BGHVIII ZR 175/14
04.02.2015 · VIII. Zivilsenat
Der Kläger vermietet seit Dezember 2010 eine 140 qm-Wohnung an den Beklagten zu monatlich 1.100 € netto Miete. Ab Oktober 2011 bezieht der Beklagte Leistungen nach SGB II. Das Jobcenter/die zuständige Behörde zahlen Unterkunftszuschüsse, di…Original-Urteil ↗
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 175/14
Verkündet am:
4. Februar 2015
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 276 K, 278, 286, 535, 543, 569, 573; ZPO §§ 260, 263, 524, 533
a) Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erfor-
derlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten
zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese
Leistungen rechtzeitig beantragt hat.
b) Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB
aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen
und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach
dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kün-
digungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tat-
bestandlichenn Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein
wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB
genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009,
3781 Rn. 26).
BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14 - LG Düsseldorf
AG Langenfeld
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2014 wird zurückge-
wiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist seit Dezember 2010 Mieter einer 140 qm großen Woh-
nung des Klägers in H. . Die spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden
Monats im Voraus zu entrichtende Miete beläuft sich auf monatlich 1.100 € net-
to zuzüglich der Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 € sowie
einer Betriebskostenvorauszahlung von 180 €.
Ab Oktober 2011 bezog der Beklagte Leistungen zum Lebensunterhalt
nach dem SGB II. Die seit Januar 2013 vom zuständigen Jobcenter für seine
Unterkunft erhaltenen Zahlungen leitete er nicht an den Kläger weiter. Dieser
kündigte daraufhin das Mietverhältnis unter dem 17. April 2013 wegen der bis
dahin aufgelaufenen Mietrückstände fristlos. Mit seiner am 8. Juni 2013 zuge-
stellten Klage hat er den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Miete bis
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einschließlich Mai 2013 in Höhe von 6.650 € nebst Zinsen sowie auf Räumung
der Wohnung in Anspruch genommen. Seine Mietzahlungspflicht hat der Be-
klagte anerkannt, so dass er durch rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil des
Amtsgerichts insoweit antragsgemäß verurteilt worden ist.
Nach Zustellung der Klage beantragte der Beklagte bei dem für ihn bis
dahin zuständigen Jobcenter die Übernahme der Mietschulden, was mit Rück-
sicht auf die Größe der Wohnung durch Bescheid vom 26. Juni 2013 abgelehnt
wurde. Nachdem sein hiergegen erhobener Widerspruch erfolglos geblieben
war, begehrte der Beklagte unter dem 23. Juli 2013 bei dem zuständigen Sozi-
algericht einstweiligen Rechtsschutz. Dieses verpflichtete das Jobcenter durch
einstweilige Anordnung vom 8. August 2013, zur Abwendung der Räumungs-
klage die vom Kläger eingeklagte rückständige Miete sowie darüber hinaus die
fällige Miete beziehungsweise Nutzungsentschädigung zu zahlen; zugleich
wurde dem Jobcenter aufgegeben, noch am selben Tage gegenüber dem Klä-
ger eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Das Jobcenter
gab die geforderte Verpflichtungserklärung in der Folge ab, zahlte jedoch an
den Kläger lediglich die eingeklagte Miete von Januar bis Mai 2013.
Seit Juni 2013 stehen dem Beklagten Sozialleistungen nach dem
SGB XII zu, für deren Bewilligung nicht mehr das Jobcenter, sondern die Stadt
H. zuständig ist. Diese bewilligte ihm wegen Bedenken gegen die Ange-
messenheit der Unterkunftskosten durch Bescheid vom 26. August 2013 ledig-
lich den Regelsatz. Hiergegen erhob der Beklagte am 5. September 2013 Wi-
derspruch. Auf Antrag des Beklagten wurde die Stadt H. durch Beschluss
des zuständigen Sozialgerichts vom 30. April 2014 im Wege einstweiliger An-
ordnung verpflichtet, die Kosten der Unterkunft des Beklagten für die Zeit von
November 2013 bis Juni 2014 zu tragen.
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Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Amtsgericht der Räumungsklage
mit Schlussurteil vom 2. Oktober 2013 stattgegeben. Hierbei ist es zwar davon
ausgegangen, dass die Kündigung des Klägers vom 17. April 2013 durch die
Verpflichtung des Jobcenters, die rückständigen Mieten auszugleichen, gemäß
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden ist. Zugleich hat es jedoch
eine auf die rückständige Miete für die Monate Juni bis August 2013 gestützte
weitere fristlose Kündigung des Klägers vom 30. August 2013 für wirksam er-
achtet. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagen hat keinen Erfolg ge-
habt, nachdem der Kläger das Mietverhältnis wegen der von Oktober 2013 bis
März 2014 ausgebliebenen Miete unter dem 12. März 2014 und wegen der von
Juli 2013 bis April 2014 ausgebliebenen Miete unter dem 17. April 2014 erneut
fristlos gekündigt hatte. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren hinsichtlich der Räu-
mungsklage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Zwar sei die Kündigung vom 30. August 2013 wegen Verstoßes gegen
§ 242 BGB unwirksam. Denn das Jobcenter habe sich zum Zeitpunkt des Kün-
digungsausspruchs gegenüber dem Kläger verpflichtet, die rückständige Miete
jedenfalls bis August 2013 auszugleichen; die Vermögensinteressen des Klä-
gers seien deshalb nicht ernsthaft gefährdet gewesen, auch wenn eine Zahlung
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für die Monate Juni bis August 2013 zum Kündigungszeitpunkt noch nicht er-
folgt sei. Allerdings sei das Mietverhältnis durch die anschließende Kündigung
vom 12. März 2014 wirksam beendet worden, auf die sich der Kläger ungeach-
tet der verweigerten Einwilligung des Beklagten im Wege einer sachdienlichen
Klageänderung hilfsweise gestützt habe und die er im Wege einer wirksam er-
hobenen Anschlussberufung auch noch zum Gegenstand seines Räumungsbe-
gehrens habe machen können. Denn der Beklagte sei auch mit der Miete für
die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug geraten, so dass hierauf ge-
stützt der Kläger gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erneut habe kündigen
können.
Der Annahme eines dafür erforderlichen Zahlungsverzugs stehe nicht
entgegen, dass der Beklagte rechtzeitig die entsprechenden Anträge beim zu-
ständigen Sozialamt gestellt und ein sozialgerichtliches Verfahren angestrengt
habe, nachdem das Sozialamt sich geweigert habe, die Kosten für die Unter-
kunft zu tragen. Denn für seine finanzielle Leistungsfähigkeit habe ein Schuld-
ner - wie der Beklagte - verschuldensunabhängig einzustehen. Eine Fallgestal-
tung, bei der nach einer in der Instanzrechtsprechung teilweise vertretenen Auf-
fassung das Ausbleiben der Mietzahlung ausnahmsweise entschuldigt sein
könne, weil der Mieter auf die Mietzahlung durch das Sozialamt habe vertrauen
können und von deren Ausbleiben überrascht worden sei oder weil er sonst
unabwendbar durch unvorhergesehene Umstände an einer rechtzeitigen Zah-
lung gehindert gewesen sei, sei hier nicht gegeben. Soweit in der Instanzrecht-
sprechung auch für die hier gegebene Konstellation bisweilen die Auffassung
anklinge, der im Leistungsbezug der ARGE [heute gemäß § 6d SGB II: Jobcen-
ter] stehende Mieter habe mit der rechtzeitigen Leistungsbeantragung alles ihm
Obliegende und Zumutbare getan, um die ARGE zur pünktlichen Zahlung der
geschuldeten Miete an den Vermieter zu veranlassen und mit Blick auf das So-
zialstaatsprinzip dadurch seinem Beschaffungsrisiko genügt, könne dem schon
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deshalb nicht gefolgt werden, weil auch das Sozialstaatsprinzip nicht so weit
gehe, dass es die Verantwortung für den hilfebedürftigen Mieter dem Vermieter
anstelle der staatlichen Gemeinschaft aufbürde.
Die am 12. März 2014 ausgesprochene Kündigung sei auch nicht durch
den Beschluss des Sozialgerichts vom 30. April 2014 unwirksam geworden.
Abgesehen davon, dass dieser Beschluss nicht alle der Kündigung zugrunde
liegenden Zahlungsrückstände erfasst habe, habe § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
BGB der Gewährung einer erneuten Schonfrist entgegengestanden, da bereits
die Kündigung vom 17. April 2013 nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirk-
sam geworden sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-
sion zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat den Räumungsanspruch des Klägers (§ 546
Abs. 1 BGB) rechtsfehlerfrei für begründet erachtet, weil das Mietverhältnis der
Parteien durch die Kündigung vom 12. März 2014 wirksam beendet worden ist.
Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit der Entrichtung der Miete (§ 535
Abs. 2 BGB) für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug, so dass ein
für die ausgesprochene fristlose Kündigung erforderlicher wichtiger Grund im
Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3
Nr. 2 Satz 1 BGB vorgelegen hat.
1. Das Berufungsgericht durfte - anders als die Revision meint - über das
auf die Kündigung des Klägers vom 12. März 2014 gestützte Räumungsbegeh-
ren in der Sache entscheiden. Denn der Kläger hat diesen Klagegrund zulässi-
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gerweise im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfah-
ren eingeführt.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine
hilfsweise Klageänderung vorgelegen hat, als der Kläger im Berufungsrechts-
zug sein Räumungsbegehren nunmehr auch auf die Kündigung vom 12. März
2014 gestützt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in
Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssach-
verhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge
herleitet (BGH, Urteile vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 19;
vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 15; jeweils mwN).
Dementsprechend hat der Kläger, der erstinstanzlich mit dem auf die Kündi-
gung vom 30. August 2013 gestützten Räumungsbegehren durchgedrungen
war, dadurch, dass er dieses Begehren zusätzlich mit der Kündigung vom
12. März 2014 unterlegt hat, einen neuen Streitgegenstand in den Prozess ein-
geführt, nämlich ein Räumungsbegehren, das hilfsweise auf diese erneute
Kündigung und den darin geltend gemachten Kündigungsgrund gestützt war
(vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 157/12, GE 2013, 117
Rn. 8). Die auf diese Weise herbeigeführte nachträgliche (Eventual-)Klage-
häufung (§ 260 ZPO) ist deshalb wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263,
533 ZPO mit den dafür geltenden Regeln zu behandeln (vgl. BGH, Urteile vom
27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8; vom 10. Januar
1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 unter 4; jeweils mwN; BGH, Beschluss
vom 20. November 2012 - VIII ZR 157/12, aaO).
b) Den neuen Klagegrund konnte und musste der Kläger zweitinstanzlich
im Wege eines Anschlussrechtsmittels in den Rechtsstreit einführen. Denn der
Berufungsbeklagte, der seine in erster Instanz erfolgreiche Klage erweitern oder
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auf einen neuen Klagegrund stellen will, muss sich dazu gemäß § 524 ZPO der
Berufung der Gegenseite anschließen. Das gilt entgegen der Auffassung der
Revision auch dann, wenn - wie hier - die Einführung des neuen Klagegrundes
eine Änderung des Sachantrags nicht erforderlich macht. Auch in einem sol-
chen Fall will nämlich der Berufungsbeklagte, der im Berufungsrechtszug seine
Klage auf einen anderen Klagegrund stützt, damit mehr erreichen als die bloße
Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über den mit der Klage verfolg-
ten Anspruch (BGH, Urteile vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, aaO Rn. 22; vom
7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO).
c) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen,
dass die Anschlussberufung auch sonst den Anforderungen des § 524 ZPO
genügt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Insbesonde-
re ist es unschädlich, dass der Kläger, als er sich in seiner Berufungserwide-
rung auf die spätere Kündigung gestützt hat, dieses Vorgehen nicht als An-
schlussberufung bezeichnet hat. Für die Einlegung eines Anschlussrechtsmit-
tels ist keine dahingehende ausdrückliche Erklärung erforderlich. Es genügt
vielmehr jede Erklärung, die sich ihrem Sinn nach als Begehren auf Abände-
rung des Urteils erster Instanz darstellt. Dementsprechend kann der Anschluss
an das Rechtsmittel der Gegenseite auch konkludent in der Weise erfolgen,
dass der Kläger - wie im Streitfall - sein im Übrigen unverändertes Klagebegeh-
ren auf einen weiteren Klagegrund stützt (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR
41/10, aaO Rn. 26).
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu
Recht angenommen, dass der Beklagte bei Ausspruch der Kündigung vom
12. März 2014 mit der Zahlung der Miete für die Monate Oktober 2013 bis März
2014 in Verzug war. Dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf
Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen war und diese Leistungen
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rechtzeitig beantragt hatte, ändert an dem - neben den hier gegebenen Voraus-
setzungen des § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für einen Verzugseintritt
erforderlichen - Vertretenmüssen (§ 286 Abs. 4 BGB) ebenso wenig etwas wie
der Umstand, dass der zuständige Träger der Sozialhilfe nach Kündigungsaus-
spruch zur Übernahme der Mietschulden verpflichtet worden ist.
a) Zur Verantwortlichkeit des Schuldners und damit auch zu der von
§ 286 Abs. 4 BGB geforderten Zurechnung einer Nichtleistung trotz Fälligkeit
sieht § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrlässig-
keit zu vertreten hat, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt
noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist.
Eine solche strengere Haftung besteht aber nach allgemeiner Auffassung bei
Geldschulden. Danach befreit eine Leistungsunfähigkeit aufgrund wirtschaftli-
cher Schwierigkeiten, um die es hier geht, den Schuldner auch dann nicht von
den Folgen des Ausbleibens der (rechtzeitigen) Leistung, wenn sie auf unver-
schuldeter Ursache beruht. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der un-
beschränkten Vermögenshaftung, das § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB genauso zu-
grunde liegt wie der Vorgängerregelung des § 279 BGB aF und das im Übrigen
auch aus dem geltenden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht abzuleiten
ist, ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit
einzustehen (BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88, BGHZ 107,
92, 102 mwN; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, WM 2002, 347 unter
II 3 b; vom 15. März 2002 - V ZR 396/00, BGHZ 150, 187, 194; ebenso auch
BT-Drucks. 14/6040, S. 132).
b) Dieses Verständnis des Vertretenmüssens im Falle mangelnder finan-
zieller Leistungsfähigkeit gilt auch für Mietzahlungspflichten und die bei Aus-
bleiben der Miete bestehenden Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters aus
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wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (Senatsurteil vom
16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 d cc; Staudinger/
Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 543 Rn. 56a; Schmidt-Futterer/Blank, Miet-
recht, 11. Aufl., § 543 BGB Rn. 96 f.; Wiek, WuM 2010, 204, 205; jeweils mwN).
Soweit in der Instanzrechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten oder
jedenfalls erwogen wird, ein Mieter, der Sozialleistungen einer öffentlichen Stel-
le beziehe, genüge seinen Pflichten zur Beschaffung der zur Entrichtung der
Miete benötigten Geldmittel bereits dann, wenn er alles ihm Obliegende und
Zumutbare getan habe, um die öffentliche Stelle zur pünktlichen Zahlung der für
seine Unterkunft geschuldeten Miete zu veranlassen (LG Bonn, Beschluss vom
10. November 2011 - 6 T 198/11, juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 2014
- 6 S 154/14, juris Rn. 15; LG Wiesbaden, WuM 2012, 623, 624; ähnlich LG
Berlin, NZM 2013, 121, 122; WuM 2014, 607 f.), trifft dies nicht zu.
aa) Zwar braucht sich - wie der Senat klargestellt hat - ein hilfebedürftiger
Wohnungsmieter die Säumnis einer öffentlichen Stelle, die die Kosten seiner
Unterkunft zu übernehmen hat, nicht gemäß § 278 BGB als eigenes Verschul-
den zurechnen zu lassen. Denn eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvor-
sorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger erbringt, ist hierbei nicht
Erfüllungsgehilfe des Mieters zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ge-
genüber seinem Vermieter (Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09,
NJW 2009, 3781 Rn. 30). Das ändert entgegen der Auffassung der Revision
aber nichts daran, dass der Mieter verschuldensunabhängig für seine finanzielle
Leistungsfähigkeit einzustehen hat.
Dementsprechend sind auch die nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB al-
lein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe
vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass sie - anders als § 543 Abs. 1,
§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (dazu Senatsurteile vom 16. Februar 2005
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- VIII ZR 6/04, aaO; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, aaO Rn. 26) - eine
Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen
grundsätzlich nicht zulassen (Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86,
WM 1987, 932 unter II 1 c). Vielmehr ist danach bei Vorliegen der Tatbestände
des § 543 Abs. 2 BGB allein aus diesem Grund eine außerordentliche fristlose
Kündigung möglich, ohne dass die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwä-
gungsvoraussetzungen noch zusätzlich erfüllt sein müssen. Denn nach der Ge-
setzessystematik und den ihr zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertun-
gen handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführ-
ten, die (objektive) Verletzung bestimmter mietrechtlicher (Kardinal-)Pflichten
von erheblichem Gewicht betreffenden Kündigungsgründen um gesetzlich typi-
sierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnis-
ses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist danach
grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur
fristlosen Kündigung gegeben (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010
- VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 15; vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08,
NJW 2009, 2297 Rn. 16 mwN; vom 26. März 1969 - VIII ZR 76/67, WM 1969,
625 unter IV 3 c).
bb) Gegenläufige Wertungskriterien, die eine abweichende rechtliche
Beurteilung der aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit des Mieters
und seinem Angewiesensein auf öffentliche Sozialleistungen ausgebliebenen
Mietzahlungen und einer hierauf gestützten Kündigung tragen könnten, zeigt
die Revision nicht auf. Insbesondere steht der von ihr hervorgehobene Um-
stand, dass der Beklagte bei dem für ihn zuständigen Sozialhilfeträger rechtzei-
tig die Übernahme seiner Wohnungskosten beantragt und dieser die Übernah-
me - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - zunächst zu Unrecht verweigert
hatte, einer Wirksamkeit der Kündigung des Klägers vom 12. März 2014 nicht
entgegen.
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Der Gesetzgeber, der es seit langem als eine in der Sozialstaatsver-
pflichtung des Art. 20 Abs. 1 GG angelegte Aufgabe begreift, den vertragstreu-
en Mieter vor willkürlichen beziehungsweise vor nicht von berechtigten Interes-
sen des Vermieters getragenen Kündigungen und damit dem Verlust seiner
Wohnung zu schützen (vgl. nur BT-Drucks. 7/2011, S. 7), hat die in Rede ste-
hende Problemlage gesehen, sie jedoch nicht dadurch zu bereinigen versucht,
dass er - abweichend von den sonst geltenden rechtlichen Maßstäben - die An-
forderungen an die Leistungspflichten des Mieters und ein Vertretenmüssen
von Mietzahlungsrückständen zu Lasten des Vermieters herabgesetzt und
dadurch die Kündigungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB
verändert hat. Er hat dem Interesse des durch einen erheblichen Mietrückstand
vertragsuntreu gewordenen Mieters an einem Erhalt der gemieteten Wohnung
vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass er ihm - allerdings vorrangig zum
Zwecke der im allgemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Obdachlosig-
keit - durch § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB genauso wie zuvor schon durch
§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB aF die Möglichkeit zur einmaligen Nachholung rück-
ständiger Mietzahlungen innerhalb von zwei Jahren eingeräumt hat, um bei de-
ren Einhaltung eine auf den eingetretenen Mietzahlungsverzug gestützte Kün-
digung unwirksam werden zu lassen (BT-Drucks. 14/4553, S. 64).
Zugleich hat der Gesetzgeber es bei Verfolgung dieses Ziels genügen
lassen, dass eine Befriedigung des Vermieters nicht sofort, wie in § 535 Abs. 2,
§ 556b Abs. 1 BGB vorgesehen, durch Entrichtung der bis dahin fälligen Miete
oder Entschädigung, sondern durch Vorlage der entsprechenden Verpflich-
tungserklärung einer öffentlichen Stelle erfolgt (vgl. bereits BT-Drucks. IV/806,
S. 10). Aufgrund der Erkenntnis, dass sich die ursprünglich vorgesehene Nach-
holungsfrist von einem Monat für die Sozialhilfebehörden häufig als zu kurz er-
wiesen hat, hat er, um diesen Behörden ein auf die Vermeidung von Obdachlo-
sigkeit finanziell schwacher Mieter gerichtetes Tätigwerden zu erleichtern, bei
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Schaffung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB schließlich die Schonfrist für die
Nachholung der Zahlung der rückständigen Miete und der fälligen Nutzungsent-
schädigung oder der Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung um
einen Monat auf zwei Monate verlängert (BT-Drucks. 14/4553, aaO; vgl. dazu
auch Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 267/09, NJW 2010, 3020 Rn. 21).
Durch diese Sonderregelung (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010
- VIII ZR 267/09, aaO) hat der Gesetzgeber - allerdings abschließend - im all-
gemeinen Interesse zugleich auch dem Anliegen eines leistungsunfähigen Mie-
ters, eine auf einen erheblichen Mietzahlungsverzug gestützte fristlose Kündi-
gung des Vermieters nachträglich ungeschehen zu machen und ihm so die ge-
mietete Wohnung zu erhalten, Rechnung getragen (im Ergebnis ebenso
Schmidt-Futterer/Blank, aaO Rn. 97). Die dem Mieter auf diese Weise kraft Ge-
setzes einmalig eingeräumte Nachfrist zur Beschaffung der zur Mietzahlung
erforderlichen Mittel, zumindest aber zur Herbeiführung der erforderlichen Ver-
pflichtungserklärung, kann entgegen der Auffassung der Revision deshalb nicht
dahin erweitert werden, dass über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinaus
bereits die Beantragung der zur Erbringung der Mietzahlungen erforderlichen
öffentlichen Mittel genügen soll. Denn die damit verbundene Ungewissheit, den
Gebrauch der Mietsache weiterhin gewähren zu müssen, ohne als Gegenleis-
tung zumindest die Sicherheit einer Begleichung der bis dahin fälligen Mietrück-
stände zu haben, hat der Gesetzgeber dem Vermieter über den zweimonatigen
Schonfristzeitraum hinaus gerade nicht mehr aufbürden wollen.
c) Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
bereits die unter dem 17. April 2013 wegen der bis dahin seit Januar 2013 auf-
gelaufenen Mietrückstände ausgesprochene fristlose Kündigung durch die im
August 2013 abgegebene Verpflichtungserklärung des Jobcenters gemäß
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB unwirksam geworden war, kommt auch eine er-
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neute Anwendung dieser Bestimmung hinsichtlich der auf den weiteren Miet-
zahlungsverzug im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 gestützten Kün-
digung vom 12. März 2014 von vornherein nicht mehr in Betracht (§ 569 Abs. 3
Nr. 2 Satz 2 BGB). Das Mietverhältnis der Parteien ist durch diese Kündigung
vielmehr wirksam beendet worden.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, Entscheidung vom 02.10.2013 - 34 C 154/13 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2014 - 23 S 343/13 -