BGHVIII ZR 214/16
12.07.2017 · VIII. Zivilsenat
Der Beklagte mietete seit 2000 eine Dreizimmerwohnung von der Klägerin (Rechtsvorgängerin). Im Jahr 2010 zog er aus und überließ die Wohnung seiner damaligen Ehefrau, zahlte die Miete aber bis Juni 2014 weiter. Mit Schreiben vom 25. Mai 201…Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2017:120717UVIIIZR214.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 214/16
Verkündet am:
12. Juli 2017
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 546a Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Alt. 1
a) Die Mietsache wird dem Vermieter dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB nach
Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache
nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters
widerspricht (Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 57/05,
NZM 2006, 52 Rn. 6; vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, NZM 2006, 12 Rn.
12; vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 81; jeweils mwN;
st. Rspr.).
b) An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er - trotz
Kündigung des Mieters - von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht
(Anschluss an BGH, Urteile vom 2. November 2005 - XII ZR 233/03, NJW 2006,
140 Rn. 25; vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, aaO; vom 13. März 2013 -
XII ZR 34/12, NJW 2013, 3232 Rn. 23; jeweils mwN).
c) Fehlt es an einem Rückerlangungswillen des Vermieters, steht diesem ein An-
spruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB grundsätzlich auch dann
nicht zu, wenn der Mieter zur Rückgabe der Mietsache außerstande ist und die
subjektive Unmöglichkeit durch ihn selbst verursacht wurde (Bestätigung und Fort-
führung der Senatsurteile vom 22. März 1960 - VIII ZR 177/59, NJW 1960, 909 un-
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ter II b; vom 15. Februar 1984 - VIII ZR 213/82, BGHZ 90, 145, 148 f.; [jeweils zu §
557 BGB aF]).
d) Zum Anspruch des Vermieters gegen den Mieter, der die Mietsache über die ver-
einbarte Laufzeit hinaus nutzt, auf Herausgabe des tatsächlich gezogenen Nut-
zungswerts wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Anschluss an BGH, Urteile
vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 unter III 3; vom
15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, NZM 2000, 183 unter 4; vom 29. Januar
2015 - IX ZR 279/13, aaO Rn. 84).
e) Ein bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch des Vermieters wird weder
durch § 546a BGB ausgeschlossen noch durch die §§ 987 ff. BGB verdrängt (Be-
stätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 10. November 1965 - VIII ZR
12/64, BGHZ 44, 241, 242 ff. [zu § 557 BGB aF]; vom 28. Juni 1967 - VIII ZR
59/65, NJW 1968, 197 unter 3 [zu § 597 BGB aF]; vom 21. Februar 1973 - VIII ZR
44/71, juris Rn. 58 f. [zu § 557 BGB aF]; vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87,
aaO unter III 3 a [zu § 597 BGB aF]).
BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - VIII ZR 214/16 - LG Darmstadt
AG Offenbach am Main
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Hoffmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des Landge-
richts Darmstadt - 6. Zivilkammer - vom 8. Dezember 2015 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte mietete im Jahr 2000 von dem Rechtsvorgänger der Kläge-
rin eine Dreizimmerwohnung in D. -St. . Im Jahr 2010 zog der
Beklagte aus der Wohnung aus und überließ diese nebst sämtlichen Schlüsseln
seiner damaligen Ehefrau, mit der er die Wohnung bis dahin gemeinsam be-
wohnt hatte und von der er sich in der Folgezeit scheiden ließ. Bis Juni 2014
zahlte der Beklagte jedoch weiterhin die monatliche Miete von 999,03 € an die
Klägerin. Mit Schreiben vom 25. Mai 2014 kündigte er den Mietvertrag or-
dentlich zum 31. August 2014. Die Klägerin teilte ihm daraufhin schriftlich mit,
seine "alleinige Kündigung" sei unwirksam. In der Folgezeit forderten die Kläge-
rin und ihr Prozessbevollmächtigter den Beklagten mehrfach schriftlich auf, die
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Miete für die Monate Juli, August und September 2014 zu zahlen. Der Beklagte
erwiderte hierauf mit Schreiben vom 15. September 2014, er sehe nicht ein,
warum er alleine die Gesamtmiete tragen solle, habe aber "Fairness halber" die
anteilige Miete für Juli bis September 2014 einschließlich Mahnkosten überwie-
sen. Über diesen Betrag von 1.508,09 € hinaus zahlte der Beklagte in den Mo-
naten Oktober, November und Dezember 2014 jeweils 500 € an die Klägerin.
Danach stellte er jegliche Zahlung ein.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Zahlung der restlichen
Miete für das Jahr 2014 nebst Zinsen und die künftige Mietzahlung ab dem
1. Januar 2015 sowie den Ersatz vorgerichtlicher Kosten begehrt. Das Amtsge-
richt hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat den Mietvertrag als
durch die Kündigung des Beklagten beendet angesehen und der Klägerin einen
Anspruch auf Restmietzahlung und Entschädigung nach § 546a BGB zuer-
kannt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landgericht
zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklag-
te sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
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Das Amtsgericht habe zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Nut-
zungsentschädigung aus § 546a BGB bejaht. Dieser Anspruch scheitere nicht
an einem fehlenden Rücknahmewillen der Klägerin. Zwar habe diese der Kün-
digung des Beklagten widersprochen. Ihrer Äußerung habe jedoch die offen-
sichtlich fehlerhafte Rechtsauffassung der Klägerin zugrunde gelegen, auch die
frühere Ehefrau des Beklagten sei Mietvertragspartei geworden, weswegen die
allein durch den Beklagten ausgesprochene Kündigung formell unwirksam sei.
Aus dieser Äußerung lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Klägerin unter
keinen Umständen bereit gewesen wäre, die Wohnung zurückzunehmen. Viel-
mehr hätte nach Behebung des nach Ansicht der Klägerin bestehenden Form-
fehlers die Rücknahme der Wohnung problemlos erfolgen können. Damit unter-
scheide sich der Sachverhalt von Fallgestaltungen, in denen eine Kündigung
zurückgewiesen werde, weil entweder generell kein zur Kündigung berechti-
gender Sachverhalt vorliege oder aber eine Kündigung zu einem bestimmten
Zeitpunkt nicht als wirksam angesehen werde. Der Vermieter sehe den Mieter
in diesen Fällen weiterhin - zumindest über einen gewissen Zeitraum - als ver-
traglich gebunden, was einen Rücknahmewillen ausschließe. Im vorliegenden
Fall habe es jedoch bei der Mieterseite gelegen, die nach Ansicht der Klägerin
erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Beendigung des Mietver-
hältnisses zu schaffen. Darüber hinaus habe die Klägerin auch während des
Rechtsstreits die Wirksamkeit der Kündigung nicht kategorisch in Abrede ge-
stellt, sondern sich zumindest hilfsweise auf einen Anspruch auf Nutzungsent-
schädigung berufen und somit auch insoweit ihren Rücknahmewillen bekundet.
Aber selbst bei Verneinung eines Rücknahmewillens der Klägerin be-
stünde ein Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung, weil der Beklag-
te nicht zur Rückgabe der Wohnung in der Lage gewesen sei. Denn die Woh-
nung werde von seiner früheren Ehefrau bewohnt und der Beklagte habe kei-
nerlei Schritte unternommen, diese zum Auszug zu bewegen. Bei einer solchen
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Fallkonstellation sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne
weiteres von einer Vorenthaltung der Mietsache auszugehen.
Schließlich sei jedenfalls ein Zahlungsanspruch der Klägerin auf Erstat-
tung des objektiven Mietwertes nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen
unter dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion gegeben. Gehe man davon
aus, dass der Mietvertrag aufgrund der Kündigung des Beklagten beendet wor-
den sei, bestehe für die Nutzung der Wohnung durch dessen frühere Ehefrau
keine vertragliche Grundlage. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen,
seiner früheren Ehefrau die Wohnung nicht überlassen zu haben, denn er habe
ihr sämtliche Schlüssel ausgehändigt. Dass er hierdurch keinen Zugang mehr
zur Wohnung habe, sei unerheblich. Die Höhe des Zahlungsanspruches richte
sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nach der zwischen den Partei-
en vereinbarten Miete. Ob der Beklagte Aufwendungen erspart oder von einer
Schuld befreit worden sei, sei daher nicht von Bedeutung.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in mehreren wesentlichen
Punkten nicht stand.
Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - rechtsfeh-
lerhaft die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Nutzungsent-
schädigung gemäß § 546a BGB für die Zeit ab dem 1. September 2014 bejaht,
indem es unter Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an-
genommen hat, der Beklagte enthalte der Klägerin die streitgegenständliche
Wohnung im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB vor. Mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung kann der Klägerin der von ihr für den vorbezeichneten
Zeitraum geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht, wie vom Berufungs-
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gericht hilfsweise angenommen, nach den Vorschriften des Bereicherungs-
rechts (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB) zuerkannt werden.
1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision insoweit nicht angegriffen ist
das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Mietvertrag der
Parteien durch die vom Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung zum
31. August 2014 beendet (§ 542 Abs. 1, § 549 Abs. 1, § 573c Abs. 1 Satz 1
BGB) und auch nicht gemäß § 545 BGB verlängert worden ist.
a) Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Senat vertretenen Auffassung folgt aus der in Ziffer II. 1. des
Formularmietvertrags der Parteien enthaltenen Regelung hinsichtlich der "Miet-
dauer" nicht, dass die Kündigung des Beklagten das Mietverhältnis erst zum
15. März 2015 beendet hätte. Gemäß Ziffer II. 1. des Mietvertrags sollte die
Mietdauer 24 Monate - beginnend ab dem 16. März 2000 - betragen und sich
um jeweils ein Jahr verlängern, wenn nicht vom Vermieter spätestens zwei Mo-
nate vor Ablauf der Mietzeit erklärt wird, dass das Mietverhältnis nicht fortge-
setzt werde.
Zu Kündigungsmöglichkeiten des Mieters enthält der Mietvertrag hinge-
gen keine Regelung, insbesondere ist für ihn eine Kündigung (nur) zum Ende
des vorgenannten Jahreszeitraums, von der offenbar die Revisionserwiderung
ausgeht, nicht vorgesehen. Dass die ordentliche Kündigungsmöglichkeit des
Mieters gänzlich ausgeschlossen sein soll, liegt fern und wird selbst von der
Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Eine mögliche Auslegung der vor-
genannten Klausel könnte dahin gehen, dass damit dem Vermieter die Möglich-
keit verschafft werden sollte, sich kurz vor Ablauf des Jahreszeitraums ohne
Kündigungsgründe vom Mietvertrag zu lösen, dem Mieter aber die Möglichkeit
belassen werden sollte, den Mietvertrag unabhängig von der genannten Jahres-
frist mit den für Mietverhältnisse von unbestimmter Dauer geltenden Kündi-
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gungsfristen ordentlich zu kündigen. Zumindest nach der Unklarheitenregelung
(§ 305c Abs. 2 BGB) ist diese Auslegung zugunsten des Beklagten,
soweit es um seine Kündigungsmöglichkeit geht, zugrunde zu legen. Für die am
25. Mai 2014 ausgesprochene ordentliche Kündigung des Beklagten gilt des-
halb - mangels entgegenstehender Übergangsvorschrift in Art. 229 § 3 EGBGB
- die dreimonatige Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB.
b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht - ohne allerdings
nähere Ausführungen zu Grund und Höhe dieses Anspruchs zu machen - auf
der Grundlage der von ihm gebilligten Feststellungen des Amtsgerichts davon
ausgegangen, dass der Beklagte seiner aus dem Mietvertrag folgenden Ver-
pflichtung zur Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) für die beiden letzten Mo-
nate der Vertragslaufzeit (Juli und August 2014) zunächst nicht nachgekommen
ist, dann aber - unter Hinweis darauf, dass er der "Fairness halber" die anteilige
(gemeint offenbar: die hälftige) Miete für Juli bis September 2014 einschließlich
der Mahnkosten überweise - am 6. September 2014 einen Betrag von
1.508,09 € an die Klägerin gezahlt hat.
Hiervon ausgehend steht der Klägerin dem Grunde nach aus § 535
Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung restlicher Miete für die Monate Juli und
August 2014 zu. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang - über die von
dem Beklagten für die Monate Juli und August 2014 wirksam getroffene Til-
gungsbestimmung (§ 362 Abs. 1 BGB) hinaus - die von dem Beklagten geleis-
teten weiteren Zahlungen den Betrag der für diese Monate noch offenen Rest-
miete vermindert haben, wird das Berufungsgericht in der erneuten mündlichen
Verhandlung unter Berücksichtigung des Ergebnisses seiner neu vorzuneh-
menden Prüfung, ob der Klägerin (auch) für den Zeitraum ab dem 1. September
2014 ein Zahlungsanspruch - nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (sie-
he dazu nachfolgend unter II 3) - zusteht, zu beurteilen haben.
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2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht für den Zeitraum ab dem
1. September 2014 einen Anspruch der Klägerin gemäß § 546a Abs. 1 BGB auf
Nutzungsentschädigung bejaht.
a) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Ent-
schädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichba-
re Sachen ortsüblich ist (§ 546a Abs. 1 BGB). Wie die Revision mit Recht rügt,
sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Entschädigungsanspruchs
- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - im vorliegenden Fall nicht
sämtlich erfüllt.
b) Im Ergebnis noch rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings
von einer Beendigung des Mietvertrages durch die am 25. Mai 2014 ausge-
sprochene Kündigung des Beklagten zum 31. August 2014 ausgegangen. Der
Beklagte, der alleiniger Mieter der streitgegenständlichen Wohnung war, konnte
das Mietverhältnis gemäß § 542 Abs. 1, § 549 Abs. 1, § 573c Abs. 1 Satz 1
BGB ordentlich zum 31. August 2014 kündigen.
c) Mit Rechtsfehlern behaftet ist jedoch die - die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs in grundlegender Weise verkennende - Annahme des Be-
rufungsgerichts, der Klägerin werde die Wohnung von dem Beklagten im Sinne
des § 546a Abs. 1 BGB vorenthalten. Zwar hat der Beklagte die Wohnung nach
der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben. Das Unterlassen
der Rückgabe widersprach jedoch, was die Revision zu Recht geltend macht,
nicht dem Willen der Klägerin. Vielmehr hatte diese nicht den für einen Nut-
zungsentschädigungsanspruch nach § 546a BGB erforderlichen Rücknah-
mewillen.
aa) Die Mietsache wird dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB vorenthal-
ten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der
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Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (st. Rspr.; BGH, Urteile
vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 81; vom 16. November
2005 - VIII ZR 218/04, NZM 2006, 12 Rn. 12; vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR
57/05, NZM 2006, 52 Rn. 6; vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03, NJW-RR
2004, 558 unter II 2 a [zu § 557 BGB aF]; vom 28. Februar 1996 - XII ZR
123/93, NJW 1996, 1886 unter B 2 a [zu § 557 BGB aF]; vom 15. Februar 1984
- VIII ZR 213/82, BGHZ 90, 145, 148 f. [zu § 557 BGB aF]; Beschluss vom
13. Juli 2010 - VIII ZR 326/09, NJW-RR 2010, 1521 Rn. 2; jeweils mwN;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 546a Rn. 8). Zur Erfüllung des Tatbe-
standes der Vorenthaltung reicht dabei der grundsätzliche Rückerlangungswille
des Vermieters aus (Senatsurteile vom 13. Oktober 1982 - VIII ZR 197/81, NJW
1983, 112 unter 2 d aa; vom 29. April 1987 - VIII ZR 258/86, NJW-RR 1987,
907 unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - XII ZR 214/04, GuT
2007, 140 Rn. 7).
Daran fehlt es jedoch, wenn der Wille des Vermieters nicht auf die Rück-
gabe der Mietsache gerichtet ist, etwa weil er vom Fortbestehen des Mietver-
hältnisses ausgeht (BGH, Urteile vom 22. März 1960 - VIII ZR 177/59, NJW
1960, 909 unter II b; vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 44/71, juris Rn. 58; vom
7. Januar 2004 - VIII ZR 103/03, aaO; vom 2. November 2005 - XII ZR 233/03,
NJW 2006, 140 Rn. 25; vom 16. November 2005 - VIII ZR 218/04, aaO; vom
13. März 2013 - XII ZR 34/12, NJW 2013, 3232 Rn. 23; jeweils mwN; Palandt/
Weidenkaff, aaO). Denn solange der Vermieter den Mietvertrag nicht als been-
det ansieht, will er keine Räumung verlangen (BGH, Urteile vom 13. März 2013
- XII ZR 34/12, aaO mwN; vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 44/71, aaO) und da-
mit die Mietsache nicht zurücknehmen.
Aus welchem Grund der Vermieter den Mietvertrag nicht als beendet an-
sieht, namentlich eine vom Mieter ausgesprochene Kündigung für unwirksam
erachtet, ist - wie die Revision zutreffend ausführt - für den Rückschluss auf
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einen fehlenden Rücknahmewillen ohne Bedeutung. Denn hierbei handelt es
sich lediglich um das Motiv für den darauf fußenden Willensentschluss des
Vermieters, den Mietvertrag als fortbestehend zu betrachten. Entscheidend ist
allein, dass und nicht warum der Vermieter vom Fortbestand des Mietverhält-
nisses ausgeht. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch - ohne auf den
nach Ansicht des Vermieters vorliegenden Unwirksamkeitsgrund einzugehen -
entschieden, dass ein Anspruch nach § 546a BGB ausscheidet, wenn der Ver-
mieter - wie hier - die Auffassung vertritt, die Kündigung des Mieters sei unwirk-
sam und er die Rückgabe der Wohnung nicht geltend macht (Senatsurteile vom
16. November 2005 - VIII ZR 218/04, aaO; vom 21. Februar 1973 - VIII ZR
44/71, aaO; ebenso BGH, Urteile vom 2. November 2005 - XII ZR 233/03, aaO;
vom 13. März 2013 - XII ZR 34/12, aaO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Verneinung
des Rücknahmewillens des Vermieters auch nicht etwa Voraussetzung, dass
dieser die Wirksamkeit der Kündigung "kategorisch" ablehnt und unter keinen
Umständen bereit ist, die Wohnung zu dem in der Kündigung genannten Zeit-
punkt zurückzunehmen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Vermieter
die Kündigung des Mieters für unwirksam erachtet und damit vom Fortbestand
des Mietverhältnisses ausgeht.
bb) Vor diesem Hintergrund fehlte der Klägerin der für einen Anspruch
auf Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB erforderliche Rücknah-
mewille, was wiederum zur Folge hat, dass der Beklagte ihr die Wohnung nicht
vorenthalten hat. Die Klägerin ging nach den insoweit rechtsfehlerfreien und
unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts trotz der ordentlichen
Kündigung des Beklagten von einem Fortbestand des Mietverhältnisses aus.
Denn sie erachtete die Kündigung sowohl vorprozessual als auch nach Erhe-
bung der vorliegenden Klage für unwirksam und beantragte demgemäß in bei-
den Tatsacheninstanzen, den Beklagten in erster Linie zur Zahlung rückständi-
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ger und zukünftiger Miete zu verurteilen. Lediglich hilfsweise hat sie die Klage-
forderung auch mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a
BGB begründet. Letzteres reicht - entgegen der von der Revisionserwiderung in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - nicht aus,
um auf einen im Laufe des Rechtsstreits geänderten und nunmehr auf eine
Rückerlangung der Wohnung gerichteten Willen der Klägerin schließen zu kön-
nen.
cc) Eine Vorenthaltung der Mietsache ist im vorliegenden Fall entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen zu bejahen, weil
der Beklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht in der Lage war, die
Wohnung an die Klägerin zurückzugeben, da er seiner früheren Ehefrau die
Wohnungsschlüssel überlassen hatte. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsge-
richt zu dem, aus der - von ihm missverstandenen - Rechtsprechung des Se-
nats ergebe sich, dass bei einer solchen Fallkonstellation ohne weiteres von
einer Vorenthaltung der Mietsache auszugehen sei.
Es trifft zwar zu, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 546a Abs. 1 BGB - Rücknahmewille des Vermieters und Nichtrückgabe
der Wohnung durch den Mieter - eine Vorenthaltung der Mietsache auch dann
angenommen werden kann, wenn der Mieter zur Rückgabe außerstande ist und
die subjektive Unmöglichkeit durch ihn selbst verursacht wurde (Senatsurteile
vom 15. Februar 1984 - VIII ZR 213/82, aaO; vom 22. März 1960 - VIII ZR
177/59, aaO; jeweils zu § 557 BGB aF). Jedoch entfällt in einer solchen Fall-
konstellation, was das Berufungsgericht verkennt, nicht die Notwendigkeit zur
Prüfung der vorbezeichneten Tatbestandsmerkmale, die kumulativ und nicht
alternativ vorliegen müssen. Die Mietsache wird dem Vermieter nämlich, wie
ausgeführt, nur vorenthalten, wenn das Unterlassen der Herausgabe (auch)
gegen dessen Willen erfolgt. Ist für den Tatbestand der Vorenthaltung die Wil-
lensrichtung des Vermieters ein entscheidender Gesichtspunkt, so kann es
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nicht allein darauf ankommen, ob der Mieter zur Rückgabe in der Lage ist oder
nicht. Denn solange der Vermieter die Rückgabe nicht wünscht, sondern den
Mieter - wie hier - am Vertrag festhält, indem er die Wirksamkeit der Kündigung
in Abrede stellt, fehlt es jedenfalls an einem wesentlichen Merkmal des Begriffs
der Vorenthaltung (Senatsurteile vom 22. März 1960 - VIII ZR 177/59, aaO;
vom 21. Februar 1973 - VIII ZR 44/71, aaO). Aus der vom Berufungsgericht
angeführten Entscheidung des Senats vom 15. Februar 1984 (VIII ZR 213/82,
aaO) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Soweit dort ausgeführt wird, der
Mieter habe für die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache bei Mietende Sorge zu
tragen, so dass das Fortbestehen eines Untermietvertrags einem Anspruch
nach § 557 BGB aF (heute: § 546a BGB) nicht entgegenstehe, betreffen diese
Erwägungen allein den Gesichtspunkt einer unterlassenen Rückgabe, nicht je-
doch den daneben erforderlichen Rücknahmewillen des Vermieters.
In Anbetracht des nicht auf Rücknahme der Mietsache gerichteten Wil-
lens der Klägerin war der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass der
Beklagte keine Schritte unternommen habe, seine frühere Ehefrau zu einem
Auszug aus der Wohnung zu bewegen, nach alledem nicht geeignet, Ansprü-
che nach § 546a Abs. 1 BGB zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 22. März
1960 - VIII ZR 177/59, aaO).
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein An-
spruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab dem
1. September 2014 auch nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Be-
klagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB be-
jaht werden. Nach den genannten Vorschriften ist derjenige, der durch die Leis-
tung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund oder mit einem später weg-
gefallenen rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten oder
bei Unmöglichkeit der Herausgabe zum Wertersatz verpflichtet. Anders als das
Berufungsgericht gemeint hat, bieten die von ihm getroffenen Feststellungen,
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wie die Revision zu Recht rügt, bereits keine ausreichende Grundlage für die
Annahme, dass der Beklagte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2
Alt. 1 BGB etwas erlangt hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht in diesem
Zusammenhang rechtsfehlerhaft angenommen, es komme nicht darauf an, ob
der Beklagte dadurch, dass seine Ehefrau die streitgegenständliche Wohnung
nutzt, eigene Aufwendungen erspart hat.
a) Noch zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-
gen, dass durch die wirksame Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. August
2014 (siehe oben unter II 1 a) der rechtliche Grund für die Nutzung der Mietsa-
che weggefallen ist.
b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenom-
men, dass ein möglicher Bereicherungsanspruch der Klägerin weder durch
§ 546a BGB ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. November
1965 - VIII ZR 12/64, BGHZ 44, 241, 242 ff. [zu § 557 BGB aF]; vom 28. Juni
1967 - VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197 unter 3 [zu § 597 BGB aF]; vom 21. Feb-
ruar 1973 - VIII ZR 44/71, aaO Rn. 59 [zu § 557 BGB aF]; vom 21. Dezember
1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133 unter III 3 a [zu § 597 BGB aF];
Palandt/Weidenkaff, aaO Rn. 19; Palandt/Sprau, aaO, § 812 Rn. 97; Schmidt-
Futterer/Streyl, Mietrecht, 12. Aufl., § 546a BGB Rn. 103) noch durch die
§§ 987 ff. BGB verdrängt wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Juni 1967
- VIII ZR 59/65, aaO; vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, aaO; Schmidt-
Futterer/Streyl, aaO).
c) Nutzt ein Mieter oder ein auf Grund eines sonstigen Vertragsverhält-
nisses Nutzungsberechtigter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus, so
ist er ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Vermieters oder sonstigen
Rechtsinhabers um den tatsächlich gezogenen Nutzungswert bereichert und
nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB zu dessen Herausgabe verpflichtet (BGH,
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Urteile vom 29. Januar 2015 - IX ZR 279/13, aaO Rn. 84; vom 15. Dezember
1999 - XII ZR 154/97, NZM 2000, 183 unter 4; vom 21. Dezember 1988
- VIII ZR 277/87, aaO unter III 3; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 1973
- VIII ZR 44/71, aaO mwN [zu § 557 BGB aF]). Eine solche Verpflichtung kann
grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Mieter die Sache nicht selbst
nutzt, sondern sie einem Dritten, insbesondere etwa aufgrund eines Untermiet-
vertrages, überlassen hat und hierdurch eine ungerechtfertigte Bereicherung
des Mieters eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR
277/87, aaO).
Der (ehemalige) Mieter hat danach dem Vermieter - jedenfalls wenn die
Mietsache diesem, wie im vorliegenden Fall, mangels eines Rücknahmewillens
nicht vorenthalten wird - grundsätzlich nur dann eine Nutzungsentschädigung
nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu leisten, wenn
er die Wohnung in dem vorbezeichneten Sinne auch genutzt hat und auf diese
Weise um den gezogenen Nutzungswert bereichert ist (vgl. BGH, Urteil vom
15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, aaO; aA wohl Schmidt-Futterer/Streyl, aaO
Rn. 104 mwN). Der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an der Wohnung
reicht für einen solchen Bereicherungsanspruch nicht aus (BGH, Urteil vom
15. Dezember 1999 - XII ZR 154/97, aaO).
Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ent-
schieden, dass es für einen bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzanspruch
maßgeblich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen ankommt (BGH, Urteil
vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 26; siehe ferner BGH,
Urteile vom 15. Dezember 1998 - XI ZR 323/97, ZIP 1999, 528 unter II 1 a
mwN; vom 26. November 1999 - V ZR 302/98, NJW 2000, 1031 unter II 5; vom
17. Mai 2017 - IV ZR 403/15, juris Rn. 11 mwN). Der Zweck des Bereicherungs-
rechts ist - von den Ausnahmefällen der § 818 Abs. 4, § 819 BGB abgesehen -
(lediglich) darauf gerichtet, eine tatsächlich erlangte rechtsgrundlose Bereiche-
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rung abzuschöpfen und sie demjenigen zuzuführen, dem sie nach der Rechts-
ordnung gebührt. Danach kann von einer Bereicherung im Sinne der §§ 812 ff.
BGB in der Regel nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte
eine echte Vermögensvermehrung erfahren hat. Deshalb gilt als allgemein an-
erkannter Grundsatz, dass die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls
zu einer Verminderung seines Vermögens über den wirklichen Betrag der Be-
reicherung hinaus führen darf (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12,
aaO Rn. 27).
d) Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht aufgrund der
von ihm bisher getroffenen Feststellungen nicht eine seitens des Beklagten ge-
zogene und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Alt. 1 BGB - in Gestalt eines
Wertersatzes nach § 812 Abs. 2 BGB (siehe hierzu BGH, Urteil vom 7. März
2013 - III ZR 231/12, aaO Rn. 28) - herauszugebende Nutzung bejahen dürfen.
Denn wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, nutzt der Beklag-
te selbst die Wohnung bereits seit seinem Auszug im Jahr 2010 nicht mehr.
Nutzerin ist seit diesem Zeitpunkt vielmehr - mit Wissen der Klägerin - die ge-
schiedene Ehefrau des Beklagten. Wie das Berufungsgericht darüber hinaus
- ebenfalls von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen - festge-
stellt hat, hat der Beklagte aufgrund der Überlassung der Wohnungsschlüssel
an seine geschiedene Ehefrau auch keinen Zugang zur Wohnung.
Wie die Revision mit Recht rügt, hätte das Berufungsgericht bei dieser
Sachlage Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Beklagte - was nach
dessen Vortrag nicht der Fall war - durch die Überlassung der Wohnung an sei-
ne geschiedene Ehefrau möglicherweise Einkünfte erzielt oder eigene Aufwen-
dungen - etwa in Gestalt von sonst zu zahlenden Unterhaltsleistungen - erspart
hat. Den Blick auf eine solche - unter den hier gegebenen Umständen allein in
Betracht kommende - mögliche Bereicherung des Beklagten hat sich das Beru-
fungsgericht durch seine rechtsfehlerhafte Annahme verschlossen, es komme
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nicht darauf an, ob der Beklagte Aufwendungen erspart habe oder von einer
Schuld befreit worden sei. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht
nachzuholen haben.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist
daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-
scheidung reif, da es weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei
macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 20.05.2015 - 37 C 322/14 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.12.2015 - 6 S 101/15 -
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