BGHVIII ZR 81/19
17.06.2020 · VIII. Zivilsenat
Die Klägerin ist seit 1997 Mieterin einer Wohnung in Düsseldorf mit zuletzt 306,83 € Nettokaltmiete. Der Vermieter kündigte 2015 verschiedene Baumaßnahmen an und führte diese 2016 durch (u.a. Heizungsumstellung auf Fernwärme, Erneuerung ca.…Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2020:170620UVIIIZR81.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 81/19
Verkündet am:
17. Juni 2020
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 139, § 559 [aF] Abs. 1, Abs. 2, § 559b Abs. 1
a) Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaß-
nahmen gestützt wird, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne
Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert und deshalb gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB
insoweit unwirksam ist. Vielmehr hat eine solche Mieterhöhungserklärung hinsichtlich des wirksam erklär-
ten Teils nach Maßgabe des § 139 BGB Bestand, wenn sie sich - wie regelmäßig - in Bezug auf die ein-
zelnen baulichen Maßnahmen in selbständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und - wie ebenfalls regel-
mäßig - davon auszugehen ist, dass die Gültigkeit wenigstens des wirksam erklärten Teils der Mieterhö-
hung dem - infolge der Einseitigkeit des Rechtsgeschäfts allein maßgeblichen - hypothetischen Willen
des Vermieters bei Abgabe der Erklärung entspricht.
b) Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebietet
es, nicht nur in der Fallgestaltung, dass der Vermieter sich durch die Modernisierung bereits "fällige" In-
standsetzungsmaßnahmen erspart oder solche anlässlich der Modernisierung miterledigt werden, nach
§ 559 Abs. 2 BGB einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzuneh-
men, sondern auch bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrichtungen, die zwar
noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) einen zu beseitigenden Mangel nicht aufweisen,
aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-
)genutzt worden sind (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso
alten Briefkastenanlage).
BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2020 - VIII ZR 81/19 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger und Kosziol sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2019 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit 1997 Mieterin einer Wohnung in Düsseldorf. Die Be-
klagten sind Vermieter dieser Wohnung. Die Nettokaltmiete betrug zuletzt
306,83 €.
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Mit Schreiben vom 30. Mai 2015 kündigten die Beklagten der Klägerin
verschiedene bauliche Veränderungen und eine Erhöhung der Miete nach Ab-
schluss der Arbeiten an.
Die Baumaßnahmen wurden im Jahr 2016 ausgeführt. Diese umfassten
unter anderem die Umstellung der Heizungsanlage von einer Beheizung mittels
Gastherme auf Fernwärme, die Erneuerung der etwa 60 Jahre alten Eingangs-
tür zur Wohnung der Klägerin, der ebenso alten Treppenhausfenster und Haus-
türen (Haupt- und Nebeneingang) nebst Briefkastenanlage, die Neuverlegung
von elektrischen Leitungen samt Erneuerung der Hausbeleuchtung einschließ-
lich des erstmaligen Einbaus von Bewegungsmeldern sowie einer Gegen-
sprechanlage, den Austausch der Fenster in der Wohnung der Klägerin und die
erstmalige Wärmedämmung des Dachs, der Fassade sowie der Kellerdecke.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 erklärten die Beklagten die Erhö-
hung der Nettokaltmiete zum 1. Januar 2017 um 189,68 €. Mit weiterem
Schreiben vom 19. Juli 2017 erklärten sie erneut eine Erhöhung der Nettokalt-
miete, nunmehr zum 1. Oktober 2017 um 241,55 €.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die erklär-
ten Mieterhöhungen unberechtigt seien und sich die Miete aufgrund der Erhö-
hungserklärungen nicht über den Betrag von 306,83 € zuzüglich einer Voraus-
zahlung auf die Nebenkosten erhöht habe. Das Amtsgericht hat der (negativen)
Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Land-
gericht das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden
Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert. Hinsicht-
lich der ersten Mieterhöhungserklärung hat es die Entscheidung des Amtsge-
richts bestätigt. Bezüglich der mit Schreiben vom 19. Juli 2017 erklärten Mieter-
höhung hat es festgestellt, dass diese teilweise unberechtigt sei und die Kläge-
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rin aufgrund dieser Erklärung keine Verpflichtung treffe, ab dem 1. Oktober
2017 eine über den Betrag von 494,15 € hinausgehende Kaltmiete zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-
rin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch
Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagten in der Revisionsverhandlung
trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich be-
ruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern einer
Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79,
81 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Erhöhungs-
erklärung vom 11. Oktober 2016 aus formellen Gründen unwirksam sei. Die
monatliche Kaltmiete für die Wohnung habe sich jedoch aufgrund der mit
Schreiben vom 19. Juli 2017 erklärten Mieterhöhung zum 1. Oktober 2017 um
187,32 € auf 494,15 € erhöht. Zwar sei auch diese Erhöhungserklärung teilwei-
se - namentlich in Bezug auf die Kosten für die Umstellung der Heizung von
Gas- auf Fernwärme - formell unzureichend. Im Übrigen sei sie hingegen in
formeller wie materieller Hinsicht wirksam.
Dies betreffe zunächst den Austausch der etwa 60 Jahre alten Woh-
nungstür. Die neue Tür verfüge über einen besseren Schallschutz, einen soge-
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nannten "Kältefeind", eine dreifache Bolzenverriegelung, einen Türspion und
entspreche der Klimaklasse III. Da nur fällige Instandsetzungskosten von der
Umlagefähigkeit ausgenommen seien, sei ein Abzug von den aufgewendeten
Kosten nicht veranlasst. Denn die Klägerin habe konkreten Bedarf zur Instand-
setzung der Wohnungstür nicht dargelegt. Bei den behaupteten Abblätterungen
und Absplitterungen an der Tür könne es sich auch um bloße Gebrauchsspuren
gehandelt haben.
Auch die Erneuerung der Briefkastenanlage rechtfertige die geltend ge-
machte Mieterhöhung. Diese weise nach den Angaben der Beklagten einen
besseren Diebstahlschutz auf. Die Klägerin habe demgegenüber nicht darge-
legt, dass Mängel an der Anlage vorgelegen hätten, die eine Instandsetzung
erforderlich gemacht hätten.
Die Erneuerung der etwa 60 Jahre alten Haustüren und Treppenhaus-
fenster stelle eine Modernisierungsmaßnahme dar, die den insoweit geltend
gemachten Anspruch auf Mieterhöhung begründe. Konkrete Mängel, die eine
Instandsetzung erforderlich gemacht hätten, habe die Klägerin nicht vorge-
bracht. Für ihre Behauptung, die alten Treppenhausfenster seien undicht gewe-
sen, habe sie lediglich einen untauglichen Beweis angeboten, da ein Sachver-
ständiger zu dem Zustand der alten Fenster keine Feststellungen mehr treffen
könne.
Ferner habe sich die Miete wegen des Einbaus der Gegensprechanlage
und der Bewegungsmelder in der geltend gemachten Höhe erhöht. Es handele
sich bei diesen Maßnahmen um Modernisierungsmaßnahmen, deren Kosten
umlagefähig seien. Konkreten Instandsetzungsbedarf habe die Klägerin inso-
weit nicht dargelegt.
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Auch die Kosten für den Austausch der Fenster in der Wohnung der
Klägerin seien in voller Höhe umlagefähig. Der Einbau von Isolierglasfenstern
"mit besseren Werten" rechtfertige die Annahme, dass eine Modernisierungs-
maßnahme vorliege. Für ihre Behauptung, die ursprünglich verbauten Fenster
hätten Einbruchspuren aufgewiesen, habe die Klägerin keinen Beweis angebo-
ten.
Ein Anspruch auf Mieterhöhung sei auch wegen der Dämmung der Kel-
lerdecke, der Fassade und des Dachs gegeben. Auf den konkreten Dämmstoff
komme es nicht an, weil die Kellerdecke erstmalig gedämmt worden sei. Im Üb-
rigen habe die Klägerin sich in diesem Zusammenhang nicht darauf beschrän-
ken dürfen, die ordnungsgemäße Ausführung der Dämmarbeiten zu bestreiten,
sondern zumindest darlegen müssen, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie von
mangelhaften Arbeiten ausgehe.
Der Umstand, dass die Erhöhungserklärung vom 19. Juli 2017 den for-
mellen Anforderungen teilweise nicht genüge, führe nicht zu deren Gesamtnich-
tigkeit gemäß § 139 BGB. Die Mieterhöhungserklärung falle als einseitiges
Rechtsgeschäft unter den Anwendungsbereich des § 139 BGB. Sie stelle ein
einheitliches Rechtsgeschäft dar, und könne so zerlegt werden, dass ein selb-
ständiger, der Geltung fähiger Teil verbleibe. Eine Teilung sei auch nicht etwa
aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
Die Abwägung der wechselseitigen Interessen ergebe, dass der Schutz
des Mieters es nicht erfordere, von einer Gesamtunwirksamkeit der Erhöhungs-
erklärung auszugehen. Der Vermieter würde durch die Annahme einer Ge-
samtnichtigkeit erheblich benachteiligt, weil er auch denjenigen Teil der Mieter-
höhung, den er ordnungsgemäß erklärt habe, erst künftig - nach erneuter, ins-
gesamt formell ordnungsgemäßer Erklärung der Mieterhöhung - fordern könne.
Demgegenüber entstünden dem Mieter, der von den abgeschlossenen Bau-
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maßnahmen bereits profitiere, keine nennenswerten Nachteile, wenn eine Miet-
erhöhungserklärung teilweise - in Bezug auf einzelne der durchgeführten Bau-
maßnahmen - als wirksam erachtet würde.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten
nicht stand.
1. Die Revision ist zulässig und insbesondere in vollem Umfang statthaft
(§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt
zugelassen. Der Umstand, dass es die im Tenor nicht eingeschränkte Zulas-
sung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begründet hat, die Fra-
ge der Anwendbarkeit des § 139 BGB auf Modernisierungsmieterhöhungen sei
bisher höchstrichterlich nicht entschieden, lässt nicht auf eine Beschränkung
der Revisionszulassung schließen.
Von einer solchen Zulassungsbeschränkung ist nur auszugehen, wenn
sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig anzuneh-
men, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene
Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs
stellt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, juris
Rn. 15; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, WM 2020, 469 Rn. 24). Das
ist hier nicht der Fall. In Betracht käme vorliegend allenfalls eine Beschränkung
der Revisionszulassung auf den Streitstoff, der die in § 559b Abs. 1 BGB gere-
gelten formellen Voraussetzungen einer Modernisierungsmieterhöhung betrifft
(vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723
Rn. 6 f.). Eine solche Beschränkung lässt sich aber weder - in der gebotenen
Klarheit - der Formulierung der für zulassungsrelevant gehaltenen Rechtsfrage
durch das Berufungsgericht ("die Frage der Anwendbarkeit des § 139 BGB auf
Modernisierungsmieterhöhungen und insbesondere die Frage der rechtlichen
Teilbarkeit des Mieterhöhungsverlangens") entnehmen noch betrifft diese Frage
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- sei es aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen - allein den Fall einer
wegen formeller Mängel teilweise unwirksamen Mieterhöhung, sondern viel-
mehr auch den - hier ebenfalls nicht von vornherein auszuschließenden - Fall
einer materiell nur zum Teil berechtigten Mieterhöhung.
2. Die Revision ist auch begründet. Zwar hat das Berufungsgericht zu
Recht angenommen, dass die Beklagten ihre - allein den Gegenstand des Re-
visionsverfahrens bildende - Mieterhöhung vom 19. Juli 2017 bezüglich der in
der Revisionsinstanz noch im Streit befindlichen Baumaßnahmen ausreichend
begründet und erläutert haben (§ 559b Abs. 1 BGB) und die Erhöhungserklä-
rung auch nicht infolge einer unzureichenden Begründung der - in der Revisi-
onsinstanz nicht anhängig gewordenen - Mieterhöhung wegen der Heizungs-
umstellung insgesamt nichtig ist.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die (materi-
elle) Wirksamkeit der Mieterhöhung der Klägerin bezüglich der in der Revisions-
instanz noch zu beurteilenden Baumaßnahmen jedoch nicht bejaht werden.
Das Berufungsgericht hat verkannt, dass bei einer modernisierenden Erneue-
rung von Bauteilen oder Einrichtungen (hier im Streit in Bezug auf Türen, Fens-
ter und Briefkastenanlage) die dafür vom Vermieter aufgewendeten Kosten
auch dann nicht vollständig auf den Mieter umgelegt werden können, wenn zum
Zeitpunkt der Modernisierung zwar noch kein "fälliger" Instandsetzungsbedarf
bestand, aber bereits ein nicht unerheblicher Teil ihrer Nutzungsdauer verstri-
chen war und deshalb ein Abzug anteiliger ersparter Instandhaltungskosten
geboten ist.
Zudem hat das Berufungsgericht in einigen Punkten erheblichen Vortrag
der Klägerin übergangen und zu einigen Maßnahmen - unter Verkennung der
Darlegungs- und Beweislast - nicht sämtliche für die Einordnung als Moderni-
sierungsmaßnahme erforderlichen Feststellungen getroffen.
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a) Gemäß Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB findet auf den vorliegenden
Rechtsstreit die Regelung des § 559 BGB in der bis zum 31. Dezember 2018
geltenden Fassung (im Folgenden: aF) Anwendung, weil der Klägerin sowohl
die - in erster Linie maßgebliche - Modernisierungsankündigung gemäß § 555c
Abs. 1 Satz 1 BGB, als auch die - unter bestimmten Umständen stattdessen
maßgebliche - Erhöhungserklärung gemäß § 559b Abs. 1 Satz 1 BGB vor dem
31. Dezember 2018 zugegangen sind.
Nach § 559 Abs. 1 BGB aF kann der Vermieter nach der Durchführung
bestimmter Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um 11 Prozent der
für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen; dabei gehören Kosten, die
für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, nicht zu den aufge-
wendeten Kosten (§ 559 Abs. 2 BGB). Gemäß § 559b Abs. 1 BGB ist die Miet-
erhöhung dem Mieter in Textform zu erklären und nach Maßgabe des Gesetzes
zu erläutern.
b) Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagten nach diesen
Vorschriften aufgrund ihrer Erklärung vom 19. Juli 2017 eine Mieterhöhung ab
dem 1. Oktober 2017 von der Klägerin verlangen können, lässt sich nach den
bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen.
aa) Frei von Rechtsfehlern ist noch die Annahme des Berufungsgerichts,
dass die Erhöhungserklärung der Beklagten vom 19. Juli 2017 im Hinblick auf
die im Revisionsverfahren noch im Streit befindlichen baulichen Maßnahmen
(also ausgenommen der Heizungsumstellung), die die Beklagten unter Angabe
der jeweiligen Kosten im Einzelnen beschrieben haben, ausreichend begründet
und erläutert ist und deshalb insoweit den formellen Anforderungen des § 559b
Abs. 1 BGB genügt; dies greift die Revision auch nicht an. Soweit die Beklag-
ten, die die durchgeführten Baumaßnahmen als reine Modernisierungsmaß-
nahmen angesehen haben, zu Unrecht von einem Abzug von Instandhaltungs-
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kosten abgesehen haben, betrifft dies nicht die Frage der Erfüllung der formel-
len Anforderungen an die Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 Satz 2
BGB, sondern deren materielle Wirksamkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
September 2018 - VIII ZR 121/17, NZM 2018, 948 Rn. 3 ff.; Senatsurteil vom
17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934, Rn. 28 ff., 33).
bb) Auch eine (Gesamt-)Nichtigkeit der Mieterhöhungserklärung nach
§ 139 BGB mit Rücksicht auf eine unzureichende Erläuterung der Heizungsum-
stellung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
(1) Gemäß § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsge-
schäfts, das auch in einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung
wie der Mieterhöhungserklärung gemäß § 559b Abs. 1 BGB liegen kann, nur
dann zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen
ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Letzteres
ist bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft immer dann der Fall, wenn die nach
Abtrennung des von dem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils des Rechtsge-
schäfts verbleibenden Regelungen ein selbständiges Rechtsgeschäft bilden
und davon auszugehen ist, dass die Parteien dieses Rechtsgeschäft bei Kennt-
nis der teilweisen Nichtigkeit des ursprünglich beabsichtigten Rechtsgeschäfts
abgeschlossen hätten (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, NJW
2009, 1135 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Februar 2012 - VIII ZR
197/11, WuM 2012, 278 Rn. 15; vom 8. Februar 2019 - V ZR 176/17, NJW
2019, 2016 Rn. 25). Bei einem - wie hier - einseitigen Rechtsgeschäft genügt
die Annahme, dass der Erklärende bei Kenntnis des unwirksamen Teils den
verbleibenden Teil des Rechtsgeschäfts vorgenommen hätte.
(2) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.
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Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zutref-
fend davon ausgegangen, dass sich die Erhöhungserklärung in Bezug auf die
einzelnen baulichen Maßnahmen, deren Kosten der erstrebten Mieterhöhung
zugrunde liegen, in mehrere selbständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und
eine derartige Trennung der einheitlichen Erhöhungserklärung in einen wirksa-
men und einen unwirksamen Teil auch sonst nicht aus Rechtsgründen ausge-
schlossen ist.
(a) Wie auch die Revision nicht in Frage stellt, handelt es sich bei den
baulichen Veränderungen, aufgrund derer die Beklagten eine Mieterhöhung
fordern, um mehrere tatsächlich trennbare - namentlich auf verschiedene Ge-
werke bezogene - Baumaßnahmen, die nach der Rechtsprechung des Senats -
sofern sie jeweils in sich abgeschlossen sind - Gegenstand einzelner Mieterhö-
hungserklärungen sein können (vgl. BGH, Senatsurteil vom 17. Dezember 2014
- VIII ZR 88/13, aaO Rn. 39). Zudem weist die Mieterhöhungserklärung die Kos-
ten für die einzelnen Baumaßnahmen separat aus, so dass rechnerisch nach-
vollzogen werden kann, in welcher anteiligen Höhe sie jeweils in den Gesamt-
betrag der Mieterhöhung eingeflossen sind.
(b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, es ha-
be im Hinblick auf die Interessenlage auch dem - infolge der Einseitigkeit des
Rechtsgeschäfts allein maßgeblichen - hypothetischen Willen der Beklagten bei
Abgabe der Mieterhöhungserklärung entsprochen, dass im Falle ihrer teilweisen
Unwirksamkeit wenigstens der wirksam erklärte Teil Bestand haben sollte.
(c) Die Aufteilung der - einheitlichen - Mieterhöhungserklärung in selb-
ständige Rechtsgeschäfte ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlos-
sen. Ausnahmsweise kann die Trennbarkeit selbständiger Teile eines Rechts-
geschäfts - unabhängig vom tatsächlichen oder hypothetischen Willen der Par-
teien - deshalb ausgeschlossen sein, weil die Trennung in einen wirksamen und
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einen unwirksamen Teil gegen gesetzliche Wertungen verstieße (vgl. BGH, Ur-
teile vom 20. Juli 2012 - V ZR 217/11, NJW 2012, 3424 Rn. 12 [zum RBerG];
vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08, aaO Rn. 12 ff. [zu den Grenzen quantitati-
ver Teilung bei § 138 Abs. 1 BGB]). Dies ist hier allerdings entgegen der Auf-
fassung der Revision nicht der Fall. Insbesondere widerspricht es nicht der ge-
setzlichen Wertung des § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB, dem Mieter im Fall einer
teilweise aus formellen Gründen unwirksamen Mieterhöhungserklärung die Er-
mittlung des restlichen - zu Recht geforderten - Erhöhungsbetrags zuzumuten.
Denn dem Mieter wird insoweit nicht mehr als ein einfacher Rechenvorgang
abverlangt. Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Revision, dem Mieter
drohe im Fall der Teilwirksamkeit einer Mieterhöhung eine erhöhte Kündi-
gungsgefahr, weil er in der irrtümlichen Annahme, die Mieterhöhung sei wegen
der teilweise unzureichenden Erläuterung insgesamt nichtig, in Zahlungsrück-
stand geraten könne. Der Mieter trägt insoweit kein anderes Risiko, als ihm das
Gesetz in jedem anderen Fall auferlegt, in dem er irrtümlich von einer nicht
(vollständig) berechtigten Mieterhöhung ausgeht.
cc) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch
die materielle Berechtigung der von ihm zuerkannten Mieterhöhung um einen
Betrag von monatlich 187,32 € netto nicht bejaht werden.
(1) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsge-
richts, die für den Austausch der etwa 60 Jahre alten Bauteile (Haus- und Woh-
nungseingangstüren, Treppenhausfenster, Briefkastenanlage) aufgewendeten
Kosten seien ungekürzt - das heißt ohne Abzug eines Instandhaltungsanteils -
auf die Klägerin umzulegen, weil die ausgetauschten Teile noch keine Defekte
in der Weise aufgewiesen hätten, dass Erhaltungsmaßnahmen bereits "fällig"
gewesen wären.
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(a) Modernisierungsmaßnahmen, deren Kosten gemäß § 559 Abs. 1
BGB aF auf den Mieter umgelegt werden können, also bauliche Veränderun-
gen, die die Kriterien des § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB erfüllen, sind abzu-
grenzen von Erhaltungsmaßnahmen, die zur Instandhaltung oder Instandset-
zung der Mietsache erforderlich sind (§ 555a Abs. 1 BGB) und deren Durchfüh-
rung der Vermieter daher bereits nach dem bestehenden Mietvertrag - zu un-
veränderter Miete - schuldet (§ 535 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB). Erfüllt eine
bauliche Veränderung die Kriterien sowohl einer Modernisierungsmaßnahme
als auch einer Erhaltungsmaßnahme (sogenannte modernisierende Instandset-
zung), hat der Vermieter dem Grunde nach Anspruch auf eine Mieterhöhung
nach § 559 Abs. 1 BGB aF; bei der Ermittlung der Höhe der umlagefähigen
Kosten ist aber nach Maßgabe des § 559 Abs. 2 BGB eine entsprechende Kür-
zung vorzunehmen.
(b) Eine in der Instanzrechtsprechung und der mietrechtlichen Literatur
verbreitete Meinung, der auch das Berufungsgericht folgt, verneint allerdings
die Notwendigkeit einer solchen (anteiligen) Kürzung der Modernisierungskos-
ten, wenn vorhandene Bauteile durch eine moderne höherwertige Ausstattung
zu einem Zeitpunkt ersetzt werden, an dem ihre durchschnittliche Lebensdauer
zwar zu einem erheblichen Teil abgelaufen ist, Maßnahmen zur Erhaltung aber
noch nicht "fällig" sind, weil die vorhandenen Bauteile noch (ausreichend) funk-
tionsfähig sind und ihnen auch sonst (bislang) ein unmittelbar zu beseitigender
Mangel nicht anhaftet (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl.,
§ 559 BGB Rn. 72; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2018, § 559
Rn. 22; BeckOGK/Schindler, BGB, Stand: 1. April 2020, § 559 Rn. 72; kritisch
MünchKommBGB/Artz, 8. Aufl., § 559 Rn. 20). Diese Auffassung stützt sich auf
den Wortlaut des § 559 Abs. 2 BGB, nämlich auf die Formulierung, dass Kos-
ten, die für Erhaltungsmaßnahmen "erforderlich gewesen wären", nicht zu den
aufgewendeten Kosten gemäß § 559 Abs. 1 BGB aF gehören.
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Dieser Formulierung lässt sich indes nicht zwingend entnehmen, dass für
die anspruchsmindernde Berücksichtigung von Instandhaltungskosten die "Fäl-
ligkeit" der betreffenden Erhaltungsmaßnahmen vorausgesetzt wird. Mit dem
Wortlaut dieser Vorschrift ist es vielmehr unter Berücksichtigung des Umstands,
dass die einzelnen Bauteile eines Mietobjekts laufend altern und je nach ihrer
(durchschnittlichen) Lebensdauer in bestimmten Zeitabständen vom Vermieter
zu erneuern sind, ebenfalls vereinbar, dass der Kostenaufwand, der -
zeitanteilig - auch für die Erhaltung eines Bauteils anfällt, in dem Umfang, in
dem er bei fiktiver Betrachtung zum Zeitpunkt der Durchführung der baulichen
Veränderung in Anbetracht des bereits verstrichenen Anteils der zu erwarten-
den Gesamtlebensdauer des betreffenden Bauteils für dessen Erhaltung erfor-
derlich wäre, von der Umlagefähigkeit nach § 559 Abs. 1 BGB aF ausgeschlos-
sen ist.
Ein anderes Verständnis des § 559 Abs. 2 BGB ergibt sich entgegen der
Auffassung der genannten Literaturstimmen auch nicht im Umkehrschluss aus
der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach Kosten, die auf "fällige"
Instandsetzungsmaßnahmen entfallen, nicht auf den Mieter umgelegt werden
können (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO Rn. 29; Se-
natsbeschluss vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO Rn. 14). In den jenen
Entscheidungen zugrunde liegenden Fallgestaltungen hat sich die Frage, ob
Instandsetzungsaufwand auch dann von den aufgewendeten Kosten abzuzie-
hen ist, wenn Erhaltungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Durchführung der Mo-
dernisierung noch nicht "fällig" waren, nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist
den früheren Ausführungen des Senats, soweit sie an "fällige" Instandset-
zungsmaßnahmen anknüpfen, nicht die Wertung beizumessen, dass ein (antei-
liger) Abzug von noch nicht "fälligem" Instandsetzungsaufwand nicht in Betracht
kommt.
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(c) Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und
anschließende Mieterhöhung gebietet es vielmehr, nicht nur in der Fallgestal-
tung, dass der Vermieter sich durch die Modernisierung bereits "fällige" In-
standsetzungsmaßnahmen erspart oder solche anlässlich der Modernisierung
miterledigt werden, einen Abzug des Instandhaltungsanteils vorzunehmen,
sondern auch bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrich-
tungen, die bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer Nutzungsdau-
er (ab-)genutzt worden sind, so dass der Vermieter durch die Modernisierung in
erheblichem Umfang (fiktive) Instandhaltungskosten erspart.
(aa) Der Gesetzgeber hat die Absetzung von Kosten für Erhaltungsmaß-
nahmen von den umlagefähigen Kosten für Modernisierungsmaßnahmen erst-
mals mit dem ab 1. Mai 2013 geltenden Mietrechtsänderungsgesetz vom
11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geregelt. Dass der Gesetzgeber dabei die Ab-
setzung von Kosten auf bereits "fällige" Erhaltungsmaßnahmen begrenzen woll-
te, geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Vielmehr verweist diese auf
die "bislang geltende Rechtslage" (BR-Drucks. 313/12, S. 31 f.; BT-Drucks.
17/10485, S. 24) und in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesge-
richtshofs, das - ohne die Frage der "Fälligkeit" von Instandsetzungsmaßnah-
men zu behandeln - lediglich besagt, bei der Ermittlung der umlagefähigen Kos-
ten für eine Modernisierungsmaßnahme seien "Elemente der Instandsetzung"
außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00, NZM
2001, 686 unter II 1 d aa).
Zwar nimmt die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang auch
auf eine Literaturstimme Bezug ("Soergel/Heintzmann, BGB-Kommentar,
13. Aufl. 2007, § 559 Rn. 19"), wonach Kosten für "fällige Erhaltungs- oder In-
standsetzungsarbeiten" von der Umlagefähigkeit ausgenommen seien. Wäre es
dem Gesetzgeber auf diese Einschränkung angekommen, wäre aber - gerade
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mit Blick darauf, dass das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs diese Ein-
schränkung nicht enthält - zu erwarten gewesen, dass dies im Gesetzestext
(durch die dann naheliegende Einfügung des Wortes "fällig") Niederschlag ge-
funden hätte oder zumindest die Gesetzesbegründung darauf - wie nicht - ex-
plizit eingegangen wäre.
(bb) Nach dem Regelungszweck, den der Gesetzgeber mit den Vor-
schriften über die Modernisierung verfolgt, verbietet es sich, in Fallgestaltungen,
die - wie hier - durch die Ersetzung schon länger genutzter Bauteile durch sol-
che von besserer Qualität und höherem Wohnkomfort gekennzeichnet sind, die
gesamten für diese Maßnahme aufgewendeten Kosten ungekürzt auf den Mie-
ter umzulegen. Denn Sinn der Modernisierungsvorschriften ist es gerade nicht,
dem Vermieter (teilweise) auch die Umlage von Instandhaltungskosten auf den
Mieter zu ermöglichen; vielmehr sollen Verbesserungen der Mietsache (Ener-
gieeinsparung, nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts, Verbesserung der
allgemeinen Wohnverhältnisse) dadurch gefördert werden, dass für den Ver-
mieter durch die Möglichkeit der Umlage der darauf entfallenden Kosten auf
den Mieter ein Anreiz zur Vornahme dieser Maßnahmen gesetzt wird, und die
Interessen des Mieters dadurch gewahrt werden, dass er spiegelbildlich von
einer Erhöhung des Gebrauchswerts profitiert. Hier entscheidend auf die "Fäl-
ligkeit" von Erhaltungsmaßnahmen abzustellen, würde in zahlreichen Fällen zu
zufälligen Ergebnissen führen. Besonders augenfällig wird dies, wenn Moderni-
sierungsmaßnahmen - wie hier von der Klägerin geltend gemacht - zu einem
Zeitpunkt erfolgen, in dem die Lebensdauer der ersetzten Bauteile oder Einrich-
tungen bereits zu einem sehr großen Teil abgelaufen ist. Jedenfalls liegen keine
tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber dem Vermieter
zwecks Förderung von Gebäudeinvestitionen zum Nachteil des Mieters die
Möglichkeit eröffnen wollte, künftig anfallende - grundsätzlich vom Vermieter zu
tragende - Kosten für Erhaltungsmaßnahmen durch geschicktes Vorgehen,
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namentlich durch Vornahme der Modernisierung kurz vor "Fälligkeit" der Erhal-
tungsmaßnahmen, auf den Mieter abzuwälzen.
(cc) Die Umlagefähigkeit der (reinen) Modernisierungskosten wird durch
den Abzug (fiktiv) ersparter Instandhaltungskosten in derartigen Fallgestaltun-
gen nicht infrage gestellt. Auch wird die Ermittlung der umlagefähigen Moderni-
sierungskosten dadurch nicht nennenswert erschwert, denn regelmäßig wird
eine Schätzung genügen (§ 559 Abs. 2 Halbs. 2 BGB), die sich an der üblichen
Lebensdauer der erneuerten Einrichtung und dem bereits eingetretenen Abnut-
zungsgrad orientiert (vgl. ferner bereits Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 -
VIII ZR 88/13, aaO Rn. 30).
(2) Bezüglich der Briefkastenanlage rügt die Revision zu Recht, dass das
Berufungsgericht ohne tatsächliche Feststellungen die (von der Klägerin
bestrittene) Behauptung der Beklagten zugrunde gelegt hat, die neue Anlage
verfüge über einen verbesserten Diebstahlsschutz und sei aus diesem Grund
als Modernisierung zu qualifizieren. Entsprechendes gilt für die auf den
Austausch der Fenster in der Wohnung der Klägerin bezogene Mieterhöhung,
bei der das Berufungsgericht - ohne eigene Feststellungen zu treffen - die von
der Klägerin bestrittene Behauptung der Beklagten zugrunde gelegt hat, es
seien Fenster mit einem besseren Wärmedurchgangswert eingebaut worden,
und auf dieser Grundlage eine Modernisierungmaßnahme bejaht hat. Hinzu
kommt,
dass
das
Berufungsgericht
den
-
das
Vorliegen
einer
Modernisierungmaßnahme in Frage stellenden - Einwand der Klägerin, eines
der Wohnungsfenster sei erst zwei Jahre alt gewesen, nicht berücksichtigt hat.
(3) Im Zusammenhang mit dem Austausch der Hauseingangstüren und
der Fenster im Treppenhaus hat das Berufungsgericht übersehen, dass die
Kosten des Austauschs vorhandener alter Bauteile durch neue Bauteile nur
dann gemäß § 559 Abs. 1 BGB aF (teilweise) umlagefähig sind, wenn die
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Kriterien einer der in § 555b Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 BGB aufgeführten
Modernisierungsmaßnahmen erfüllt sind. Allein der Umstand, dass ein neues
Bauteil für sich betrachtet wirtschaftlich wertvoller als ein gebrauchtes Bauteil
ist, reicht für die Annahme, der Austausch des Bauteils stelle eine
Modernisierungsmaßnahme
dar,
nicht
aus.
Über
diesen
Umstand
hinausgehende Feststellungen hat das Berufungsgericht indes nicht getroffen.
(4) Berechtigterweise rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht
habe
die
Klägerin
im
Hinblick
auf
ihre
Behauptung,
die
alten
Treppenhausfenster
seien
undicht
und
aus
diesem
Grund
instandsetzungsbedürftig gewesen, zu Unrecht als beweisfällig behandelt.
Dabei kann - wie dies auch die Revision sieht - offen bleiben, ob der auf die
Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisantritt der
Klägerin - wie vom Berufungsgericht angenommen - untauglich ist. Die Klägerin
ist insoweit nämlich nicht darlegungs- und beweisbelastet.
(a) Erklärt der Vermieter gemäß § 559 Abs. 1, § 559b Abs. 1 Satz 1 BGB
eine Erhöhung der Miete, so trifft ihn nach allgemeinen Regeln grundsätzlich
die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Erhö-
hung der Miete vorliegen (KG, WuM 2006, 450, 451; Staudinger/V. Emmerich,
aaO, § 559b Rn. 26). Hiernach hat der Vermieter insbesondere darzulegen und
im Bestreitensfall zu beweisen, dass es sich bei den baulichen Maßnahmen,
aufgrund derer die Mieterhöhung erfolgen soll, um Modernisierungs- (§ 555b
BGB) und nicht um Erhaltungsmaßnahmen (§ 555a Abs. 1 BGB) handelt (vgl.
Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO, und VIII ZR 89/13,
juris; jeweils Rn. 20; KG, aaO). Da den Vermieter zudem die Darlegungs- und
Beweislast für die Höhe der umlagefähigen Kosten trifft (vgl. Senatsurteile vom
17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, aaO, und VIII ZR 89/13, aaO; jeweils Rn.
24, 42 ff., 46; vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, WuM 2004, 285 unter II 2 d),
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ist es im Streitfall ebenfalls seine Sache, darzulegen und zu beweisen, dass die
der Mieterhöhung zugrunde gelegten Kosten nicht (teilweise) auf der Erhaltung
dienende Maßnahmen (§ 555a Abs. 1 BGB) entfallen sind (vgl. KG, aaO). An
dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ändert auch die Umkehr der
prozessualen Parteirollen nichts, die mit einer negativen Feststellungsklage wie
der vorliegenden verbunden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22.
Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW-RR 2012, 948 Rn. 9).
(b) Demnach haben hier gegebenenfalls die Beklagten zu beweisen,
dass die der Mieterhöhung zugrunde gelegten Kosten für die neuen Fenster im
Treppenhaus nicht (teilweise) deshalb angefallen sind, weil diese Fenster
aufgrund ihrer Undichtigkeit instandgesetzt werden mussten.
(5) Im Zusammenhang mit der Mieterhöhung wegen der erstmaligen
Ausstattung des Treppenhauses mit Bewegungsmeldern sowie der erstmaligen
Installation einer Gegensprechanlage in der Wohnung der Klägerin ist das Be-
rufungsgericht zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, es handelte sich bei
diesen Maßnahmen um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 559
Abs. 1 BGB aF. Denn der erstmalige Einbau einer Gegensprechanlage rechtfer-
tigt die Annahme einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Woh-
nung der Klägerin (§ 555b Nr. 4 BGB) und die erstmalige Installation von Be-
wegungsmeldern im Treppenhaus rechtfertigt die Annahme einer dauerhaften
Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (§ 555b Nr. 5 BGB). Das
Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft außer acht gelassen, dass die
Beklagten die gesamten Kosten für die Erneuerung der Elektrik im
Treppenhaus und im Keller in die Berechnung der Mieterhöhung eingestellt
haben und die Klägerin beanstandet hat, dass insoweit Instandhaltungskosten
für die noch aus der Zeit der Erbauung des Wohnhauses stammenden
Elektroleitungen umgelegt würden.
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(6) Ohne Erfolg bleibt allerdings die weitere Rüge der Revision, das
Berufungsgericht habe angesichts des Einwands der Klägerin, der von der
Beklagten für die - erstmalige - Dämmung der Gebäudehülle verwendete
Dämmstoff (den die Beklagte in der Mieterhöhungserklärung bezüglich des
Kellers mit "EPS in 10 cm Stärke der Wärmeleitgruppe 032" und bezüglich der
Fassade mit "14 cm Dämmstoff Mineralwolle WLG 032" bezeichnet hat) sei
"ungeeignet" gewesen, nicht ohne weitere Feststellungen eine energetische
Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB annehmen dürfen. Angesichts der
erstmaligen Dämmung der gesamten Gebäudehülle lag eine nachhaltige
Einsparung von Endenergie durch die Aufbringung einer 10 bis 14 cm dicken
Dämmung auf der Hand, so dass das Berufungsgericht nicht gehalten war,
nähere Feststellungen zur Effektivität des eingesetzten Dämmstoffs und zum
Umfang der Energieeinsparung zu treffen, zumal die Klägerin nicht ausgeführt
hat, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie von der pauschal eingewendeten
"Ungeeignetheit" der verbauten Dämmstoffe ausgehe.
Die weiteren Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber
nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung sieht er gemäß
§ 564 Satz 1 ZPO ab.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist insoweit aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher im Um-
fang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch
zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan-
walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnis-
urteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Ein-
spruchsschrift einzulegen.
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Wiegand
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2018 - 37 C 173/17 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2019 - 5 S 13/18 -