BGHVIII ZR 130/19
08.04.2020 · VIII. Zivilsenat
Die Klägerin, ein registrierter Inkassodienstleister, tritt Mietansprüche auf Basis von Abtretungserklärungen zur Durchsetzung auf. Sie betreibt die Plattform "wenigermiete.de" mit Mietpreisrechner und bietet gegen Provision (ein Drittel de…Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2020:080420UVIIIZR130.19.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 130/19
Verkündet am:
8. April 2020
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 557 Abs. 2
§ 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmit-
tels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der
Hauptsache aus (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004
- II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04,
NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007,
775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985 - X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306;
BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 15 mwN).
BGB §§ 134, 398, §§ 556d Abs. 1, 556g [aF] Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 Satz 1; RDG
§ 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 4, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; RDGEG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Satz 1, 2
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des
Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der
Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019
- VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208).
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BGB § 399 Alt. 1
Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei
höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern
auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist,
das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposi-
tion aber besonders schutzwürdig ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24. Oktober
1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, 149 mwN; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09,
NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23
mwN). Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungs-
rechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB
(Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09,
aaO).
BGB § 398
Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung.
BGH, Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19 - LG Berlin
AG Berlin Mitte
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 24. März 2020 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger
und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts
Berlin - Zivilkammer 67 - vom 4. April 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine
Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den
Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht
der Wohnraummieterin gegenüber den beklagten Vermieterinnen wegen eines
behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) An-
sprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für die Monate Juni und Juli
2017 geltend.
Zwischen den Beklagten und Frau A. (im Folgenden auch: Mieterin)
besteht seit dem 15. Juli 2015 ein Mietverhältnis über eine 84,67 m2 große
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Wohnung in Berlin. Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete beträgt 754,40 €
(= 8,91 €/m2).
Die Klägerin bietet über die
von ihr betriebene Internetseite
"www.wenigermiete.de" unter anderem die softwarebasierte Möglichkeit an,
nach Eingabe entsprechender Wohnungsdaten mittels eines "Mietpreisrech-
ners" online - zunächst unentgeltlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem
Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln. Nach
Durchführung der Berechnung besteht für den Anwender weiter die Möglichkeit,
die Klägerin gemäß ihrer hier zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen durch Klicken des Buttons "Auftrag verbindlich erteilen" in Gestalt
eines "entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages" mit der außergerichtlichen
Durchsetzung von Forderungen sowie etwaiger Feststellungsbegehren gegen
seinen Vermieter "im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse"
- insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf Rückzahlung zu
viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der
Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs auf (Teil-
)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie gegebe-
nenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Herabsetzung
der Miete - zu beauftragen.
In diesem Zusammenhang tritt der Mieter sämtliche vorstehend genann-
ten Ansprüche gegen seinen Vermieter samt Nebenforderungen - den An-
spruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach
der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB fälligen Monatsmieten - "zum Zweck der
Durchsetzung" treuhänderisch und unwiderruflich an die Klägerin ab. Die Kläge-
rin versucht sodann, die vorbezeichneten Ansprüche außergerichtlich durchzu-
setzen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann sie "bei entsprechenden Erfolgsaus-
sichten" einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch
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gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen, wobei sie die Kosten
hierfür übernimmt.
Als Vergütung ("Provision") erhält die Klägerin nach ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Falle des Erfolges ihrer außergerichtlichen Bemü-
hungen einen Anteil an der erreichten Mietrückzahlung in Höhe eines Drittels
"der ersparten Jahresmiete", mithin die "Ersparnis für 4 Monate". Zudem erhält
sie für das Abfassen eines Mahnschreibens an den Vermieter eine Vergütung in
der Höhe, wie sie einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsan-
waltsvergütungsgesetzes (RVG) zustehen würde. Zahlungsansprüche hieraus
macht sie jedoch nicht gegen den Mieter, sondern - aufgrund einer Abtretung
eines möglichen Freistellungsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter -
gegen letzteren geltend. Bleiben die Bemühungen der Klägerin erfolglos, ent-
stehen für den Mieter - auch in den Fällen der Beauftragung eines Rechtsan-
walts und der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen - keine Kosten.
Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche schließt die Klägerin nach
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur mit Zustimmung
des Mieters. Ohne Rücksprache mit diesem kann die Klägerin jedoch Ver-
gleichsangebote, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten
Mietherabsetzung anbietet, ablehnen. Im Falle eines Vergleichs werden die
anwaltlichen und die gegebenenfalls angefallenen gerichtlichen Kosten von
dem vereinbarten Vergleichsbetrag abgezogen, falls diese nicht vom Vermieter
übernommen wurden.
Die Mieterin A. beauftragte die Klägerin - unter Einbeziehung ihrer
vorstehend genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit der Durchset-
zung etwaiger Ansprüche gegen die Beklagten wegen Verstoßes gegen die
Miethöhenbegrenzung (§ 556d BGB) und trat dazu diese Ansprüche gegen die
Beklagten an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 rügte die Klägerin
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gegenüber den Beklagten - unter Berufung auf die vorgenannte Beauftragung
und Abtretung - gemäß § 556g Abs. 2 BGB [aF] einen Verstoß gegen die Vor-
schriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die ver-
mietete Wohnung, da die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses die
zulässige Höchstmiete gemäß § 556d BGB von 622,78 € (= 7,41 €/m2, was der
ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 % entspreche), um 131,22 € monat-
lich, mithin um 21,07 %, überschritten habe.
Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben unter Fristsetzung zum ei-
nen Auskunft über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete sowie
über vorangegangene Mieterhöhungen und durchgeführte Modernisierungs-
maßnahmen, zum anderen begehrte sie die Rückerstattung der künftig über
den vorgenannten zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die
Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe einer Erklärung der
Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den Höchstbetrag herab-
gesetzt werde. Nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist wiederholte die Klägerin
mit Schreiben vom 18. Mai 2017 ihre vorstehend genannten Begehren und ver-
langte mit erneuter Fristsetzung unter anderem die Rückerstattung von jeweils
131,22 € zu viel gezahlter Miete für den dem Rügeschreiben vom 2. Mai 2017
nachfolgenden Monat und die künftigen Monate.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin für die Monate Juni und
Juli 2017 die Rückzahlung von jeweils 182,97 €, insgesamt also von 365,94 €,
nebst Zinsen mit der - von den vorgenannten Schreiben abweichenden - Be-
gründung, die zulässige Höchstmiete belaufe sich auf 571,03 € monatlich.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-
rufung der Klägerin hat das Landgericht mit Versäumnisurteil vom 5. März 2019
zurückgewiesen und dieses mit Urteil vom 4. April 2019 aufrechterhalten. Am
selben Tag hat das Berufungsgericht ein gegen den Vorsitzenden der Beru-
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fungskammer und die Berichterstatterin gerichtetes, auf den 3. April 2019 da-
tiertes Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der beiden Richter als unzulässig
verworfen und hiergegen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-
ren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Das gegen die Klägerin ergangene Versäumnisurteil sei aufrechtzuerhal-
ten gewesen, weil ihre Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil unabhängig
von der - nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlenden - Verfassungsmä-
ßigkeit der §§ 556d ff. BGB unbegründet sei.
Das Berufungsgericht sei dabei befugt gewesen, trotz des von der Kläge-
rin gestellten Ablehnungsgesuchs abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mit-
wirkung der abgelehnten Mitglieder in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung
in der Sache zu befinden, da das Gesuch offensichtlich unzulässig sei. Bei of-
fensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs seien die abgelehnten
Richter nicht nur an der Entscheidung über das Gesuch zu beteiligen, sondern
hätten auch in der Sache zu entscheiden; es bedürfe dann auch keiner dienstli-
chen Stellungnahme. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, weil das
Ablehnungsgesuch der Klägerin aus den in Bezug genommenen Gründen des
Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts vom 4. April 2019 offensicht-
lich darauf gerichtet gewesen sei, den Prozess zu verschleppen.
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In der Sache habe die Berufung keinen Erfolg, weil der Klägerin die gel-
tend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden. Es fehle bereits an der
Aktivlegitimation der Klägerin. Dabei könne dahinstehen, ob der von der Kläge-
rin angeführten Abtretung bereits die Beschränkung des § 399 Alt. 1 BGB ent-
gegenstehe, weil mit der behaupteten Unwirksamkeit der Mietabrede der Kern
des Mietverhältnisses betroffen sei und ein Gläubigerwechsel insoweit aus Ver-
trauensschutzgründen geeignet sein könne, besonders schutzwürdige Interes-
sen des Vermieters an der Beibehaltung des Mieters als Gläubigerperson zu
beeinträchtigen.
Die streitgegenständliche Abtretung sei zumindest nach § 134 BGB in
Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig. Das Berufungsgericht halte
insoweit an seiner ständigen Rechtsprechung, die die Berufungsangriffe voll-
ständig erschöpfe, ohne Einschränkungen fest (vgl. LG Berlin, Beschluss vom
26. Juli 2018 - 67 S 157/18, NJW 2018, 2901; Urteil vom 24. Januar 2019 -
67 S 277/18, DWW 2019, 56).
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Soweit die
Revision allerdings geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichts unterliege
unabhängig von seinen Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation der Klä-
gerin bereits deswegen der Aufhebung, weil es unter Mitwirkung zweier von der
Klägerin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter ergangen
ist, bleibt sie ohne Erfolg. Jedoch kann mit der vom Berufungsgericht gegebe-
nen Begründung das Bestehen der von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf
Herausgabe der für die Monate Juni und Juli 2017 zu viel gezahlten Miete in
Höhe eines Betrages von 365,94 € nicht verneint werden.
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Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin
verneint. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom
26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) und vom 24. Januar 2019
(67 S 277/18, DWW 2019, 56) rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klä-
gerin über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebo-
tenen und im Streitfall für die Mieterin erbrachten außergerichtlichen Rechts-
dienstleistungen und damit auch die Abtretung der streitgegenständlichen For-
derungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Ver-
bot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig, weil diese Rechtsdienstleistungen in
ihrer Gesamtheit nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erfasst seien. Entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts sind die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 134 BGB in
Verbindung mit § 3 RDG nicht gegeben. Denn die von der Klägerin, die als In-
kassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieterin
erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2
Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im
Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Se-
natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff.,
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das Berufungsurteil
allerdings nicht bereits deswegen der Aufhebung, weil das gegen den Vorsit-
zenden der Berufungskammer und die Berichterstatterin gerichtete Ableh-
nungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verwor-
fen worden und nachfolgend auch das Berufungsurteil unter Beteiligung dieser
Richter ergangen ist.
a) Wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, schließt § 557
Abs. 2 ZPO eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels
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gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der
Hauptsache aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004
- II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 unter II 2 a; vom 18. Oktober 2006
- XII ZB 244/04, NJW-RR 2007, 411 Rn. 9; vom 30. November 2006
- III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; vgl. auch Beschluss vom 11. Juli 1985
- X ZB 18/84, BGHZ 95, 302, 306 [zu § 548 ZPO aF]; ebenso BSG, NZS, 2008,
331, 332; BAG, Beschluss vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08, juris Rn. 5;
BVerfG, NJW 2009, 833 Rn. 15 mwN; aA, aber von der vorgenannten Ent-
scheidung überholt: BVerfG, NJW-RR 2007, 409). Der im Streitfall unter Beteili-
gung der beiden abgelehnten Richter ergangene Beschluss, mit dem das Ab-
lehnungsgesuch der Klägerin als unzulässig verworfen worden ist, ist unan-
fechtbar, weil hiergegen kein Rechtsmittel statthaft ist. Gemäß § 46 Abs. 2,
§ 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur gegen erstinstanzliche Ent-
scheidungen der Amts- und Landgerichte eröffnet. Eine Rechtsbeschwerde
nach § 574 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil eine solche we-
der vom Gesetz vorgesehen noch vom Berufungsgericht in dem Verwerfungs-
beschluss zugelassen worden ist.
Hieraus folgt, dass weder die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als
unzulässig noch die daraus folgende Mitwirkung der abgelehnten Richter an der
Hauptsacheentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, NVwZ 2006, 924; NJW 2007,
3771, 3772; BGH, Beschlüsse vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3;
vom 20. März 2018 - I ZB 104/17, juris Rn. 4) als Verfahrensfehler nach § 545
Abs. 1 ZPO gerügt werden können.
b) Ob von der in § 557 Abs. 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung an
unanfechtbare Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch aus verfassungs-
rechtlichen Gründen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung
eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abge-
lehnten Richters das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter
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aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (so etwa BSG, Beschlüsse vom
13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B, juris Rn. 8; vom 22. Juni 2015 - B 9 SB
72/14 B, juris Rn. 12; ähnlich BVerwG, NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; BVerfG, Be-
schluss vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, juris Rn. 14; offengelassen von
BVerfG, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17, juris Rn. 13), be-
darf vorliegend keiner Klärung. Denn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG läge nur dann vor, wenn die Auslegung oder Handhabung einer Verfah-
rensnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar wäre oder wenn
die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgaran-
tie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. etwa BVer-
fGE 82, 286, 299; BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2007, NJW-RR
2008, 512, 513; vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10, juris Rn. 10 ff.; vom
21. November 2018 - 1 BvR 436/17, aaO Rn. 19 mwN; vgl. ferner BSG, Be-
schlüsse vom 13. August 2009 - B 8 SO 13/09 B, aaO; vom 22. Juni 2015
- B 9 SB 72/14 B, aaO; BVerwG, NVwZ 2008, 1025 aaO; BVerwG, Beschluss
vom 19. September 2018 - 8 B 2/18, aaO).
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Verletzung des grundrechts-
gleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
nicht gegeben. Es ist im Hinblick auf das Prozessverhalten der Klägerin weder
willkürlich noch sonst unhaltbar, dass das Berufungsgericht ihr Ablehnungsge-
such gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer und die Berichterstatterin
wegen Prozessverschleppung als unzulässig verworfen hat. Auch ist nicht zu
erkennen, dass das Berufungsgericht die Tragweite und die Bedeutung der Ver-
fassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat.
aa) Das Berufungsgericht hat die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
als unzulässig damit begründet, dass die Klägerin Ablehnungsgesuche rein
prozesstaktisch einsetze, um eine für sie möglicherweise nachteilige Entschei-
dung in der Hauptsache so lange wie möglich hinauszuzögern oder zu verhin-
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dern. Sie habe mit dem unmittelbar vor dem Einspruchstermin erhobenen Ge-
such ihr mittlerweile insgesamt siebtes Ablehnungsgesuch gegen die Kammer
gestellt. Es erschöpfe sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegan-
gener Ablehnungsgesuche und sei nunmehr im Kern auf die Entscheidungs-
gründe der Parallelsache 67 S 277/18 (DWW 2019, 56) gestützt. Diese seien
wiederum im Wesentlichen inhaltsgleich mit den Entscheidungsgründen in der
früheren Parallelsache 67 S 157/18 (NJW 2018, 2901), die bereits Gegenstand
von zwei Ablehnungsgesuchen der Klägerin gewesen sei, welche jeweils mit
ausführlicher Begründung durch die Berufungskammer und durch eine weitere
Kammer des Landgerichts zurückgewiesen worden seien.
Der Inhalt der in dem Verfahren 67 S 277/18 getroffenen Entscheidung
und die übrigen zum Gegenstand des jetzigen Gesuchs erhobenen Gründe hät-
ten der Klägerin weder zum Zeitpunkt ihrer am 28. Januar 2019 übersandten
Berufungsbegründung oder zum Verhandlungstermin am 28. Februar 2019
noch zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am 6. März 2019 oder der Zustel-
lung der Ladung zum Einspruchstermin am 19. März 2019 Veranlassung gege-
ben, die Befangenheit der abgelehnten Richter zu besorgen. Die Klägerin habe
den Rechtsstreit vielmehr ohne Erhebung entsprechender Befangenheitsanträ-
ge weiter betrieben, um in sämtlichen parallel geführten und terminierten Beru-
fungsverfahren ohne vorherige Unterrichtung der gegnerischen Anwälte säumig
zu bleiben und die (nach dem Ausscheiden eines Richters) von der ursprüngli-
chen Besetzung noch verbliebenen zwei Richter der Kammer sodann
- wiederum in sämtlichen Verfahren und ohne vorherige Information ihrer Pro-
zessgegner - erstmals einen Tag vor dem Einspruchstermin abzulehnen.
bb) Der Revision gelingt es nicht, ausgehend von diesen Erwägungen
einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darzulegen.
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(1) Zwar entscheidet grundsätzlich über ein Ablehnungsgesuch das
Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45
Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder
rechtsmissbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung
eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren
Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechts-
missbräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung
des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin
auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (Senatsbeschlüsse vom
25. April 2017 - VIII ZA 1/17 und VIII ZA 2/17, juris Rn. 11; vom 19. November
2019 - VIII ZA 11/19, juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015
- 1 BvR 1288/14, juris Rn. 16 mwN). Allerdings sind an das Vorliegen dieser
Voraussetzungen strenge Anforderungen zu stellen; wenn ein - auch nur ge-
ringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist, scheidet
eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig aus, eine gleichwohl
erfolgende Entscheidung ist dann willkürlich (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom
15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, aaO Rn. 17).
(2) So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat sich
nicht inhaltlich mit den im Ablehnungsgesuch erhobenen Vorwürfen befasst, die
Berufungskammer habe in dem Verfahren 67 S 277/18 einen nicht vorgetrage-
nen Sachverhalt unterstellt und ehrverletzende Aussagen in Bezug auf die Klä-
gerin getroffen. Vielmehr hat es allein darauf abgestellt, dass die Klägerin im
vorliegenden Verfahren und in weiteren Parallelsachen unangekündigt ein Ver-
säumnisurteil gegen sich ergehen lassen und erst einen Tag vor dem Ein-
spruchstermin ein auf den Inhalt der Entscheidungsgründe in dem Verfahren
67 S 277/18 gestütztes Ablehnungsgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen als
Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in einem Paral-
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lelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Senats zur
Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019
- VIII ZR 285/18, aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Urteils des
Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzuse-
hen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der Klägerin für die
Besorgnis der Befangenheit der beiden Richter angeführten Gründe im Wesent-
lichen schon der früheren Entscheidung des Berufungsgerichts vom 26. Juli
2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901) anhafteten, die die spätere Entscheidung
vom 24. Januar 2019 (67 S 277/18, DWW 2019, 56) nachgezeichnet hat. Die
Revision bleibt eine sachlich einleuchtende Begründung dafür schuldig, warum
das Ablehnungsgesuch in Anbetracht dieser Umstände nicht zu einem wesent-
lich früheren Zeitpunkt angebracht worden ist. Sie stellt insoweit lediglich Mut-
maßungen an, die nicht geeignet sind, eine Prozessverschleppungsabsicht zu
widerlegen.
(3) Auch kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht
die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in ihrer Bedeutung und
Tragweite grundlegend verkannt hat. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch die abge-
lehnten Richter selbst eine enge Ausnahme von der Vorschrift des § 45 Abs. 1
ZPO darstellt. Es hat weiter darauf abgestellt, dass die Gründe, auf die die Klä-
gerin die Besorgnis der Befangenheit gestützt hat, bereits Gegenstand zweier
früherer Ablehnungsgesuche in Parallelverfahren waren und eines dieser Ge-
suche von einer anderen Kammer des Landgerichts, also unter Einhaltung des
Verfahrens nach § 45 Abs. 1 ZPO, abschlägig beschieden worden ist. Damit ist
der Grundgedanke des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewahrt (vgl. auch BGH, Be-
schluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, aaO).
2. Jedoch hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation der
Klägerin verneint. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der Klägerin
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über die von ihr betriebene Internetseite "www.wenigermiete.de" angebotenen
und im Streitfall für den Mieter erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleis-
tungen seien mit § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nicht in Einklang zu bringen und
daher wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134
BGB nichtig, wovon auch die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche
auf Herausgabe zu viel gezahlter Miete für die Monate Juni und Juli 2017
(§ 556g Abs. 1 Satz 3 BGB) an die Klägerin erfasst werde. Hierbei hat es ver-
kannt, dass die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten durch die ihr nach § 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von
Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt sind und daher nicht gegen das gesetz-
liche Verbot des § 3 RDG verstoßen, so dass eine Nichtigkeit der erfolgten Ab-
tretung möglicher Ansprüche des Mieters an die Klägerin nach § 134 BGB zu
verneinen ist. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführun-
gen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff.,
143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der
Ansicht des Berufungsgerichts erforderlichen Ausführungen.
a) Das Berufungsgericht sieht den Schwerpunkt der Tätigkeit der Kläge-
rin - auch im Hinblick auf den Einsatz eines Mietpreisrechners (vgl. sein Urteil
vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, DWW 2019, 56, 58) - eindeutig in der
Rechtsberatung, die "bereits im Einzelnen, erst recht aber in ihrer Gesamtheit
über die zulässigen Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters weit
hinausgeh[e]" (vgl. seine in Bezug genommenen Entscheidungen: Beschluss
vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 8, und Urteil vom 24. Januar 2019 -
67 S 277/18, aaO). Eine Rechtsberatung sei dem Inkassodienstleister zwar
nicht grundsätzlich verwehrt, sie müsse aber "beim Forderungseinzug" vorge-
nommen werden.
Diese einschränkenden Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil die
Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über den Bestand und den Umfang
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- 16 -
der später einzuziehenden Forderungen vollständig im Unklaren gewesen sei
und deren Entstehen - zumindest teilweise - von dem Ausspruch einer gemäß
§ 556g Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlichen Rüge abhänge (Beschluss vom
26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 8 ff.; Urteil vom 24. Januar 2019 -
67 S 277/18, aaO S. 59). Hinzu komme, dass bei Verwirklichung der Ausnah-
metatbestände der §§ 556e, 556f BGB die Überschreitung der Miethöhegrenze
des § 556d Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei. In diesen Fällen bestehe überhaupt
keine Forderung der Mieterin, über die die Klägerin beraten könne. Sie könne
daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne Forde-
rungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO; Urteil
vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO) und werde zudem "in gleicher Weise
wie ein Rechtsanwalt" tätig (Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO
S. 58).
Das Bundesverfassungsgericht habe bei dem - inzwischen vom Rechts-
dienstleistungsgesetz abgelösten - Rechtsberatungsgesetz (RBerG) außerdem
eine Rechtsberatung durch einen zugelassenen Inkassodienstleister allein dann
"beim Forderungseinzug" für zulässig erachtet, wenn neben der persönlichen
Zuverlässigkeit bei dem Erlaubnisinhaber auch Eignung und genügende Sach-
kunde vorhanden seien (LG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18,
aaO Rn. 10; Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59). Angesichts
der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraummietrechts sei es bereits
grundsätzlich ausgeschlossen, dass die für eine Registrierung als Inkasso-
dienstleister erforderlichen Grundkenntnisse des materiellen und formellen
Rechts ausreichten, um dem Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgeset-
zes, den Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor un-
qualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, zur Geltung zu verhelfen
(Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO Rn. 10 ff.; Urteil vom
24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO S. 59 f.).
33
- 17 -
b) Mit diesen im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Erwägun-
gen hat das Berufungsgericht nicht nur die Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts zu dem Umfang und der Reichweite der nach dem Rechtsbera-
tungsgesetz erlaubten Tätigkeiten eines Inkassodienstleisters verkannt, son-
dern eine hieran anknüpfende zentrale Zielsetzung des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes vollständig ausgeblendet. Das Rechtsdienstleistungsgesetz soll zwar
dazu dienen, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung
vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 2 RDG).
Gleichzeitig war der Gesetzgeber - unter Heranziehung der noch zum Rechts-
beratungsgesetz ergangenen liberalisierenden Entscheidungen des Bundesver-
fassungsgerichts - aber bestrebt, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten
der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts
der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für
künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem
Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu Senatsurteil
vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 99, 114 ff., 132 ff. sowie BT-
Drucks. 16/3655, S. 26 bis 42).
Schließlich findet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Regist-
rierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaube
nicht die Vornahme von Inkassodienstleistungen auf dem komplexen Rechts-
gebiet des Wohnraummietrechts, weil die von einem Inkassodienstleister nach-
zuweisende Sachkunde hierfür nicht ausreiche, im Gesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 4 Abs. 1 der Verordnung
zum Rechtsdienstleistungsgesetz [Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV])
keine Stütze (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO
Rn. 221 ff.).
aa) Nach der noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich die Tätigkeit von Inkas-
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36
- 18 -
sounternehmern gerade nicht nur in einer schlichten Mahn- und Beitreibungstä-
tigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit. Vielmehr übernehmen sie die
Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Ver-
mögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim
Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist.
Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur
Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich auch die Erlaubnis zur
Rechtsberatung
(BVerfG,
NJW
2002,
1190,
1191;
Senatsurteil
vom
27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120). Setzt das Inkassounter-
nehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sach-
kunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener
Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsu-
chenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO; Se-
natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 121).
Der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen
- was das Berufungsgericht verkannt hat - Fallgestaltungen zugrunde, in denen
eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der
das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von
der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach
"beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersicht-
lich umfassten - Vorfeld erfolgt waren (BVerfG, NJW 2002, 1190; Senatsurteil
vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154; Tolksdorf, ZIP 2019,
1401, 1405).
bb) Später hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung da-
hin ergänzt, dass zu der einem mit einer Inkassoerlaubnis tätigen Inkasso-
dienstleister gestatteten Rechtsberatung gegenüber seinem Kunden auch die
Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner nach Erhebung von
37
38
- 19 -
Einwendungen gehört. Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegen-
standes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Ver-
antwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht
etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570,
1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 129).
Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur Rechtserläuterung auch im Au-
ßenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre
der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit
rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche
Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechts-
anwälten vorbehalten ist (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019
- VIII ZR 285/18, aaO Rn. 130).
Auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts durch eine solche Tätigkeit eines Inkassounter-
nehmens nicht beeinträchtigt. Außergerichtliche Rechtsbesorgung kann auch
noch während eines Mahnverfahrens erfolgen. Das gilt jedenfalls solange, wie
das Inkassounternehmen keine prozessualen Erklärungen gegenüber dem Ge-
richt abgibt und auch sonst keine Interaktion zwischen ihm und dem Gericht
stattfindet. Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Ge-
richte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen be-
wahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019
- VIII ZR 285/18, aaO Rn. 131).
cc) Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen deut-
lich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der
Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1
Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einzie-
hung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Satz 2
39
40
- 20 -
Nr. 5
RBerG),
gemeint
ist
(Senatsurteil
vom
27. November
2019
-
VIII ZR 285/18, aaO Rn. 145). Hieran anknüpfend hat es sich der Gesetzgeber
bei dem Erlass des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) und des in diesem Rahmen neu geschaf-
fenen, am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zum erklärten Ziel
gemacht, die sich aus den liberalisierenden Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze bei der Neuge-
staltung dieser Gesetzesmaterie umzusetzen und fortzuentwickeln.
Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm ver-
folgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935
stammenden Rechtsberatungsgesetz - an den Gesichtspunkten der Deregulie-
rung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außer-
gerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 - 42;
Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 132 ff., 145).
Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
RDG als "verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrun-
de gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom
20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004,
1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug
nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forde-
rungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne
eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit
und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsange-
legenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom
27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144). Zudem ist den Gesetzes-
materialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren "verfas-
41
- 21 -
sungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, Inkassounternehmen, deren Sach-
kunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen
beschränkt ist und die für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen
Rechtsanwalt hinzuziehen müssen, bleibe auch nach Einleitung des gerichtli-
chen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner
mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BT-Drucks.
16/3655,
S. 26 f.;
BVerfG,
NJW-RR
2004,
1570;
Senatsurteil
vom
27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 135).
Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleis-
tungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesonde-
re mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsbera-
tungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42,
52;
BT-Plenarprotokoll
16/118,
S. 12256,
12257 f.;
Senatsurteil
vom
27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 133).
dd) In Anbetracht der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielset-
zungen, die vom Bundesverfassungsgericht zum Rechtsberatungsgesetz auf-
gestellten liberalisierenden Maßstäbe für Inkassodienstleister bei der Schaffung
des Rechtsdienstleistungsgesetzes umzusetzen und auch für mögliche neue
Berufsbilder fruchtbar zu machen, ist der Begriff der Rechtsdienstleistung in
Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2
Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkasso-
dienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, nicht in einem
zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz
verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die
Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1
Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend
Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 141). Insbe-
sondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rah-
42
43
- 22 -
men des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch
begleitend
zu einem Gerichtsverfahren -
Rechtsberatung
vorzunehmen
(vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR
2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO
Rn. 144 f.).
Aus dem vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeführ-
ten und noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen Beschluss des Bundes-
gerichtshofs vom 9. Juni 2008 (AnwSt(R) 5/05, juris Rn. 9), der für die Abgren-
zung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit darauf abstellt, "ob die dem
Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den
Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die beworbene Aufgabe als
reine Inkassotätigkeit zu werten", ergibt sich nichts anderes. Denn der Bundes-
gerichtshof hat damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass eine umfassen-
de Rechtsberatung nur Anwälten gestattet ist, sondern hat im Gegenteil unter
Bezugnahme auf die bereits angeführte Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts ausgeführt, ein Inkassounternehmen dürfe nur außergerichtlich
tätig werden, so dass ein Forderungsauftrag, der auch das gerichtliche Mahn-
und Vollstreckungsverfahren umfasse, in den einem Rechtsanwalt vorbehalte-
nen Aufgabenbereich falle (Beschluss vom 9. Juni 2008 - AnwSt(R) 5/05, aaO
Rn. 10). Letztlich ging es in dieser Entscheidung nicht darum, einem Inkassoun-
ternehmen die Wahrnehmung aller Aufgaben zu verwehren, die (auch) einem
Rechtsanwalt übertragen werden können, sondern allein darum zu beurteilen,
ob die von einem Rechtsanwalt (gegen Erfolgshonorar) angebotene Inkassotä-
tigkeit sich in einer solchen erschöpfte oder eine auch darüber hinaus gehende
anwaltliche Tätigkeit erfasste.
ee) Dem damit gebotenen eher großzügigen Verständnis der Inkasso-
dienstleistung trägt das Berufungsgericht nicht Rechnung.
44
45
- 23 -
(1) Anders als das Berufungsgericht - und ihm folgend die Revisionser-
widerung - meinen, ist ein registrierter Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 RDG) - wie bereits ausgeführt - nicht daran gehindert, im Rahmen eines
außergerichtlichen Forderungseinzugs eine umfassende rechtliche Prüfung und
Beratung durchzuführen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.). Er wird hierbei nicht in
"unzulässiger Weise wie ein Rechtsanwalt tätig", solange er sich - wie hier in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehen - auf die au-
ßergerichtliche Durchsetzung der Forderung beschränkt und die Interaktion mit
den Gerichten Rechtsanwälten überlässt.
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisions-
erwiderung ist es einem Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
RDG) auch nicht verwehrt, Rechtsberatungen anzubieten, wenn noch unklar ist,
ob die einzuziehenden Forderungen bestehen oder nicht.
(a) Der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Be-
stimmung der Reichweite und des Umfangs der einem registrierten Inkasso-
dienstleister erlaubten rechtlichen Tätigkeiten (BT-Drucks. 16/3655, S. 27, Se-
natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144) unter ande-
rem herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen
das Bestehen von Ansprüchen bei Aufnahme der Tätigkeit durch das Inkasso-
unternehmen noch nicht geklärt war. Das Bundesverfassungsgericht hat der
Einschätzung der dortigen Berufungsgerichte, einem Inkassounternehmen sei
es verboten, die Gläubiger darüber zu beraten, ob und unter welchen rechtli-
chen Gesichtspunkten und in welcher Höhe sie überhaupt Forderungen hätten,
ausdrücklich eine Absage erteilt und hat es zudem für zulässig erachtet, dass
ein Inkassounternehmen den Gläubiger im Vorfeld eines Auftrags erstmals auf
das Bestehen eines möglichen Anspruchs hinweist. Dabei hat es hervorgeho-
ben, dass sich der Regelungsgehalt einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1
46
47
48
- 24 -
Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich auch auf die umfassende und vollwertige
Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten Sachbe-
reich, erstreckt (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191 mwN).
(b) Dies blendet das Berufungsgericht vollständig aus, wenn es meint,
eine umfassende Rechtsberatung dürfe nach der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts nur "beim Forderungseinzug" vorgenommen werden, hie-
ran fehle es aber, weil die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung über den
Bestand und Umfang der später einzuziehenden Forderungen vollständig im
Unklaren sei, deren Entstehen zudem von dem Ausspruch einer gemäß § 556g
Abs. 2 Satz 2 BGB aF erforderlichen Rüge abhänge und schließlich im Falle der
Ausnahmetatbestände der §§ 556e, 556f BGB eine Rückforderung des Mieters
wegen überhöhter Miete ausgeschlossen sei. In diesen Fällen bestehe über-
haupt keine Forderung des Mieters, über die die Klägerin beraten könne. Sie
könne daher nur von der Geltendmachung jeglicher Ansprüche abraten, ohne
Forderungen einzuziehen (Beschluss vom 26. Juli 2018 - 67 S 157/18, aaO;
Urteil vom 24. Januar 2019 - 67 S 277/18, aaO).
Hierbei verkennt das Berufungsgericht, dass sich aus der vom Gesetz-
geber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogenen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsberatungsgesetz eine zeitliche Be-
schränkung der zulässigen Rechtsberatung nicht ergibt; mit dem Begriff "beim
Forderungseinzug" soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass die
Rechtsberatung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Forderungsein-
zug stehen muss. Weiter übersieht es, dass nach dem vom Bundesverfas-
sungsgericht aufgestellten und vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsge-
setzes übernommenen Verständnis einer erlaubten Inkassotätigkeit nicht nur
49
50
- 25 -
ein Einzug unangefochtener oder rechtlich in jeder Hinsicht zuverlässig ein-
schätzbarer Forderungen erlaubt ist. Vielmehr ist davon auch die Befugnis des
Inkassounternehmens umfasst, seine Kunden bereits im Vorfeld eines Forde-
rungseinzugs darüber zu beraten, ob, unter welchen Voraussetzungen und in
welcher Höhe eine Forderung besteht, und gegebenenfalls mögliche Erfolg-
saussichten zu prognostizieren (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.).
Schließlich verkennt das Berufungsgericht, dass es der Klägerin als re-
gistrierter Inkassodienstleisterin auch nicht verwehrt ist, eine Rüge nach § 556g
Abs. 2 BGB aF zu erheben. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Rüge - wie
das Berufungsgericht annimmt - Tatbestandsmerkmal des Rückforderungsan-
spruchs nach § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB ist (Senatsurteil vom 27. November
2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 158), denn selbst in diesem Falle wäre die Klä-
gerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zur Erhe-
bung der Rüge befugt (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18,
aaO Rn. 159 ff.). Nach der - auch für die Bestimmung des Regelungsgehalts
der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG maßgebenden - Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu der einem Inkassodienst-
leister erlaubten Rechtsberatung "naturgemäß auch das Geltendmachen von
Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote
stehen" (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November
2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 161).
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der sich die Revisi-
onserwiderung
anschließt,
ist
einem
registrierten
Inkassodienstleister
- ausgehend von dem vom Bundesverfassungsgericht geprägten und vom Ge-
setzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommenen eher weiten Ver-
ständnis einer zulässigen Inkassotätigkeit - auch der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1
RDG als Rechtsdienstleistung zu wertende Einsatz eines "Mietpreisrechners"
51
52
- 26 -
im Vorfeld des Abschlusses einer Inkassovereinbarung nicht untersagt (grund-
legend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 147 ff.).
Der Mietpreisrechner stellt weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht
- im Hinblick auf seine bereits im Vorfeld einer (möglichen) Inkassovereinbarung
und Forderungsabtretung erfolgte Bereitstellung - eine Überschreitung der In-
kassobefugnis der Klägerin dar. Er bietet dem Mieter lediglich die (softwareba-
sierte) Möglichkeit, mittels der Eingabe bestimmter Wohnungsdaten - rein rech-
nerisch und unverbindlich - die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspie-
gel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln.
(a) Mit dieser Möglichkeit eröffnet die Klägerin im Rahmen einer der ei-
gentlichen Inkassotätigkeit vorgeschalteten Maßnahme dem Mieter lediglich
eine erste - überschlägige und vorläufige - Einschätzung, ob ein Verstoß gegen
die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe, insbesondere eine Über-
schreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 10 % (§ 556d Abs. 1
BGB), in seinem Fall überhaupt in Betracht kommen kann. Weiter erlaubt sie
ihm die Entscheidung, ob deshalb gegebenenfalls eine Beauftragung der Kläge-
rin als registrierte Inkassodienstleisterin - oder auch die Beauftragung eines
Rechtsanwalts - zum Zwecke der Geltendmachung und außergerichtlichen
Durchsetzung möglicher Ansprüche erwägenswert erscheint. Die notwendigen
Informationen für eine solche Einschätzung könnte sich der Mieter zudem
- anders als bei Rechtsfragen - ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstüt-
zung auf "analogem" Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel,
selbst verschaffen (Senatsurteil von 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO
Rn. 152).
(b) Angesichts der von dem Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommenen Wertung,
wonach die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen außergerichtlichen Forderungs-
53
54
55
- 27 -
einzug stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestattet (vgl. BT-
Drucks. 16/3655, S. 27), ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin mit der Bereit-
stellung des softwarebasierten Mietpreisrechners diese Befugnis überschritten
haben könnte. Entsprechendes gilt auch bezüglich des Umstands, dass der von
der Klägerin eingesetzte Mietpreisrechner bereits vor dem Abschluss einer In-
kassovereinbarung und vor einer möglichen Forderungsabtretung zum Einsatz
kommt. Denn wie bereits erwähnt, gaben gerade Fallgestaltungen, in denen
eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der
das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren Vorfeld
erfolgt waren, Anlass für den liberalisierenden, vom Gesetzgeber des Rechts-
dienstleistungsgesetzes herangezogenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Be-
schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (Senatsurteil
vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154 mwN).
ff) Eine Unzulässigkeit der Inkassodienstleistung der Klägerin nach § 3
RDG ergibt sich - anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisi-
onserwiderung meinen - schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier zur
Durchsetzung von möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der soge-
nannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) entfalteten Tätigkeiten ihre In-
kassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG deshalb überschritten hätte,
weil die von ihr mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesene
Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) hierfür angesichts der Komplexität und der Bedeu-
tung des Wohnraummietrechts nicht ausreichte (vgl. Senatsurteil vom
27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 214 ff.).
(1) Es trifft zwar zu, dass das Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts, in
dem die Klägerin ihre hier zu beurteilende Tätigkeit für den Mieter erbracht hat,
sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ein erhebliches Maß an
Komplexität aufweist und von dem Bestreben des Gesetzgebers geprägt ist, die
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- auch grundrechtlich geschützten (Art. 14 Abs. 1 GG) - Interessen von Mietern
und Vermietern - auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Mietverhält-
nis um ein Dauerschuldverhältnis handelt und die Wohnung regelmäßig den
Lebensmittelpunkt des Mieters darstellt - in einen angemessenen Ausgleich zu
bringen. Auch kann die hier in Rede stehende Inkassotätigkeit der Klägerin
- jedenfalls mittelbar - durchaus Einfluss auf das Verhältnis der Mietvertragspar-
teien und damit letztlich gegebenenfalls auch auf den weiteren Verlauf und den
Fortbestand des Mietverhältnisses haben. Eine solche Inkassodienstleistung
und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den
vorstehend genannten Besonderheiten des Wohnraummietrechts in verantwor-
tungsvoller Weise Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 27. November 2019
- VIII ZR 285/18, aaO Rn. 222).
(2) Den Vorschriften der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV und den hierauf bezo-
genen Materialien (BT-Drucks. 16/3655, S. 63 ff.; BR-Drucks. 316/08, S. 10 f.,
13 f.) ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber oder der Verord-
nungsgeber deshalb davon ausgegangen wären, ein registrierter Inkassodienst-
leister dürfe nicht auf dem Gebiet des Wohnraummietrechts tätig werden. Viel-
mehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 RDG die aus seiner Sicht für die In-
kassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche
Recht, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen -
Bereich des Bürgerlichen Rechts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht -
nicht vorgenommen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18,
aaO Rn. 223).
Maßstab für die in § 11 Abs. 1 RDG erfolgte Auswahl der Rechtsgebiete
waren für den Gesetzgeber die schon bislang - unter der Geltung des Rechts-
beratungsgesetzes - in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmern
verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
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sungsgerichts (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191) Voraussetzung für die Tätigkeit
im Bereich des Forderungsinkassos sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 66). Hierzu
gehörte auch damals im Rahmen des Bürgerlichen Rechts - ohne Einschrän-
kung - das Recht der Schuldverhältnisse (vgl. BVerfG, aaO), mithin einschließ-
lich des Wohnraummietrechts (Senatsurteil vom 27. November 2019 -
VIII ZR 285/18, aaO Rn. 224).
c) Entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung
lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (und damit eine
Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB, § 3 RDG) auch nicht aus dem in § 4
RDG enthaltenen Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen, bei denen
die Gefahr einer Interessenkollision mit anderen Leistungen des Rechtsdienst-
leisters besteht, ableiten.
Die Revisionserwiderung sieht einen von § 4 RDG erfassten Interessen-
konflikt darin, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als "andere Leis-
tungspflicht" eine Prozessfinanzierung anbiete und damit die Gefahr begründe,
bei der Erbringung der Inkassodienstleistung zu Lasten des Rechtsuchenden
andere Interessen zu verfolgen. Die zwischen der Klägerin und der Mieterin
vereinbarte Kostenfreihaltung der Mieterin im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Be-
mühungen unterfällt jedoch aus mehreren Gründen nicht der Verbotsnorm des
§ 4 RDG.
aa) Bei der von der Revisionserwiderung angeführten Zusage der Kläge-
rin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen
Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der
Erbringung der Rechtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine "andere"
Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil
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der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung (Se-
natsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 196, 199 ff.).
(1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen
Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen
unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende
(Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655,
S. 39, 51; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 200
mwN). An einer solchen zum Zeitpunkt der Inkassodienstleistung bereits beste-
henden Leistungspflicht der Klägerin fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf eine
Freihaltung der Mieterin von den Kosten einer möglichen Beauftragung eines
Rechtsanwalts und einer anschließenden Durchführung eines Klageverfahrens.
Denn wie aus den Ziffern 1.5, 6.1, 6.2 der - hier in die Inkassovereinbarung ein-
bezogenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hervorgeht, ist
sie - wie sich insbesondere aus der Formulierung "können wir" ergibt - zwar
berechtigt, nicht aber verpflichtet, im Falle einer Erfolglosigkeit ihrer eigenen
Durchsetzungsbemühungen einen Rechtsanwalt mit der weiteren Bearbeitung
und gegebenenfalls der Durchführung eines Klageverfahrens zu beauftragen.
Die Zusage einer Kostenfreihaltung in Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den
eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe
hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) - für die Klägerin zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkassodienstleistung (noch) nicht
verpflichtend (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO
Rn. 201).
(2) Davon abgesehen handelt es sich bei der Kostenfreihaltung insge-
samt nicht um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, mithin
nicht um eine eigenständige, von der Pflicht zur Forderungseinziehung ab-
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trennbare Pflicht. Sie ist vielmehr Bestandteil der Inkassodienstleistung der Klä-
gerin (vgl. hierzu Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1408 f.). Sie steht mit der von der
Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammen-
hang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO
S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter
anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 39) - nicht als eine andere
Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (vgl. Senatsur-
teil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 202).
bb) Auch besteht die von der Revisionserwiderung befürchtete Gefahr
einer Interessenkollision dahin, dass die Klägerin angesichts ihrer im Falle einer
Erfolglosigkeit der Inkassodienstleistung bestehenden Kostentragungspflicht
geneigt sein könne, etwa zur Vermeidung einer Klageabweisung einen für den
Mieter ungünstigen Vergleich abzuschließen, statt die Chancen einer - unter
Umständen kostspieligen - weiteren Prozessführung mit gegebenenfalls um-
fangreicher Beweiserhebung und/oder der Notwendigkeit der Einlegung von
Rechtsmitteln zu nutzen, nicht ernsthaft.
(1) Ein Vergleichsabschluss setzt grundsätzlich (es sei denn, es ist vorab
ein Kompetenzrahmen eingeräumt worden) nicht nur die Zustimmung der Klä-
gerin, sondern auch der Mieterin voraus (Ziffer 7.1 der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen der Klägerin). Der Mieterin bleibt es damit, wenn sie die Chancen
einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche höher als die vom Vermieter
angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot
abzulehnen und in der Erwartung eines für sie günstigen und nach Ziffer 1.5
und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kostenfreien Aus-
gangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entschei-
dung zu verlangen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO
Rn. 207).
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(2) Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, dass die Klägerin
nach Ziffer 7.1 ihrer Geschäftsbedingungen berechtigt sei, einen Vergleichsab-
schluss ohne Rücksprache mit der Mieterin abzulehnen, wenn der Vermieter
weniger als 70 % der begehrten Herabsetzung der Miete anbietet, ist dieser
Umstand gerade nicht geeignet, die von der Revisionserwiderung angeführte
Gefahr zu begründen, dass sich die Klägerin zur Vermeidung eines kostenin-
tensiven Verfahrens auf einen für die Mieterin ungünstigen Vergleich einlässt.
Vielmehr wird hierdurch gerade der umgekehrte Fall geregelt, nämlich, dass die
Klägerin einen für die Mieterin ungünstigen Vergleich von sich aus ablehnen
kann. Der prinzipielle Gleichlauf des (Erfolgs-)Interesses der Klägerin und des
Mieters bleibt damit auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsab-
schlusses gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18,
aaO Rn. 206).
(3) Der von der Revisionserwiderung weiter in den Blick genommene
Gesichtspunkt, dass der Mieter nach Ziffer 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen zum Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs, zum Widerruf ei-
nes mit Zustimmung der Klägerin geschlossenen Vergleichs, zum Verzicht auf
Ansprüche oder Teile hiervon, zu einer Klagerücknahme oder einer sonstigen
Verfügung über die Ansprüche oder Teile davon nur mit Zustimmung der Kläge-
rin berechtigt sein soll, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Interessenkollision be-
züglich der Durchsetzung der Ansprüche der Mieterin A. zu begründen.
Denn diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf
einen sogenannten Vollmachtprozess, der nach Ziffer 1.3 der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen nur vorliegen soll, wenn die Klägerin nicht aufgrund einer
treuhänderischen Abtretung ("Abtretungsprozess") gegen den Vermieter vor-
geht, sondern die Ansprüche des Mieters wegen der Unwirksamkeit der Abtre-
tung im Rahmen einer Bevollmächtigung und Ermächtigung, also im Wege ei-
ner gewillkürten Prozessstandschaft unter Einschaltung eines Vertragsanwalts,
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einklagt. Da die Klägerin vorliegend aber aufgrund einer Abtretung klagt und die
Regelung in Ziffer 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen somit nicht ein-
greift, ergibt sich hieraus keine Nichtigkeit der Abtretung der Ansprüche der
Klägerin gemäß § 134 BGB, §§ 3, 4 RDG wegen einer sich daraus vermeintlich
ergebenden Interessenkollision.
d) Entgegen der von der Revisionserwiderung - auch mit Blick auf den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - vertretenen Auffassung
lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (§ 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 RDG) und damit ein - zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach
§ 134 BGB führender - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3
RDG) auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche
daraus ableiten, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter
trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten
zu tragen hat (Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin),
während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig
geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt
wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2
Satz 1 BRAO, § 4a RVG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkas-
sotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b
Abs. 2 Satz 2 BRAO, siehe hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 -
VIII ZR 285/18, aaO Rn. 170 ff.).
Die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung lässt außer Be-
tracht, dass es sich bei den registrierten Inkassodienstleistern - im Gegensatz
zu Rechtsanwälten - nicht um Organe der Rechtspflege handelt (BT-Drucks.
16/3655, S. 67). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des
Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und
Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, S. 5) davon abgesehen
hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die In-
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kassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähn-
lichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszuge-
stalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte gel-
tenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen unein-
geschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 41,
43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019
- VIII ZR 285/18, aaO Rn. 173). Für die Tätigkeit eines registrierten Inkasso-
dienstleisters gelten vielmehr eigene kosten- und vergütungsrechtliche Vor-
schriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsge-
setz - RDGEG).
Ob die neueren Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsbereich, insbe-
sondere im hier betroffenen Bereich der Inkassodienstleistungen, Anlass für
eine mögliche Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen geben
können, ist der Beurteilung des Gesetzgebers vorbehalten (Senatsurteil vom
27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 174). Ergänzend wird zur Ver-
meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom
27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 175 - 182) Bezug genommen.
e) Aus den vorstehend genannten Gründen ergibt sich - anders als die
Revisionserwiderung meint - eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klä-
gerin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG und damit ein zur Nichtigkeit der Ab-
tretung (§ 134 BGB) führender Verstoß gegen § 3 RDG auch nicht daraus, dass
die Klägerin der Mieterin nach den getroffenen Vereinbarungen eine "Prozessfi-
nanzierung" gewährt, indem sie auch die Kosten der Rechtsverfolgung ein-
schließlich der Gerichtskosten und der gegnerischen Rechtsanwaltskosten
übernimmt, wenn diese nicht vom Vermieter erstattet werden (Ziffer 6.4 der All-
gemeinen Geschäftsbedingungen).
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Es trifft zwar zu, dass einem Rechtsanwalt eine Übernahme des Pro-
zesskostenrisikos, wie sie hier seitens der Klägerin erfolgt ist, nicht gestattet
wäre (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die hierauf gestützte Annahme der Revisi-
onserwiderung, darin liege ein mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbaren-
des Ungleichgewicht zwischen beiden Berufsfeldern, das dazu führe, dass die
vorliegend entfaltete Tätigkeit der Klägerin als unzulässig anzusehen sei, trifft
jedoch schon deshalb nicht zu, weil die mit der Verbotsnorm des § 49b Abs. 2
Satz 2 BRAO inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2
Halbs. 2 RDGEG sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihren in den Ge-
setzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80)
nur auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG aufgeführten Personenkreis und damit
nicht auf einen registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG)
- wie die Klägerin - Anwendung findet (Senatsurteil vom 27. November 2019
- VIII ZR 285/18, aaO Rn. 185, 179 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 2019
- I ZR 67/18, WRP 2019, 1304 Rn. 44) und es für diese Unterscheidung sachli-
che Gründe gibt.
Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsrege-
lung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Geset-
zesbegründung auf dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten - sich von
der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkasso-
unternehmen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80; Senatsurteil vom 27. November 2019
- VIII ZR 285/18, aaO Rn. 180). Das Bundesverfassungsgericht hat aber aner-
kannt, dass ein Inkassounternehmer berechtigt ist, Anreize für seine Beauftra-
gung zu schaffen (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191). Die Zusage der Freistel-
lung des Kunden von sämtlichen Kosten stellt nichts anderes als einen solchen
Anreiz dar (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO
Rn. 186).
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3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt der Klägerin
- was das Berufungsgericht offengelassen hat - auch nicht deswegen die Aktiv-
legitimation für die geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretung der An-
sprüche der Mieterin an die Klägerin wegen eines Abtretungsausschlusses
nach § 399 Alt. 1 BGB, aufgrund mangelnder Bestimmtheit oder wegen eines
Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam wäre.
a) Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden,
wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht
ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine solche Inhaltsänderung
wird nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen
Ansprüchen, sondern auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel
zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung
einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist (st. Rspr.;
vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146,
149 mwN; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 14; vom
31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 23 mwN).
Dies wird etwa für den Anspruch des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 1
BGB auf Überlassung des Gebrauchs der Mietsache bejaht, weil es für den
Vermieter von besonderer Bedeutung ist, wem er den Gebrauch überlassen
muss (BGH, Urteile vom 2. Juli 2003 - XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987 unter 3 a;
vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, aaO). Entgegen der Auffassung der Revi-
sionserwiderung ist eine besondere Schutzwürdigkeit des Vermieters aber nicht
in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung der bereicherungsrechtlichen
Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB zu er-
kennen. Der Senat hat für den Fall von auf Bereicherungsrecht gestützten - und
an einen Verbraucherschutzverein abgetretenen - Ansprüchen auf Rückzahlung
zu viel entrichteter Gasentgelte entschieden, dass die Rückforderung rechts-
grundlos geleisteter Entgelte keine Leistung im Sinne des § 399 Alt. 1 BGB dar-
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stellt, die an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Verän-
derung ihres Inhalts erfolgen könnte, weil ein schutzwürdiges Interesse des
Gasversorgers, etwaige Überzahlungen ausschließlich gegenüber dem jeweili-
gen Kunden ausgleichen zu müssen, nicht besteht (Senatsurteil vom 31. Juli
2013 - VIII ZR 162/09, aaO).
Nichts anderes gilt für die vorliegend zu entscheidende Fallgestaltung.
Es geht nicht um die Erfüllung der Hauptleistungspflichten des § 535 BGB, son-
dern um die Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprü-
che. Die Belange des Vermieters sind hier ausreichend durch die Möglichkeit
der Erhebung bestehender Einwendungen auch gegenüber dem neuen Gläubi-
ger (§ 404 BGB) gewahrt.
Ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters, sich allein mit seinem Mie-
ter auseinanderzusetzen, ist auch für die weiter an die Klägerin abgetretenen
(vorliegend jedoch nicht eingeklagten) Ansprüche, insbesondere für den An-
spruch auf Auskunftserteilung nach § 556g Abs. 3 BGB, nicht zu erkennen (vgl.
auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 26 mwN,
164). Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hilfsanspruch, der den auf
Geldzahlung gerichteten Ansprüchen zu deren Verwirklichung zwingend vorge-
schaltet ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 165
mwN) und bei dem daher - ebenso wie bei den Zahlungsansprüchen selbst -
eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vermieters nicht besteht.
b) Auch der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, die Abtre-
tung der Ansprüche an die Klägerin sei wegen Unbestimmtheit unwirksam, weil
unklar bleibe, "was an wen abgetreten, genehmigt oder wer womit bevollmäch-
tigt" worden sei, greift nicht.
aa) Eine Abtretung (§ 398 BGB) ist zwar nur wirksam, wenn die Forde-
rung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar
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ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein
dingliches Rechtsgeschäft darstellt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 -
IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn. 25). Im Falle einer erst künftig entstehen-
den Forderung ist die Vorausabtretung wirksam, wenn die Forderung spätes-
tens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend
bestimmbar ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO
Rn. 159 mwN).
bb) Diesen Anforderungen wird die - von der Klägerin angenommene -
Abtretungserklärung der Mieterin vom 27. April 2017 jedoch gerecht, die mit der
Überschrift "Bestätigung Vollmachterteilung und Abtretung, Genehmigung" ver-
sehen ist. Dort heißt es in Absatz 2: "Ich bestätige und wiederhole hiermit rein
vorsorglich die treuhänderische, unwiderrufliche Abtretung der Ansprüche, den
Anspruch auf Rückzahlung auf zu viel gezahlter Miete beschränkt auf vier Mo-
natsmieten, an die M. GmbH".
Diese Abtretungserklärung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern
muss zum einen im Zusammenhang mit der in Absatz 1 dieser Urkunde weiter
enthaltenen Erklärung einer Vollmachtserteilung zur Geltendmachung und
Durchsetzung von Forderungen und zum anderen mit den in Ziffer 1.2, 1.3 der
Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä-
gerin getroffenen Regelungen bewertet werden ("bestätige und wiederhole").
(1) Aus Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aus Ab-
satz 1 der Abtretungserklärung vom 27. April 2017 ergibt sich, dass die Klägerin
mit der Durchsetzung sämtlicher möglicher Ansprüche und Feststellungsbegeh-
ren der Mieterin im Zusammenhang mit der Geltendmachung der sogenannten
Mietpreisbremse, insbesondere der Auskunftsansprüche, des Anspruchs auf
Rückzahlung zu viel gezahlter Miete, des Anspruchs auf Feststellung der Un-
wirksamkeit der Miete, soweit sie die zulässige Miete übersteigt, des Anspruchs
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auf (Teil-)Rückzahlung beziehungsweise (Teil-)Freigabe der Mietkaution sowie
gegebenenfalls weiterer Ansprüche im Zusammenhang mit der künftigen Her-
absetzung der Miete beauftragt worden ist.
Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht zu diesem Zweck
vor, dass der Mieter die in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen
genannten Ansprüche, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete
aber beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Mieten, treuhänderisch und
unwiderruflich an die Klägerin abtritt. Die in der Urkunde vom 27. April 2017
erklärte Abtretung wiederholt dies. Dass mit dem Passus "Abtretung der An-
sprüche" die zuvor in Absatz 1 im Einzelnen aufgeführten Ansprüche, die im
Übrigen so bereits in Ziffer 1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin bezeichnet worden sind, gemeint sind, erschließt sich dem Leser ohne
Weiteres. Damit ist hinreichend bestimmbar, welche Ansprüche an die Klägerin
abgetreten worden sind.
(2) Soweit die Revisionserwiderung eine Unklarheit darin sieht, dass die
Mieterin der Klägerin nicht nur die Ansprüche abtritt (Absatz 2 der Urkunde vom
27. April 2017), sondern ihr auch Vollmacht zur Durchsetzung dieser Ansprüche
erteilt und schließlich bereits von der Klägerin vorgenommene Rechtshandlun-
gen und Erklärungen rückwirkend genehmigt (Absätze 1 und 3 der Urkunde),
stellt dies die Bestimmbarkeit der Abtretung (Absatz 2 der Urkunde) nicht in
Frage. Denn diese weiteren Erklärungen dienen ersichtlich nur dem Zweck, die
Abtretung durch weitere, im Interesse einer wirksamen Durchsetzung der An-
sprüche möglicherweise erforderliche Maßnahmen zu flankieren.
Nach Ziffer 1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin tritt
ein Mieter nicht nur seine Ansprüche gegen den Vermieter an die Klägerin ab
(sogenannter Abtretungsprozess), sondern ermächtigt und bevollmächtigt sie
für den Fall einer Unwirksamkeit der Abtretung zugleich, die Ansprüche in sei-
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nem Namen einzuziehen (sogenannter Vollmachtprozess). Hiermit korrespon-
dieren die Absätze 1 und 3 in der Urkunde vom 27. April 2017, die den vorlie-
gend nicht beschrittenen Weg der gewillkürten Prozessstandschaft abdecken
sollen (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter II 2 c bb (3)).
c) Schließlich ist die Abtretungserklärung vom 27. April 2017 - anders als
die Revisionserwiderung ohne nähere Begründung meint - nicht gemäß § 307
Abs. 1 BGB wegen mangelnder Transparenz oder einer sonstigen unangemes-
senen Benachteiligung der Mieterin unwirksam. Für sie ist ohne weiteres er-
kennbar, dass sie die Klägerin mit der Durchsetzung sämtlicher möglicherweise
im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse bestehender Ansprüche beauftragt
und ihr zu diesem Zwecke ihre etwaigen Ansprüche zur Verfolgung im eigenen
Namen abtritt, die Klägerin daneben aber gleichzeitig ermächtigt und bevoll-
mächtigt, die Ansprüche gegebenenfalls auch im fremden Namen zu verfolgen.
Da die Klägerin die Verantwortung für die Durchsetzung der Ansprüche über-
nimmt, der Mieterin im Falle der Erfolglosigkeit der Bemühungen der Klägerin
keine Kosten entstehen und die von der Mieterin im Erfolgsfall geschuldete
Vergütung sich auf vier Monatsmieten beschränkt, kann von einer unangemes-
senen Benachteiligung keine Rede sein.
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-
ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur En-
dentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur inhaltli-
chen Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche getroffen hat. Sie ist da-
her zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit
des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
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Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand
Vorinstanzen:
AG Berlin Mitte, Entscheidung vom 28.11.2018 - 17 C 253/17 -
LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2019 - 67 S 16/19 -