BGHVIII ZR 96/09
12.05.2010 · VIII. Zivilsenat
Die Klägerin beansprucht die Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung in Leipzig, die im Februar 2004 unter Aufhebungsvertrag überlassen wurde (Kaltmiete 555 €, Nebenkosten 280 €). Bei Übergabe wurden Mängel dokumentiert (fehlende…Original-Urteil ↗
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 96/09
Verkündet am:
12. Mai 2010
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 569 Abs. 4; ZPO § 543 Abs. 2
a) Bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Klage und eine Hilfswi-
derklage, die einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs
betrifft, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den ein Revisionsklä-
ger seine Revision beschränken könnte, ist eine Beschränkung der Revisionszu-
lassung auf die Entscheidung über die Klage zulässig.
b) Es genügt zur formellen Wirksamkeit einer auf Mietzahlungsverzug gestützten
Kündigung des Vermieters, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündi-
gungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter aus-
geht und dass er diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündi-
gung wegen Zahlungsverzugs heranzieht. Darüber hinausgehende Angaben sind
auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare und einfache Sach-
lage handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB
94/03, NJW 2004, 850).
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09 - LG Leipzig
AG Leipzig
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger
sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2009 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 27. April 2009 wird insoweit zu-
rückgewiesen, als das Berufungsgericht über den Räumungsan-
spruch zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Übrigen wird
die Revision als unzulässig verworfen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht die von ihr mittlerweile im Wege der Zwangs-
vollstreckung durchgesetzte Räumung einer von den Beklagten gemieteten
Wohnung in L. . Ursprünglich waren die Beklagten Mieter einer auf einem
anderen Grundstück gelegenen Wohnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin.
Als diese das Grundstück sanieren und veräußern wollte, schloss sie mit den
Beklagten im Februar 2004 einen Aufhebungsvertrag, in dessen Zuge sie den
Beklagten die in Rede stehende Wohnung für eine monatliche Kaltmiete von
555 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 280 €, insgesamt mithin
835 €, vermietete. Bei Übergabe dieser Wohnung Ende Februar 2004 wurde
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eine Reihe von "Bemängelungen" aufgelistet. Ende April 2004 informierten die
Beklagten die Hausverwaltung der Klägerin darüber, dass die im Übergabepro-
tokoll festgehaltenen "Mängel" bislang nicht beseitigt seien und dass die im
Aufhebungsvertrag bis Ende März 2004 zugesagte Fertigstellung des Bades
nicht erfolgt sei. Zugleich kündigten sie für den Fall der nicht fristgerechten Fer-
tigstellung des Bades die Vornahme einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten
Mietminderung in Höhe von 20 % der Kaltmiete (111 €) an und überwiesen im
Mai 2004 entsprechend dieser Ankündigung nur eine geminderte Miete in Höhe
von 724 €. Von Juni bis November 2004 entrichteten die Beklagten die volle
Miete. Von Dezember 2004 bis Juni 2005 minderten sie die Kaltmiete um 10 %
(55 €). Nachdem es Ende Juli 2005 zu einem Wassereinbruch am Mietobjekt
mit diversen Feuchtigkeitsschäden gekommen war, zahlten die Beklagten von
Juli 2005 bis einschließlich Februar 2007 nur eine um 233,80 € (= 28 % der
nach der Kaltmiete und den Nebenkosten bemessenen Bruttomiete) geminderte
Miete. Im anschließenden Zeitraum von März 2007 bis Oktober 2007 minderten
sie die Miete um 10 % der Kaltmiete (55 €).
Mit Schreiben vom 24. August 2006 forderte die Klägerin die Beklagten
zur Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 2.734,35 € auf und führte dabei
unter anderem aus:
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"Die Zusammensetzung des Rückstandes entnehmen Sie bitte dem bei-
gefügten Kontoauszug. Mietminderungen für Baumängel in der Woh-
nung im Objekt S. straße 15 wurden Ihnen in Höhe von 20 %
auf die Kaltmiete (= 111 €) für den Zeitraum Dezember 2004 bis August
2006 gewährt. Die Mietminderungen haben wir Ihrem Mietenkonto gut-
geschrieben."
Nachdem die Klägerin die gewährte Mietminderung mit dem Bemerken,
die Minderung bereits in das Mietkonto eingebucht zu haben, durch Schreiben
vom 21. März 2007 auf den Zeitraum bis Dezember 2006 erweitert und zur Zah-
lung eines danach verbleibenden Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert
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hatte, kündigte sie das Mietverhältnis nach Ausbleiben der Zahlung bis zum
gesetzten Termin mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs
fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus
ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vor-
auszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete ei-
nen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von
2.038,80 €. Auf die hierauf gestützte und ihnen am 13./28. Juli 2007 zugestellte
Räumungsklage zahlten die Beklagten am 31. August 2007 an die Klägerin ei-
nen Betrag von 2.755,50 €, der einem für den Zeitraum von Januar 2006 bis
Februar 2007 zurückbehaltenen Betrag in Höhe von 22 % der Bruttomiete ent-
sprechen sollte. In ihren anschließenden Schriftsätzen vom 20. September
2007 und vom 5. Dezember 2007 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis unter
Hinweis auf die nach ihrer Auffassung bis einschließlich September 2007 sowie
Dezember 2007 zusätzlich aufgelaufenen Mietrückstände vorsorglich erneut.
Das Amtsgericht hat die fristlosen Kündigungen wegen Verstoßes gegen
die Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB für unwirksam gehalten und die
Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis
gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom
21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Beklagten zur Räumung verurteilt
sowie die von ihnen für diesen Fall hilfsweise erhobene Widerklage auf Zahlung
eines nach ihrer Auffassung von der Klägerin aus dem Mietaufhebungsvertrag
für die Aufgabe der früheren Wohnung geschuldeten Abgeltungsbetrages von
51.458,40 € abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten in vollem Um-
fang mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie in
erster Linie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben, ihre
Hilfswiderklage weiterverfolgen und zusätzlich beantragen, die Kläger zur Wie-
dereinräumung des Mietbesitzes an der im Wege der Zwangsvollstreckung ge-
räumten Wohnung zu verurteilen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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An die Begründung einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zah-
lungsverzuges dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es
genüge, wenn der wichtige Grund durch Angabe von Tatsachen so ausführlich
bezeichnet sei, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden
werden könne. Die Begründung solle es dem Kündigungsempfänger ermögli-
chen zu erkennen, auf welche Vorgänge und auf welches Verhalten des Mieters
der Vermieter die Kündigung stütze, sowie ob und gegebenenfalls wie er sich
hiergegen verteidigen könne.
Diesen Anforderungen sei die Klägerin mit ihrer Kündigung vom 21. Mai
2007 gerecht geworden. Sie habe den Beklagten dargelegt, dass die fristlose
Kündigung auf Zahlungsverzug gestützt werde, und die aus ihrer Sicht beste-
henden Mietrückstände hinsichtlich der Kaltmiete im Zeitraum von Mai 2004 bis
April 2007 für jeden einzelnen Monat aufgeführt sowie mit einem Gesamtbetrag
von 5.303,27 € beziffert. Ebenso habe sie für den Zeitraum von Januar 2006 bis
April 2007 zu jedem Monat die aus ihrer Sicht offenen Vorauszahlungen auf die
Nebenkosten einzeln aufgelistet und einen Gesamtbetrag von 2.038,80 € er-
rechnet. Eine Angabe des "zutreffenden" rückständigen Gesamtbetrages, wie
es das Amtsgericht verlangt habe, sei demgegenüber nicht erforderlich gewe-
sen. Dies hätte sonst zur Folge, dass der Vermieter alle nur denkbaren Miet-
minderungsrechte des Mieters unabhängig davon in seine Berechnung einflie-
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ßen lassen müsste, ob er diese Minderungsrechte als berechtigt ansehe oder
nicht.
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Dass die Klägerin ihr Minderungsangebot über 20 % der Kaltmiete für
den Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 dabei nicht berücksich-
tigt habe, weil die Beklagten es aus ihrer Sicht nicht angenommen hätten und
deshalb insoweit keine Abzüge beanspruchen könnten, ändere an diesen Be-
gründungsanforderungen nichts. Die Beklagten seien vielmehr auch ohne dahin
gehenden Hinweis in der Lage gewesen, die Berechtigung der Kündigung an-
hand eines einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete zu
überprüfen und ihre Verteidigungsmöglichkeiten einzuschätzen sowie danach
den erforderlichen Schonfristbetrag zur nachträglichen Abwendung der Räu-
mungsklage zu errechnen.
Zum Zeitpunkt der Kündigung hätten sich die Beklagten selbst unter Be-
rücksichtigung der ihnen von der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2004
bis Dezember 2006 gewährten Minderung von 20 % der Kaltmiete mit mehr als
zwei Monatsmieten im Verzug befunden. Ein darüber hinausgehendes Minde-
rungsrecht habe ihnen dagegen nicht zugestanden. Ob sie die Miete für Mai
2004 zu Recht in Höhe von 110 € gekürzt hätten, könne offen bleiben, weil die
Klägerin insoweit eine Verrechnung mit dem die Leistungsbestimmung der Be-
klagten übersteigenden Betrag aus der Schonfristzahlung vorgenommen habe.
Gleichfalls könne die von den Beklagten für die Zeit von Dezember 2004 bis
Juni 2005 vorgenommene Minderung von 10 % auf die Kaltmiete als berechtigt
unterstellt werden, da die Klägerin selbst eine 20 %ige Minderung auf die Kalt-
miete gewährt habe und hiervon entgegen ihrer Auffassung nicht mehr abrü-
cken könne.
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Auch soweit die Beklagten für Juli 2005 wegen Bauarbeiten in anderen
Wohnungen und in der Nachbarschaft sowie wegen eines dreiwöchigen Fahr-
stuhlausfalls gemindert hätten, ginge eine Minderung keinesfalls über den von
der Klägerin gewährten Minderungsbetrag von 110 € hinaus. Wegen des weiter
als Mangel beanstandeten Baustellencharakters des Grundstücks fehle es hin-
gegen an der für einen Minderungsansatz erforderlichen substantiierten Darle-
gung. Ebenso sei eine von den Beklagten auf eine fehlende Öffnungsmöglich-
keit der Oberlichter und eine dadurch bedingte Aufheizung der Wohnung ge-
stützte Minderung nicht berechtigt, da weder eine hierdurch bedingte erhebliche
Einschränkung der Lüftungsmöglichkeiten in der Wohnung dargetan noch eine
übermäßige Aufheizung der Räumlichkeiten nachgewiesen sei.
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Für den Zeitraum von August bis Oktober 2005 könne eine von den Be-
klagten angesetzte Minderung von 10 % der Bruttomiete für Wasserschäden an
Parkett und Decken sowie von 5 % der Bruttomiete für Baulärmbeeinträchti-
gungen, zusammen also 125,25 €, als berechtigt erachtet werden, während für
die fehlende Öffnungsmöglichkeit der Oberlichter sowie den angeblichen Bau-
stellencharakter des Grundstücks weiterhin keine Minderung anzusetzen sei.
Für die Monate November und Dezember 2005 könne noch nicht einmal mehr
eine Minderung wegen der Wasserschäden angesetzt werden, weil die Beklag-
ten nach Oktober 2005 den Zutritt zu ihrer Wohnung zwecks Beseitigung der
Mängel verweigert hätten.
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Für die Zeit von Januar 2006 bis April 2007 komme ebenfalls kein über
den Ansatz der Klägerin hinausgehender Minderungsbetrag in Betracht, zumal
die Beklagten für diesen Zeitraum das Ausmaß und die Dauer der von ihnen
behaupteten Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen lediglich pauschal be-
hauptet hätten, ohne konkret darzulegen, an welchen Tagen welche Baumaß-
nahmen zu welchen Beeinträchtigungen geführt hätten. Ebenso seien die Was-
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serschäden jedenfalls ab Januar 2007 nach eigenem Vortrag längst beseitigt
gewesen. Soweit die Beklagten darüber hinaus im Januar 2007 die Kosten für
eine von ihnen ausgewechselte Duschbatterie in Höhe von 124,99 € abgezogen
hätten, hätten sie bereits keinen Beweis dafür angetreten, dass die Duschbatte-
rie defekt und auswechslungsbedürftig gewesen sei.
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Danach sei unter Berücksichtung der von der Klägerin für den Zeitraum
von Dezember 2004 bis Dezember 2006 zugebilligten Mietminderung von je-
weils 20 % der monatlichen Kaltmiete in der Zeit von Juli 2005 bis April 2007
ein Mietrückstand von 2.870,24 € aufgelaufen. Dieser Rückstand sei verschul-
det, weil die Beklagten sich nicht lediglich über die als berechtigt anzusehende
Minderungsquote geirrt und dadurch die von ihnen vorgenommenen Mietkür-
zungen zu hoch angesetzt hätten. Sie hätten für diese Monate vielmehr schon
die ihren Minderungsvorstellungen zugrunde gelegten Mängel überwiegend
nicht darzulegen vermocht. Auch die innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3
Nr. 2 BGB geleistete Zahlung von 2.755,50 € habe die Kündigungswirkungen
nicht beseitigen können. Denn sie habe nicht ausgereicht, um die bei Kündi-
gungserklärung fälligen Mietrückstände von 2.870,24 € und die seither fälligen
Entschädigungen nach § 546a Abs. 1 BGB, von denen bis August 2007 wegen
der für diese Zeit unberechtigt vorgenommenen Minderung weitere 220 € rück-
ständig gewesen seien, zu befriedigen.
Mit ihrer Hilfswiderklage könnten die Beklagten nicht durchdringen, weil
der Aufhebungsvereinbarung über die zuvor bewohnte Wohnung nicht ent-
nommen werden könne, dass die darin von der Klägerin für zehn Jahre über-
nommene Mietdifferenz auch für den Fall gezahlt werden solle, dass das Miet-
verhältnis aufgrund Zahlungsverzuges der Beklagten enden solle. Soweit die
von den Beklagten behauptete Vereinbarung über die Differenzzahlung über-
haupt zustande gekommen sein sollte, hätten sie jedenfalls nicht davon ausge-
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hen können, dass die Klägerin auch bei einer von den Beklagten verschuldeten
Beendigung des Mietverhältnisses bereit gewesen sei, die Beklagten monatlich
über zehn Jahre mit entsprechenden Zahlungen zu subventionieren. Die dahin-
gehend angebotene Unterstützung der Klägerin sei aus Sicht eines Zahlungs-
empfängers vielmehr ersichtlich auf das ersatzweise angebotene Mietverhältnis
beschränkt gewesen.
II.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten nur insoweit
zulässig, als sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsge-
richts über den mit der Klage geltend gemachten Räumungsanspruch wendet.
Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die
Frage der Beendigung des Mietverhältnisses durch die von der Klägerin ausge-
sprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 und einen dadurch ausgelösten Räu-
mungsanspruch beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch hin-
sichtlich der Entscheidung über die Hilfswiderklage der Beklagten angreift, ist
das Rechtsmittel deshalb mangels Zulassung durch das Berufungsgericht als
unzulässig zu verwerfen.
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a) Das Berufungsgericht kann eine nach § 543 Abs. 2 ZPO auszuspre-
chende Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffes beschränken. Die
Beschränkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann
sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings muss sich in die-
sem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen
lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Be-
rufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen
nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulas-
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sungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf die-
sen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., z.B. BGHZ 153, 358, 360 ff.; Senatsurteile
vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163, Tz. 14; vom 28. Okto-
ber 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; jeweils m.w.N.). So verhält
es sich hier.
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Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es die Frage für
klärungsbedürftig hält, welche Anforderungen an die Angaben im Sinne von
§ 569 Abs. 4 BGB bei Zahlungsverzug zu stellen sind, soweit eine schwierige
Sachlage besteht. Damit hat es die Revision allein auf die Frage der Beendi-
gung des Mietverhältnisses aufgrund der am 21. Mai 2007 ausgesprochenen
Kündigung wegen Zahlungsverzugs beschränkt. Entgegen der Auffassung der
Revision hat das Berufungsgericht auch nicht lediglich eine Begründung für die
Zulassung der Revision nennen wollen, ohne weiter erkennbar zu machen,
dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des
Streitstoffes habe beschränken wollen. Eine aus der Mietaufhebungsvereinba-
rung hergeleitete Verpflichtung der Klägerin, bei vorzeitiger Beendigung des
hier streitigen Mietverhältnisses eine Abstandzahlung zu erbringen, hat aus der
Sicht des Berufungsgerichts vielmehr einen von der Zulassungsfrage unabhän-
gigen Teil des Streitstoffs dargestellt. Denn es hat bereits der Mietaufhebungs-
vereinbarung vom 12. Februar 2004 und dem zugrunde liegenden Angebot vom
3. Februar 2004 nicht entnehmen können, dass die von der Klägerin zum Aus-
gleich der höheren Quadratmetermiete für zehn Jahre übernommene Differenz-
zahlung auch für den Fall erbracht werden sollte, dass die der Hilfswiderklage
zugrunde gelegte Bedingung eintreten sollte und das neue Mietverhältnis auf-
grund Zahlungsverzugs der Beklagten beendet würde. Nach Auffassung des
Berufungsgerichts war die beanspruchte Zahlung vielmehr unabhängig von der
Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht geschuldet.
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Die Entscheidungsgründe lassen mithin deutlich erkennen, dass das Be-
rufungsgericht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der aus-
gesprochenen Kündigung und des davon abhängigen Räumungsanspruchs
eine die Anrufung des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gese-
hen hat. Die materiell-rechtliche Beurteilung des mit der Hilfswiderklage geltend
gemachten Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht hingegen für unprob-
lematisch gehalten, da die der Revisionszulassung zugrunde liegende Rechts-
frage für die von ihm vorgenommene Auslegung der Aufhebungsvereinbarung
bedeutungslos war. Die Zulassung der Revision ist deshalb auf die Frage be-
schränkt worden, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist und der davon
abhängige Räumungsanspruch besteht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember
1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, unter II; vom 25. Februar 1993 - III ZR
9/92, WM 1993, 1015, unter I 2, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt;
vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, WM 2001, 1633, unter II 2; insoweit in BGHZ
147, 394 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.; vom 30. März 2007 - V ZR 179/06,
WM 2007, 1942, Tz. 7).
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b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisi-
onszulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf ei-
nen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt
werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisions-
kläger seine Revision beschränken könnte (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 27.
Januar 2010, aaO, Tz. 16; vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 13; jeweils m.w.N.).
Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts über Klage und
Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über
die Klage und damit zugleich eine entsprechend beschränkte Revisionszulas-
sung möglich (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 543 Rdnr. 11; MünchKomm
ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 37 m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl.,
§ 543 Rdnr. 22; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW-
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RR 2003, 1192, unter II, zur Widerklage). Das gilt auch hier. Die Beklagten hät-
ten ihr Rechtsmittel ohne Weiteres wirksam auf den der Klage zu Grunde lie-
genden Räumungsausspruch beschränken und die Abweisung ihrer auf einem
anderen Streitgegenstand beruhenden und nach Auffassung des Berufungsge-
richts von anderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängigen Wider-
klage hinnehmen können.
Dem steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Be-
klagten die Widerklage nur hilfsweise für den Fall ihrer Verurteilung zur Räu-
mung erhoben haben. Die prozessuale Abhängigkeit der Hilfswiderklage vom
Erfolg der Klage hindert es nicht, ein Rechtsmittel wirksam auf den Ausspruch
zur Klageforderung zu beschränken, selbst wenn eine Abweisung der Klage
nachträglich zum Nichteintritt der für ein Wirksamwerden der Widerklage ge-
stellten prozessualen Bedingung führt und eine über die Widerklage getroffene
sachliche Entscheidung hinfällig wird. Dass eine derartige prozessuale Abhän-
gigkeit für sich allein nicht der für eine Beschränkung der Revision erforderli-
chen tatsächlichen und rechtlichen Selbstständigkeit der Widerklageforderung
entgegen steht, zeigt sich in vergleichbarer Weise an der ebenfalls möglichen
Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage der Zulässigkeit einer Klage
(BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989, vom 25. Februar 1993 und vom 10. Mai
2001; jeweils aaO). Auch in diesem Fall wird eine bereits getroffene sachliche
Entscheidung über die Klageforderung mit Verneinung der Zulässigkeit der Kla-
ge von selbst hinfällig. Entsprechendes gilt, wenn sowohl über eine Klageforde-
rung als auch über eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung
sachliche Entscheidungen getroffen werden. Dies hindert es nämlich ebenfalls
nicht, die Revision wirksam auf die Entscheidung über die Klageforderung zu
beschränken (BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996,
527, unter I 2).
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2. Soweit die Revision zulässig ist, hält die Beurteilung des Berufungsge-
richts rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision insoweit zurückzu-
weisen ist.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der von den Beklagten gemie-
teten Wohnung (§ 546 Abs. 1 BGB) kann entgegen der Auffassung der Revisi-
on nicht schon mit der Begründung verneint werden, dass das Kündigungs-
schreiben der Klägerin den Anforderungen nicht gerecht wird, die nach § 569
Abs. 4 BGB an die Angabe des zur Kündigung führenden wichtigen Grundes zu
stellen sind. Ebenso sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der
Verzug der Beklagten mit der Entrichtung der Miete bei Ausspruch der Kündi-
gung einen Betrag von zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. b BGB) und die von den Beklagten nach Ausspruch der Kündigung ge-
leistete Zahlung nicht ausgereicht habe, um eine Unwirksamkeit der Kündigung
nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB herbeizuführen, rechtlich jedenfalls im Ergebnis
nicht zu beanstanden.
a) Die auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung der Klägerin
vom 21. Mai 2007, in der sie zugleich die aus ihrer Sicht für den Zeitraum von
Mai 2004 bis April 2007 bestehenden Mietrückstände der Beklagten jeweils
monatsbezogen im Einzelnen aufgelistet und anschließend zu Gesamtrück-
ständen aufaddiert hat, wird entgegen der Auffassung der Revision den Be-
gründungsanforderungen des § 569 Abs. 4 BGB, die ein Wirksamkeitserforder-
nis der Kündigung darstellen (Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08,
WuM 2009, 228, Tz. 16 m.w.N.), gerecht. Nach dieser Vorschrift ist der zur
Kündigung führende wichtige Grund in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
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Zum Zweck des § 569 Abs. 4 BGB ist im Gesetzgebungsverfahren her-
vorgehoben worden, dass dem Kündigungsempfänger die Möglichkeit gegeben
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werden sollte zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten
der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich als Mieter
hiergegen verteidigen kann, ohne dass dabei jedoch an den Inhalt der Begrün-
dung zu hohe oder übertrieben formalistische Anforderungen gestellt werden
sollten (BT-Drs. 14/4553 S. 91; 14/5663 S. 82). Hiervon ausgehend hat der Se-
nat für einfache und klare Fallgestaltungen einer auf Zahlungsverzug des Mie-
ters gestützten Kündigung entschieden, dass das berechtigte Interesse des
Mieters es nicht gebietet, dass der Vermieter zur Begründung der fristlosen
Kündigung den genauen Zeitpunkt und den konkreten Mietrückstand für einzel-
ne Monate oder sonstige Berechnungszeiträume angibt. Es genügt für die for-
melle Wirksamkeit einer Kündigung vielmehr, dass der Mieter anhand der Be-
gründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Rückstand
der Vermieter ausgeht, und dass der Vermieter diesen Rückstand als gesetzli-
chen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht.
Bei einer einfachen Sachlage reicht es hiernach aus, dass der Vermieter
den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der
rückständigen Miete beziffert. Denn der Mieter ist in einem solchen Fall in aller
Regel ohne Weiteres in der Lage, die Berechtigung der Kündigung anhand ei-
nes einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete auf ihre
Stichhaltigkeit zu überprüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie
er hierauf reagieren will (Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB
94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 b; vom 30. Juni 2004 - VIII ZB 31/04, NZM
2004, 699, unter II 1; Senatsurteil vom 4. Februar 2009, aaO).
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Die Frage hingegen, wie weit die Begründungspflicht reicht, wenn sich
der Rückstand erst durch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl un-
terschiedlicher Positionen ergibt, hat der Senat bislang offen gelassen (Senats-
beschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b bb).
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aa) Eine zu erhöhten Begründungsanforderungen führende schwierige
Sach- und Rechtslage wird verbreitet angenommen, wenn der Vermieter - wie
hier - die Kündigung nicht auf den aktuellen Mietrückstand, sondern auch auf
frühere Rückstände stützt (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. XII 145;
Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 569 Rdnr. 62; jeweils m.w.N.). Die bei
einer derartigen Fallgestaltung bestehenden Begründungsanforderungen sind
indessen streitig.
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(1) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass den Anforderungen ge-
nügt ist, wenn der Vermieter dem Mieter nachvollziehbar mitteilt, welche konkret
dargestellten Zahlungsrückstände er seiner Kündigung zugrunde legt (Flatow,
NZM 2004, 281, 286; jurisPK-BGB/Mössner, 4. Aufl., § 569 BGB Rdnr. 211;
Sternel, aaO, Rdnr. 142) oder für welchen Zeitraum der Mieter welche Zahlun-
gen nachweisen muss, um dem der Kündigung zugrunde liegenden Verzugs-
vorwurf wirkungsvoll zu begegnen (MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., § 569
Rdnr. 36 Fn. 7). Zusätzliche Begründungserfordernisse werden lediglich für den
Fall erwogen, dass eine unklare Verrechnungslage besteht oder der Kündi-
gungsgegner nicht über die nötigen Informationen zu bestimmten Zahlungsvor-
gängen verfügt, während der Kündigende die benötigten Informationen unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Treuepflichten mit zumutbarem Aufwand
geben kann (Flatow, aaO, S. 286 f.; ähnlich jurisPK-BGB/Mössner, aaO,
m.w.N.).
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(2) Teilweise werden aber auch weitergehende Anforderungen dahin ge-
stellt, dass aus dem Kündigungsschreiben stets ersichtlich sein müsse, welche
(Teil-)Zahlungen der Mieter, gegebenenfalls auch ein Dritter, geleistet habe und
wie diese Zahlungen auf die jeweiligen Monate verrechnet worden seien
(Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 569 BGB Rdnr. 73; Staudinger/
Emmerich, aaO), ob in dem Rückstand weitere Forderungen enthalten seien,
31
- 16 -
die nicht unter § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB fielen, sowie ob und gegebenenfalls wie
etwaige Einwendungen des Mieters gegen seine Zahlungspflicht, insbesondere
eine geltend gemachte Mietminderung oder Aufrechnung, berücksichtigt wor-
den seien (Staudinger/Emmerich, aaO, m.w.N.). Noch weitergehend wird ver-
einzelt sogar vom Vermieter eine dezidierte Darlegung seiner Handlungsmotive
sowie eine Bewertung des Verhaltens des Mieters durch eine aus sich heraus
nachvollziehbare Darlegung der Vertragsverstöße verlangt (Gellwitzki, WuM
2004, 181, 184).
bb) Die zuerst genannte Auffassung verdient entgegen der Ansicht der
Revision den Vorzug.
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(1) Zwar trifft der Wortlaut des § 569 Abs. 4 BGB, der von einer Angabe
des zur Kündigung führenden wichtigen Grundes spricht, genauso wenig wie
die für ordentliche Kündigungen geltende Bestimmung des § 573 Abs. 3 BGB
eine nähere Aussage zu der im Einzelfall erforderlichen Begründungsdichte.
Nähere Anhaltspunkte hierzu sind jedoch der Entstehungsgeschichte der Norm
zu entnehmen. Der Bundesrat hat, als er im Zuge des Mietrechtsreformgeset-
zes die Aufnahme eines dem § 573 Abs. 3 BGB entsprechenden Begründungs-
erfordernisses für fristlose Kündigungen vorgeschlagen hat, diesen Wunsch auf
die Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und Verständlichkeit sowie der Vermei-
dung unnötiger gerichtliche Auseinandersetzungen gestützt.
33
Dies wurde damit begründet, dass auch im Fall einer fristlosen Kündi-
gung der Mieter ein Interesse daran habe zu erfahren, aus welchen Motiven
heraus der Vermieter die Auffassung vertrete, zu einer sofortigen Beendigung
des Mietverhältnisses berechtigt zu sein. Als besonders misslich wurde eine
fehlende Begründung etwa für den Fall empfunden, dass zwischen den Miet-
parteien über einen längeren Zeitraum hinweg Streit um Mängel der Mietsache
34
- 17 -
bestehen und der Vermieter vom Mieter vorgenommene Minderungen der Miete
nur zum Teil akzeptiert, ohne sich zu deren genauer Höhe zu äußern. Komme
es dann zu einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs, sei dem Mieter
nicht bekannt, in welcher Höhe der Vermieter Rückstände annehme (BT-Drs.
14/4553 S. 91). Diesem auch von der Bundesregierung akzeptierten Vorschlag
zur Einfügung der genannten Begründungspflicht hat sich der Rechtsausschuss
des Deutschen Bundestages angeschlossen, zugleich aber hervorgehoben,
dass an die Begründung keine zu hohen und übertrieben formalistischen Anfor-
derungen gestellt werden dürften; es solle dadurch lediglich sichergestellt sein,
dass der Mieter erkennen könne, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung
geführt habe (BT-Drs. 14/5663 S. 82).
(2) Letztgenannten Gesichtspunkt hat der Senat bei seiner bisherigen
Befassung mit den Begründungsanforderungen des § 569 Abs. 4 BGB aufge-
griffen und weiter ausgeführt, dass die Beschränkung der inhaltlichen und for-
mellen Anforderungen an Gestaltungs- oder ähnliche Erklärungen des Vermie-
ters auf ein vernünftiges und ausgewogenes Maß auch der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mietrecht entspricht (Senats-
beschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b aa). Das Bundesverfas-
sungsgericht sieht es als nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar an, vom Vermie-
ter bereits im Kündigungsschreiben eine umfassende und in sich schlüssige
Darlegung der Kündigungsgründe zu fordern, die soweit gehen muss, dass sie
einer anschließenden gerichtlichen Sachprüfung auf Feststellung der Kündi-
gungsvoraussetzungen standhält. Dies löse das Begründungserfordernis vom
berechtigten Informationsbedürfnis des Mieters, zum frühestmöglichen Zeit-
punkt Klarheit über seine Rechtsposition zu erlangen und so in die Lage ver-
setzt zu werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen
zu veranlassen. Zugleich schnitten derart hohe Anforderungen dem Vermieter
den ihm zukommenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf umfassende tat-
35
- 18 -
sächliche und rechtliche Prüfung des von ihm geltend gemachten Kündigungs-
rechts in einem gerichtlichen Verfahren ab. Einem gesetzlichen Begründungser-
fordernis sei vielmehr genügt, wenn die Begründung dem Mieter zunächst eine
ausreichende Grundlage für die Entscheidung gebe, ihr zu widersprechen oder
sie hinzunehmen (BVerfG, NJW 1998, 2662, 2663; NZM 2003, 592 f.).
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Dem entsprechend hat der Senat zu den Anforderungen an die von einer
vergleichbaren Interessenlage getragene Kündigungsbegründung nach § 573
Abs. 3 BGB ausgesprochen, dass Tatsachen, die nur der näheren Erläuterung,
Ergänzung, Ausfüllung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungs-
grundes dienen, auf Verlangen des Mieters grundsätzlich noch im Prozess
nachgeschoben werden können, jedenfalls aber dann nicht in dem Kündi-
gungsschreiben erwähnt werden müssen, wenn sie dem Mieter bereits bekannt
sind (Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, WuM 2007, 515, Tz. 25).
Dem Zweck des Begründungserfordernisses, dem Mieter zum frühestmöglichen
Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in
die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Inte-
ressen zu veranlassen, wird deshalb im Allgemeinen Genüge getan, wenn das
Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert
und von anderen Gründen unterschieden werden kann (Senatsurteil vom 27.
Juni 2007, aaO, Tz. 23; BayObLG, WuM 1985, 50, 51 m.w.N.). Zugleich wird
dadurch sichergestellt, dass die vom Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1
BGB erfasste Begründung nicht nachträglich ausgewechselt und die Kündi-
gung, ohne dass sie mit neuer Begründung wiederholt wird, auf andere oder
weitere Gründe gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2009, aaO,
Tz. 16).
(3) Hiernach genügt es zur formellen Wirksamkeit einer Kündigung, dass
der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann,
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von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen Rück-
stand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsver-
zugs heranzieht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung auf ihre Stichhal-
tigkeit überprüfen und in eigener Verantwortung entscheiden zu können, wie er
darauf reagieren will (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2
b cc). Dem wird die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai
2007 entgegen der Auffassung der Revision gerecht. Aus ihr ergeben sich für
den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 jeweils monatsbezogen aufgelistet
die aus Sicht der Klägerin bestehenden Rückstände bei der Kaltmiete und den
Nebenkostenvorauszahlungen sowie daran anschließend die jeweils summen-
mäßig aufaddierten Gesamtrückstände. Darüber hinausgehende Angaben wa-
ren nicht erforderlich.
cc) Hieran ändert entgegen der Auffassung der Revision nichts, dass der
in der Kündigungserklärung zur Kaltmiete aufgeführte Rückstand den vom Be-
rufungsgericht festgestellten Mietrückstand um fast das Doppelte überschritten
hat, weil die Klägerin insbesondere davon ausgegangen war, an die für den
Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 gewährte Mietminderung
mangels Annahme durch die Beklagten nicht gebunden zu sein. Es entspricht
verbreiteter und zutreffender Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im
Schrifttum, dass eine fehlerhafte Berechnung des Rückstandes auf die Wirk-
samkeit der Kündigung keinen Einfluss hat, wenn sich die darin enthaltene
Rückstandsmitteilung nachträglich als falsch erweist, der angegebene Kündi-
gungstatbestand bei richtiger Berechnung aber ebenfalls gegeben ist (juris PK-
BGB/Mössner, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Flatow, aaO, S. 287; jeweils
m.w.N.). Nichts anderes gilt hier.
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Anhand der für die betreffenden Monate aufgelisteten Zahlungsrückstän-
de konnten die Beklagten erkennen, in welcher Höhe die Klägerin jeweils Zah-
39
- 20 -
lungseingänge auf die geschuldeten Mieten verbucht hatte. Durch einfachen
Abgleich mit den von ihnen erbrachten Zahlungen konnten sie weiter ermitteln,
ob und in welcher Höhe aus Sicht der Klägerin Erfüllung eingetreten war, insbe-
sondere ob die Klägerin auf ihre Mängelrügen ganz oder zumindest teilweise
eingegangen war oder die von ihr selbst angebotene Minderung berücksichtigt
hatte. Damit konnten die Beklagten - dem mit dem Begründungserfordernis ver-
folgten Zweck entsprechend - anhand der im Kündigungsschreiben zur Rück-
standsbegründung mitgeteilten Auflistung der einzelnen Rückstände erkennen,
von welchen kündigungsbegründenden Mietrückständen die Klägerin bei ihrem
Kündigungsausspruch ausgegangen war, und diese Angaben auf ihre Stichhal-
tigkeit überprüfen, um in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie hierauf zu
reagieren war (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO). Das ge-
nügt für die formelle Wirksamkeit der Kündigungserklärung. Bereits die formelle
Wirksamkeit von zusätzlichen Anforderungen an ihre sachliche Berechtigung
abhängig zu machen, würde dagegen nicht nur über den Zweck des Begrün-
dungserfordernisses hinausgehen, sondern - wie vorstehend unter II a bb (2)
ausgeführt - zugleich mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Kündigen-
den auf umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des von ihm geltend
gemachten Kündigungsrechts in einem gerichtlichen Verfahren unvereinbar
kollidieren (BVerfG, NJW 1998, aaO).
b) Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Verzug der Beklagten mit der Entrichtung der Miete habe bei
Ausspruch der Kündigung einen Betrag von zwei Monatsmieten erreicht (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB).
40
Das Berufungsgericht hat rückständige offene Mietforderungen der Klä-
gerin aus dem Zeitraum von Juli 2005 bis April 2007 in Höhe von 2.870,24 €
festgestellt und diesen Betrag, der den zweifachen Betrag der mit monatlich
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835 € geschuldeten Bruttomiete (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR
134/06, WM 2008, 1980, Tz. 31) übersteigt, seiner Beurteilung zum Kündi-
gungsrecht der Klägerin zugrunde gelegt. Ohne Erfolg beanstandet die Revisi-
on, dass diese Feststellungen unter Verstoß gegen § 286 ZPO zustande ge-
kommen seien.
42
aa) Das Berufungsgericht hat für die Berechnung der zum Zeitpunkt der
Kündigungserklärung offenen Mietrückstände erst auf den Zeitraum ab Juli
2005 abgestellt, weil die Beklagten für die vorhergehende Zeit aufgrund beste-
hender Minderungsrechte, insbesondere aufgrund der nach Auffassung des
Berufungsgerichts für die Zeit ab Dezember 2004 gewährten Minderung von
20 % der Kaltmiete, mit der Zahlung der Miete nicht in Rückstand geraten sei-
en.
Hierbei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass sich das
Berufungsgericht für die Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 darauf be-
schränkt hat, die von den Beklagten vorgenommene zehnprozentige Minderung
auf die Kaltmiete lediglich als berechtigt zu unterstellen, ohne gleichzeitig eine
durch die darüber hinausgehend gewährte Minderung eingetretene Überzah-
lung zu berücksichtigen. Zwar hätten die Beklagten nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts im Zeitraum von Dezember 2004 bis Juni 2005 die Miete
bei Ansatz der von der Klägerin gewährten Minderungsquote um monatlich 56 €
überzahlt. Das Bestehen eines daraus resultierenden Erstattungsanspruchs
gemäß § 812 Abs. 1 BGB hat jedoch nicht automatisch eine Verminderung des-
jenigen Betrages zur Folge, mit dem die Beklagten im Sinne von § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB in Verzug waren. Das Berufungsgericht hat - ohne
dass die Revision dies angreift - keine Feststellungen getroffen, ob und zu wel-
chem Zeitpunkt die Beklagten mit einer solchen Gegenforderung aufgerechnet
haben. Das wäre aber unerlässlich gewesen, da eine Aufrechnung nach wirk-
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samer Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB nur wirkt, wenn sie unver-
züglich nach der Kündigung erklärt wird; die bloße Aufrechnungslage genügt
demgegenüber nicht (Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, WM
1987, 932, unter II 1 b aa).
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Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an,
dass das Berufungsgericht bei Beurteilung der nach seiner Auffassung für den
Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 von der Klägerin anerkann-
ten Mietminderung in anderem Zusammenhang irrtümlich nur von 24 Monaten
und nicht, wie es richtig gewesen wäre, von 25 Monaten ausgegangen ist. Denn
dies wirkt sich bei der vom Berufungsgericht gewählten Berechnungsmethode
auf die Ermittlung des nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB maßgebli-
chen Rückstandsbetrages nicht aus, so dass auch der von der Revision bean-
spruchte Abzug von 111 € außer Ansatz bleiben muss.
bb) Ohne Erfolg bleibt weiter die Rüge der Revision, das Berufungsge-
richt habe rechtsfehlerhaft ein Minderungsrecht der Beklagten aufgrund der
eingetretenen Wasserschäden an Parkett und Decken für den Zeitraum von
November 2005 bis Januar 2007 unberücksichtigt gelassen, weil es in gehörs-
verletzender Weise davon ausgegangen sei, die Beklagten hätten nicht bestrit-
ten, der Klägerin nach Oktober 2005 den Zutritt zu ihrer Wohnung zwecks Män-
gelbeseitigung verweigert zu haben. Ohnehin hätte die Berücksichtigung eines
solchen Minderungsrechts nicht zur Folge gehabt, dass die Beklagten für den
gesamten Zeitraum zusätzliche 125,25 € je Monat vom festgestellten Rück-
standsbetrag hätte absetzen können. Denn das Berufungsgericht hat den ge-
nannten Minderungsbetrag von monatlich 111 € für die Monate bis Dezember
2006 ungeachtet eines Nachweises bestehender Mängel in Abzug gebracht. Da
das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - für diesen Zeitraum
das Vorhandensein weiterer Mängel verneint hat, die eine über 125,25 € hi-
45
- 23 -
nausgehende Minderung hätten rechtfertigen können, hätte selbst auf der
Grundlage der Revisionsangriffe für diese Monate allenfalls ein zusätzlicher
Abzug von jeweils 14,45 € in Betracht kommen können.
46
Die Revisionserwiderung macht jedoch zutreffend geltend, dass noch
nicht einmal für die Wasserschäden eine Minderung in Betracht kommt, weil die
Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Be-
klagten hätten die behauptete und zu einem Ausschluss des Minderungsrechts
führende unberechtigte Zutrittsverweigerung (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69.
Aufl., § 536 Rdnr. 37; MünchKommBGB/Häublein, aaO § 536 Rdnr. 32 m.w.N.)
nicht bestritten. Denn die Klägerin hatte - was die Revision übersieht - bereits
erstinstanzlich unter Beweisantritt sowie unter Vorlage einer Gesprächsnotiz
und einer schriftlichen Aufforderung, Termine zur Abstimmung des weiteren
Vorgehens sowie einer Schadensbeseitigung zu benennen, vorgetragen, dass
der Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin erklärt habe, keine weiteren Termine
zu wünschen und den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern zu wollen. Demge-
genüber haben sich die Beklagten darauf beschränkt, eine Ablehnung der Män-
gelbeseitigung schlicht zu bestreiten, ohne sich mit dem konkreten Sachvortrag
der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen in der gebotenen Weise
auseinander zu setzen.
Es kann dahin stehen, ob das einfache Bestreiten der Beklagten nicht
schon nach § 138 Abs. 2 ZPO unbeachtlich war. Jedenfalls begegnet es keinen
rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht das Parteivorbringen dahin
gewürdigt hat, dass die Beklagten den von der Klägerin im Einzelnen vorgetra-
genen Inhalt der Kontaktaufnahmeversuche nicht in Abrede genommen hätten,
sondern deren Bedeutung nur anders gewürdigt wissen wollten und deshalb
nach Oktober 2005 unbestritten den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Zu-
47
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tritt zu ihrer Wohnung verweigert hätten. Ein solcher Schluss war jedenfalls
möglich und hat nach den Umständen auch nahe gelegen.
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cc) Die Revision ist im übrigen der Auffassung, dass sich die Beklagten
weder im Zeitpunkt der Kündigung noch sonst in einem Mietzahlungsrückstand
befunden hätten, weil ihnen ab Dezember 2005 ein Zurückbehaltungsrecht in
Höhe von 22 % der Bruttomiete bis zu der frühestens im Januar 2007 erfolgten
Beseitigung der von ihnen gerügten Mängel zugestanden habe. Das ist schon
deshalb nicht richtig, weil ein solches Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB) je-
denfalls zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr bestanden hätte und eine zu-
rückbehaltene Miete, wie § 322 BGB zeigt, zwischenzeitlich nachzuzahlen ge-
wesen wäre (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536 BGB Rdnr. 392).
c) Die von den Beklagten am 31. August 2007 geleistete Zahlung von
2.755,50 € hat nicht ausgereicht, um den vom Berufungsgericht festgestellten
fälligen Mietrückstand von 2.870,24 € zu tilgen und auf diese Weise gemäß
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine nachträgliche Unwirksamkeit der Kündigung her-
beizuführen. Das gilt umso mehr, als die Zahlung zugleich die fällige Entschädi-
gung nach § 546a Abs. 1 BGB hätte umfassen müssen. Auch diese Entschädi-
gung haben die Beklagten aber nicht in voller Höhe geleistet, sondern monatlich
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- 25 -
um 55 € gemindert, obgleich nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts ein Minderungsrecht insoweit nicht (mehr) bestanden hat.
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 30.06.2008 - 167 C 5138/07 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 18.03.2009 - 01 S 372/08 -