (so Artz, NZM 2015, 801, 804 f.; Flatow, WuM
2009, 208, 209; LG Berlin, Urteil vom 24. Juli 2018 - 63 S 283/17, juris Rn. 18 ff.
[nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 270/18, zur Veröffentli-
chung bestimmt]), ist diese Auffassung unzutreffend.
Sie geht davon aus, die - nicht wirksam übertragene - Renovierungs-
pflicht des Mieters beziehe sich nicht auf den Zustand der Wohnung bei Über-
gabe, sondern der Mieter hätte nach dem Willen der Parteien - die Wirksamkeit
der Schönheitsreparaturklausel unterstellt - auch die Gebrauchsspuren der
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Vormieter beseitigen und daher umfänglich tätig werden müssen. Folglich sei
der vertragsgemäße (Soll-)Zustand eine renovierte Wohnung.
Diese Sichtweise misst der - unwirksamen - Schönheitsreparaturklausel
einen Inhalt bei, den sie - wie der Senat selbst beurteilen kann, da Allgemeine
Geschäftsbedingungen bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu be-
handeln und daher vom Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl.
Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 Rn. 39; Se-
natsbeschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 18;
jeweils mwN) - nicht hat, und überträgt diesen Inhalt zu Unrecht auf die Ver-
mieterpflicht. Die Annahme, der Mieter habe auch Gebrauchsspuren des Vor-
mieters zu beseitigen, folgt aus der im Bereich der Kontrolle Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Senatsur-
teile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO; vom 22. August 2018
- VIII ZR 277/16, aaO). Dieser so bestimmte Inhalt der - unwirksamen - Schön-
heitsreparaturklausel lässt jedoch nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den
vertragsgemäßen Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Zudem
führt die Unwirksamkeit der Klausel gerade nicht dazu, dass sich die in ihr sta-
tuierte Pflicht gleichsam "umdrehte" und nunmehr den Vermieter eine entspre-
chende Verpflichtung träfe. Vielmehr tritt - wie ausgeführt - gemäß § 306 Abs. 2
BGB die gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB an ihre Stelle;
allein hiernach sind der Inhalt und der Umfang der Vermieterpflichten zu ermit-
teln (vgl. hierzu AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Juli 2009
- 33 C 4800/08, juris Rn. 18).
Zudem verkennt die vorgenannte Ansicht, dass die Klausel zur Übertra-
gung von Schönheitsreparaturen in Fällen wie dem vorliegenden nur dann wirk-
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sam ist, wenn dem Mieter ein angemessener finanzieller Ausgleich gewährt
wird, der ihn so stellt, als wäre ihm renovierter Wohnraum überlassen worden
(vgl. Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 35 mwN). Erhält
der Mieter einen solchen Ausgleich jedoch - wie vorliegend - nicht und ist die
Klausel daher unwirksam, kann nicht ein "Wille der Parteien", insbesondere des
Mieters, angenommen werden, die Wohnung solle dennoch umfänglich reno-
viert werden.
Schließlich hätte die vorgenannte Ansicht zur Folge, dass der Umfang
der Erhaltungspflicht über denjenigen der Überlassungspflicht (§ 535 Abs. 1
Satz 2 BGB) hinausginge, was nur bei entsprechender Parteivereinbarung an-
genommen werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015
- VIII ZR 197/14, aaO Rn. 37 f.).
cc) Hiernach ist der - unrenovierte - Zustand der Wohnung bei Überlas-
sung an die Mieter im Jahr 2002 der vertragsgemäße "Soll-Zustand". Dieser hat
sich im Verlaufe der Mietzeit nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts, welches hierzu auf der Grundlage des
substantiierten Sachvortrags der Kläger zum Anfangs- sowie zum Ist-Zustand
der Wohnung gelangte, wesentlich verschlechtert (vgl. hierzu Senatsurteile vom
6. April 2005 - VIII ZR 192/04, NJW 2005, 1862 unter II; vom 18. März 2015
- VIII ZR 242/13, NJW 2015, 1871 Rn. 18, insoweit in BGHZ 204, 316 nicht ab-
gedruckt). In dieser für die Kläger negativen Abweichung vom vertragsgemäßen
Zustand liegt, anders als das Berufungsgericht meint, ein Mangel. Diesen hat
die Beklagte zu beseitigen. Unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfreien und
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den
von den Klägern unter Vorlage des Kostenvoranschlags geltend gemachten
Renovierungsarbeiten um Schönheitsreparaturen im Sinne der auch für den
preisfreien Wohnraum maßgebenden Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zwei-
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ten Berechnungsverordnung (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 2009
- VIII ZR 210/08, NJW 2009, 1408 Rn. 10; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09,
NJW 2010, 674 Rn. 11; jeweils mwN).
5. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht trotz dieser von ihm festge-
stellten Verschlechterung des Dekorationszustands der Wohnung - und damit
dem Vorliegen eines Mangels - einen Anspruch der Kläger auf Zahlung eines
Vorschusses bereits dem Grunde nach verneint.
a) Insoweit hat das Berufungsgericht zu Unrecht darauf abgestellt, die
Mieter hätten den unrenovierten Überlassungszustand akzeptiert, so dass An-
sprüche auf Beseitigung zwischenzeitlich eingetretener Verschlechterungen des
Dekorationszustands von vornherein ausschieden.
Vielmehr sind einem Mieter, der eine Wohnung mit "gebrauchter Dekora-
tion" anmietet und bereits vorhandene Gebrauchsspuren als vertragsgemäß
akzeptiert, nicht allein deswegen jegliche Erhaltungs- und Gewährleistungsan-
sprüche infolge eines weiteren Verschleißes abzusprechen (vgl. Senatsurteil
vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, aaO Rn. 25). Denn auch eine bereits
renovierungsbedürftige Wohnung kann durchaus noch weiter abgenutzt werden
(vgl. Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86,
BGHZ 101, 253, 265).
b) Soweit das Berufungsgericht weiter darauf abstellt, die bestimmungs-
gemäße Verwendung der als Vorschuss begehrten Aufwendungen führte zu
einer über den vertragsmäßig geschuldeten Zustand der Wohnung hinausge-
henden Verbesserung, welche die Beklagte nicht schulde (ebenso Schmidt-
Futterer/Lehmann-Richter, Mietrecht, 14. Aufl., § 538 BGB Rn. 164), vermag
dies einen vollständigen Anspruchsausschluss ebenfalls nicht zu tragen. Der
durch eine neue Dekoration bewirkten Besserstellung des Mieters ist vielmehr
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dadurch Rechnung zu tragen, dass er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
in angemessenem Umfang an den Kosten der Schönheitsreparaturen zu betei-
ligen hat.
aa) Der Mieter kann nach § 536a Abs. 2 BGB als Vorschuss nur den Be-
trag verlangen, der zur Mangelbeseitigung erforderlich ist. Es muss sich somit
um Aufwendungen handeln, die er bei Anwendung der im Verkehr erforderli-
chen Sorgfalt für angemessen halten darf. Darunter fallen solche Kosten, die
nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nötig und zweckmäßig
sind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 131/09, NJW 2010, 2050
Rn. 18).
bb) Führt die Vornahme der Schönheitsreparaturen jedoch zu einem
besseren Dekorationszustand der Wohnung als dem vertraglich geschuldeten,
hat sich der Mieter regelmäßig an den Kosten der Renovierung in angemesse-
nem Umfang zu beteiligen.
Da die (Wieder-)Herstellung des ursprünglichen Dekorationszustands der
Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht
sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien
liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen
sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen
frisch renovierten Zustand versetzt.
Daher kann sich die Revision - wie sie in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat vorgebracht hat - zur Begründung der Erforderlichkeit des ge-
samten von ihr geforderten Vorschusses nicht mit Erfolg darauf berufen, die
Kosten für die Herstellung eines "unrenovierten" Zustands lägen höher, da der
Vermieter zunächst frisch renovieren und anschließend die Dekoration wieder
in einen unrenovierten Zustand versetzen müsste.
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Durch die nach Vorstehendem allein sachgerechte umfassende Renovie-
rung werden allerdings nicht nur die vom derzeitigen Mieter bewirkten - von ihm
grundsätzlich nicht zu vertretenden (§ 538 BGB) - Gebrauchsspuren beseitigt,
sondern auch diejenigen aus dem Zeitraum vor dem gegenwärtigen Mietver-
hältnis. Der Mieter erhält damit eine Wohnung, die einen Dekorationszustand
aufweist, der über den vertraglich seitens des Vermieters geschuldeten Zustand
hinausgeht.
Nach dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist dieser Besser-
stellung durch eine angemessene finanzielle Beteiligung des Mieters an den
Renovierungskosten Rechnung zu tragen.
(1) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen
Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl.
Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NJW-RR 2015, 457
Rn. 28). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, kann regel-
mäßig nur durch eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, die
dem Tatrichter obliegt, entschieden werden. Hiernach ist - vorliegend bezogen
auf den Erhaltungsanspruch des Mieters - unter Abwägung der maßgeblichen
Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob und inwieweit einem Beteiligten die
Ausübung seiner Rechtsposition verwehrt ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni
2016 - XI ZR 242/15, BGHZ 210, 348 Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15,
BGHZ 211, 105 Rn. 18; vom 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17, NJW 2018, 1756
Rn. 20).
(2) Die Parteien des mietvertraglichen Dauerschuldverhältnisses sind
durch wechselseitige Rechte und Pflichten miteinander verbunden. So trifft - wie
ausgeführt - den Vermieter die Erhaltungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB); die
Regelung des § 538 BGB, wonach der Mieter Veränderungen oder Verschlech-
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terungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeige-
führt werden, nicht zu vertreten hat, wiederholt dies klarstellend (vgl. Senatsur-
teil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 271/07, NJW 2008, 2432 Rn. 12). Diese Erhal-
tungspflicht des Vermieters stellt eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflich-
tung dar, welche sich nicht in der einmaligen Handlung des Überlassens er-
schöpft, sondern dahin geht, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in
einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten (Senatsurteil vom 17. Juni
2015 - VIII ZR 19/14, BGHZ 206, 1 Rn. 49 mwN). Diese Dauerverpflichtung -
vorliegend in Form der Durchführung der Schönheitsreparaturen - bezieht sich
jedoch nur auf den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Auf
diesen - vorliegend unrenovierten - (Soll-)Zustand hat der Mieter sich eingelas-
sen und das Vorhandensein von Gebrauchsspuren als vertragsgemäß akzep-
tiert. Daher wäre es unbillig, den Vermieter mit sämtlichen Kosten einer Reno-
vierung zu belasten. Nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise unter
Beachtung des mietvertraglichen Äquivalenzverhältnisses entspricht es hier-
nach dem Willen redlicher, die beiderseitigen Interessen berücksichtigenden
und um deren angemessenen Ausgleich bemühten Vertragspartner eines Dau-
erschuldverhältnisses, dass Renovierungsarbeiten vorgenommen werden und
zwar solche, durch welche die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand
versetzt wird und sich der Mieter seinerseits an den Kosten in angemessenem
Umfang beteiligt.
(3) Allein mit diesem Inhalt besteht der Anspruch des Mieters. Denn das
in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet - wie ausgeführt -
eine allen Rechten immanente Schranke des Anspruchs (vgl. BGH, Urteile vom
14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, NJW 1992, 569 unter II 1 b; vom 16. Februar
2005 - IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619 unter II 2 a; vom 10. Dezember 2014 -
VIII ZR 9/14, aaO; MünchKommBGB/Schubert, 8. Aufl., § 242 Rn. 83). Damit
kann sich ein Vermieter - anders als in der Revisionsverhandlung vor dem Se-
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nat vorgebracht - nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei die Wiederherstellung
des unrenovierten Anfangszustands unmöglich, so dass ein Anspruch des Mie-
ters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen ausgeschlossen sei (§ 275
Abs. 1 BGB). Vielmehr ist der unter Beachtung der vorstehend dargestellten
Maßstäbe von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegebene Anspruch des Mieters
vom Vermieter erfüllbar.
(4) Die Bestimmung des Umfangs der Kostenbeteiligung im Einzelfall ist
Sache des Tatrichters, der insoweit von der ihm nach § 287 Abs. 2 ZPO einge-
räumten Möglichkeit Gebrauch machen kann (vgl. zur Bemessung des Auf-
wands bei eigener Renovierungstätigkeit Senatsurteil vom 27. Mai 2009 -
VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 24 f. [zum Bereicherungsanspruch des
Mieters, der ihn nicht treffende Schönheitsreparaturen ausführt]). Unter ange-
messener Berücksichtigung der wechselseitigen Interessenlage von Vermieter
und Mieter wird, soweit nicht im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, in der Re-
gel eine hälftige Kostenbeteiligung sachgerecht sein.
6. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-
deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisi-
onserwiderung ist die Beklagte durch das - fruchtlose - Schreiben der Kläger
vom 31. März 2016 mit der Ausführung von Schönheitsreparaturen und damit
der Mangelbeseitigung in Verzug geraten.
a) Dieses Schreiben erfüllt - was der Senat selbst beurteilen kann, weil
die zu berücksichtigenden Umstände festgestellt sind und weitere Feststellun-
gen nicht in Betracht kommen (vgl. Senatsurteile vom 27. Februar 2019
- VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 Rn. 23; vom 18. Dezember 2019
- VIII ZR 332/18, WuM 2020, 80 Rn. 28; jeweils mwN) - die Anforderungen an
eine verzugsbegründende Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es hinreichend bestimmt, da in
ihm auf den Kostenvoranschlag - welcher Grundlage der Klageforderung ist -
Bezug genommen wird und sich aus diesem die einzelnen geforderten Arbeiten
im Detail ergeben. Damit ist die geschuldete Leistung vorliegend - ungeachtet
der Frage, welchen Spezifizierungsanforderungen die Aufforderung zur Durch-
führung von Schönheitsreparaturen grundsätzlich genügen muss (vgl. BGH,
Urteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 268/90, NJW-RR 1992, 1226 unter 1) - eindeutig
bezeichnet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 163/05, NJW
2006, 2116 Rn. 21).
b) Der Wirksamkeit der Mahnung steht auch nicht entgegen, dass das
Aufforderungsschreiben der Kläger ein Angebot zur Kostenbeteiligung nicht
enthält, denn auf die Kostenbeteiligungspflicht des Mieters muss sich der Ver-
mieter gemäß den oben im einzelnen dargestellten Maßstäben von Treu und
Glauben nach Art eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) berufen,
um den Eintritt des Verzugs zu verhindern; dies ist hier nicht geschehen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung
reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der als Vorschuss begehrten Kosten
sowie zur angemessenen Kostenbeteiligung der Kläger getroffen hat. Die Sa-
che ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Dieses wird den Parteien Gelegenheit zu geben haben, ihren Sachvor-
trag zu einer angemessenen Kostenbeteiligung der Mieter unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats zu ergänzen und die Anträge entsprechend an-
zupassen.
Soweit die Revisionserwiderung einwendet, der als Vorschuss geforderte
Betrag sei unverhältnismäßig hoch und übersteige für die Vermieterin die "Op-
fergrenze", weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass vorliegend zur Beseiti-
gung des Mangels nicht etwa umfangreiche Reparaturarbeiten an der Substanz
der Mietsache, sondern lediglich Schönheitsreparaturen in Rede stehen (vgl.
zur "Opfergrenze" Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 342/03, NJW 2005,
3284 unter II 2; vom 21. April 2010 - VIII ZR 131/09, NJW 2010, 2050 Rn. 22 f.;
Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 135/13, NJW 2014, 1881
Rn. 2).
Dr. Milger
Dr. Bünger
Kosziol
Dr. Schmidt
Wiegand
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.11.2016 - 216 C 294/16 -
LG Berlin, Entscheidung vom 02.05.2018 - 18 S 392/16 -
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