BGHVIII ZR 240/02
18.06.2003 · VIII. Zivilsenat
Der Kläger mietete ab 1. Juli 1987 eine Wohnung unter Verwendung eines Formularvertrags, der in § 2 Nr. 2 gestaffelte Kündigungsfristen vorsah (je nach Mietdauer 3, 6, 9 oder 12 Monate). Diese Klausel entsprach wörtlich der damaligen gesetz…Original-Urteil ↗
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 240/02
Verkündet am:
18. Juni 2003
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB § 573 c Abs. 4
EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10
§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001
abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige
gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3
Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02 - LG Hamburg
AG Hamburg
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Landge-
richts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 19. Juli 2002 aufgehoben
und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 815 B, vom
18. Februar 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 2. Juli 1987 mieteten der Kläger und eine inzwischen
ausgeschiedene Mitmieterin von den Rechtsvorgängern der Beklagten ab dem
1. Juli 1987 eine Wohnung in H. . § 2 des dabei verwendeten Vordrucks
hat auszugsweise folgenden Inhalt:
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"§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juli 1987.
2. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder
der Mieter die Kündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung ist jedoch frü-
hestens zum ..................... möglich.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile
3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu 5 Jahre verstri-
chen sind,
6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre ver-
strichen sind,
9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre ver-
strichen sind,
12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 10 Jahre
verstrichen sind."
In einem Nachtrag zu dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien am
12. Januar 2001, daß das Mietverhältnis ab dem 1. Februar 2001 mit dem Klä-
ger als alleinigem Hauptmieter fortgesetzt werde. In dieser Vereinbarung heißt
es weiter:
"Alle übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben bestehen, so-
weit sie nicht durch Zeitablauf überholt sind."
Mit Schreiben vom 5. September 2001 kündigte der Kläger das Mietver-
hältnis zum 31. Dezember 2001. Die Beklagten wiesen die Kündigung mit der
Begründung als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis ende aufgrund der
Kündigung erst zum 30. September 2002.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis zum
31. Dezember 2001 endet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet
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sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagten ih-
ren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (abgedruckt in NJW 2002, 3035):
Das Mietverhältnis sei zum 31. Dezember 2001 beendet worden. Die für
diesen Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung des Klägers sei wirksam, weil die
kurze Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB nach Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB auch für Mietverhältnisse gelte, die am 1. September 2001 bereits län-
ger als fünf Jahre bestanden hätten. Eine dem Mieter nachteilige Vereinbarung
längerer Kündigungsfristen sei nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam, sofern
nicht die längere Kündigungsfrist vor dem 1. September 2001 "durch Vertrag
vereinbart" worden sei. Aus den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvor-
schrift ergebe sich, daß die nach § 573 c Abs. 4 BGB zwingende Neuregelung
der Kündigungsfrist für den Mieter nach der Beschlußempfehlung und dem Be-
richt des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 14/5663) auf vor dem 1. September
2001 geschlossene Mietverträge nur dann keine Anwendung habe finden sol-
len, wenn die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen in diesen Verträgen
"ganz bewußt" getroffen worden sei. Diese Forderung des Rechtsausschusses
sei eindeutig und bedeute, daß nur besonders ausgehandelte längere Kündi-
gungsfristen für den Mieter über den 1. September 2001 hinaus Bestand hätten,
also Individualvereinbarungen oder im einzelnen ausgehandelte Formularklau-
seln. Diese Voraussetzungen für eine Fortgeltung der vertraglichen Kündi-
gungsfristen seien bei dem vorliegenden Formularvertrag, dessen Staffelung
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der Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Vertrages lediglich die gesetzlichen Kün-
digungsfristen des bisherigen § 565 Abs. 2 BGB a.F. übernehme, nicht erfüllt.
Für ein individuelles Aushandeln dieser Kündigungsfristen des Mietvertrages
hätten sich hier keine Anhaltspunkte ergeben. Es sei nicht deutlich geworden,
daß die Kündigungsfristen bei Vertragsabschluß erörtert und mit eigenständiger
Bedeutung behandelt worden seien.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprü-
fung nicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung
der Klage.
Die Kündigung des Klägers vom 5. September 2001 beendete das Miet-
verhältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits zum
31. Dezember 2001, sondern erst zum 30. September 2002. Nach § 2 Nr. 2 des
Mietvertrages vom 2. Juli 1987 betrug die Kündigungsfrist für beide Ver-
tragsteile zwölf Monate, weil seit der Überlassung des Wohnraums mehr als
zehn Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c
Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kün-
digungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des
Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungs-
fristen in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag
vereinbart worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf
Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Miet-
vertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzli-
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che Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwen-
den wäre.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß
die in § 573 c Abs. 1 BGB bestimmten Fristen für die ordentliche Kündigung
eines Mietverhältnisses über Wohnraum, die durch das am 1. September 2001
in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des
Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1149) ge-
genüber § 565 Abs. 2 BGB a.F. geändert worden sind, grundsätzlich auch für
Mietverhältnisse gelten, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes
eingegangen wurden, wenn die ordentliche Kündigung - wie hier - nicht vor dem
1. September 2001 zugegangen ist. Dies ergibt sich aus der Übergangsvor-
schrift in Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, nach der die bisherigen gesetzlichen
Vorschriften - unter anderem § 565 BGB a.F. - nur im Falle einer vor dem
1. September 2001 zugegangenen Kündigung weiter anzuwenden sind.
2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Neu-
regelung der Kündigungsfristen insoweit zwingend ist, als zum Nachteil des
Mieters von § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichende Vereinbarungen über die
Kündigungsfristen unwirksam sind (§ 573 c Abs. 4 BGB). Die in § 2 des vorlie-
genden Mietvertrages bestimmten Kündigungsfristen weichen zum Nachteil des
Mieters von § 573 c Abs. 1 BGB dann ab, wenn seit der Überlassung des
Wohnraums fünf Jahre oder mehr vergangen sind. In diesem Fall gelten nach
dem Mietvertrag - entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung (§ 565
Abs. 2 BGB a.F.) - für eine Kündigung des Mieters nach Vertragsdauer gestaf-
felte Fristen, welche die in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Kündigung des
Mieters einheitlich bestimmte Frist von drei Monaten ab einem Zeitraum von
fünf Jahren zwischen der Überlassung des Wohnraums und der Kündigung
übersteigen. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Unwirk-
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samkeit der Vertragsbestimmung nach § 573 c Abs. 4 BGB zwar erfüllt. Entge-
gen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 573 c Abs. 4 BGB jedoch nach
der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden
Fall nicht anzuwenden, weil die zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1
abweichenden Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vom 2. Juli
1987 vor dem 1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart" worden sind.
3. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und den dazu bislang ver-
öffentlichten Stellungnahmen (Nachweise bei Palandt-Weidenkaff, BGB,
62. Aufl., § 573 c Rdnr. 3 und Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl.,
§ 573 c BGB Fn. 37) ist allerdings umstritten, ob eine Formularklausel der hier
vorliegenden Art in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Miet-
vertrag, die von der früheren gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen in
§ 565 Abs. 2 BGB a.F. nicht abweicht, sondern die damaligen gesetzlichen
Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt, seit dem Inkrafttreten
des Mietrechtsreformgesetzes nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam ist oder ob
auf eine solche Formularklausel § 573 c Abs. 4 BGB nach Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB nicht anzuwenden ist.
Nach Auffassung des Senats ist eine Formularklausel in einem vor dem
1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündi-
gungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wie-
dergibt, im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart"
worden und damit nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Der Ansicht des
Berufungsgerichts, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sei einschränkend dahin aus-
zulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB nur dann nicht eingreife, wenn eine Individu-
alabrede über die Kündigungsfristen vorliege oder wenn - im Falle einer formu-
larvertraglichen Wiedergabe früherer gesetzlicher Kündigungsfristen - die Par-
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teien die Formularklausel besonders erörtert und ausgehandelt hätten, kann
nicht gefolgt werden.
a) Die Bedeutung der Formulierung "durch Vertrag vereinbart" in Art. 229
§ 3 Abs. 10 EGBGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
deshalb unklar, weil sie sprachlich eine Verdoppelung ("Vertrag", "Vereinba-
rung") enthält. Aus dem Sinnzusammenhang des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB
ergibt sich, daß mit der Formulierung "durch Vertrag vereinbart" gemeint ist:
"durch Mietvertrag vereinbart". Zu mietvertraglichen Vereinbarungen über Kün-
digungsfristen gehören nicht nur Individualabreden, sondern auch vorformu-
lierte Vertragsbestimmungen über Kündigungsfristen. Auch derartige Formular-
klauseln in einem Mietvertrag sind Gegenstand vertraglicher Vereinbarung.
Dies gilt nicht nur, wenn sie von einer gesetzlichen Regelung abweichen, son-
dern jedenfalls auch dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die bei
Vertragsschluß geltende, teilweise dispositive gesetzliche Regelung der Fristen
für eine ordentliche Kündigung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben und da-
durch in den Parteiwillen aufnehmen (arg. § 307 Abs. 3 BGB, früher § 8
AGBGB; vgl. auch KG, WuM 1998, 149 zu einer formularvertraglichen Verein-
barung der - zwingenden - gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 120 Abs. 2 ZGB
DDR). Dispositive gesetzliche Kündigungsfristen, die Gegenstand vertraglicher
Vereinbarung werden, erhalten dadurch - unabhängig davon, ob es sich dabei
um eine Individual- oder Formularvereinbarung handelt - einen von der gesetz-
lichen Regelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund.
b) Auch aus dem sachlichen Zusammenhang von Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB mit § 573 c Abs. 4 BGB ergibt sich, daß alle vertraglichen Vereinba-
rungen über Kündigungsfristen von der Übergangsvorschrift erfaßt werden, un-
abhängig davon, ob es sich um Individualabreden oder Formularklauseln han-
delt. Indem die Übergangsvorschrift die Anwendung des § 573 c Abs. 4 BGB
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auf einen zeitlich eingegrenzten Kreis mietvertraglicher Vereinbarungen über
die Kündigungsfristen beschränkt, setzt Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB voraus,
daß die betreffenden Vereinbarungen unter § 573 c Abs. 4 BGB fallen. Die tat-
bestandlichen Voraussetzungen in beiden Vorschriften sind insoweit die glei-
chen. § 573 c Abs. 4 BGB bezieht sich auch - und gerade - auf von § 573 c
Abs. 1 und 3 BGB abweichende Klauseln in Formularmietverträgen. Für die
Übergangsvorschrift, die den Eintritt der Rechtsfolge des § 573 c Abs. 4 BGB
auf nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossene Ver-
einbarungen beschränkt, gilt nichts anderes. Auch in Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB geht es ebenso wie in § 573 c Abs. 4 BGB sowohl um individualver-
tragliche als auch um formularvertragliche Vereinbarungen von Kündigungs-
fristen, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen
nach § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen.
c) Der Auffassung des Senats steht nicht entgegen, daß der Rechts-
ausschuß des Bundestages die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB anders verstanden wissen wollte, als es ihrem Wortlaut und ihrem
sachlichen Zusammenhang mit § 573 c Abs. 4 BGB entspricht. Nach der Be-
gründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses soll Art. 229 § 3
Abs. 10 EGBGB - anders als § 573 c Abs. 4 BGB - nicht alle mietvertraglichen
Vereinbarungen über Kündigungsfristen, die zum Nachteil des Mieters von
§ 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen, erfassen, sondern nur dann eingreifen,
wenn Kündigungsfristen "tatsächlich vereinbart worden sind, ihnen also von den
Parteien eine besondere eigenständige (konstitutive) Bedeutung zugemessen
wurde" (BT-Drucks. 14/5663, S. 83). Nur - in diesem Sinn - "echte" Vereinba-
rungen sollen nach der Vorstellung des Rechtsausschusses aus Vertrauens-
schutzgründen respektiert und von einer rückwirkenden Nichtigkeit nach
§ 573 c Abs. 4 BGB verschont bleiben (aaO). Dagegen soll die Rechtsfolge des
§ 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietver-
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träge in der Regel anzuwenden sein, wenn diese im Rahmen einer Formular-
klausel den Wortlaut der bisherigen gesetzlichen Regelung der Kündigungs-
fristen nur wiederholt hätten und damit von der Neuregelung in § 573 c BGB
zum Nachteil des Mieters abwichen (aaO).
Die Auffassung des Rechtsausschusses über die von ihm als sachge-
recht angesehene Begrenzung des Vertrauensschutzes auf "echte" Vereinba-
rungen über die Kündigungsfristen in Altverträgen rechtfertigt es jedoch nicht,
Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB einschränkend dahin auszulegen, daß die Über-
gangsvorschrift auf die "Mehrzahl der Formularverträge", wie es dem Rechts-
ausschuß vorgeschwebt hat, nicht anzuwenden wäre, so daß diese Verträge
von der Nichtigkeitsfolge des § 573 c Abs. 4 BGB erfaßt würden. Eine Differen-
zierung zwischen "echten" und "unechten" Vereinbarungen im Sinne der Be-
gründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wird in der Gesetz
gewordenen Formulierung der Übergangsvorschrift und in § 573 c Abs. 4 BGB,
auf den Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Bezug nimmt, nicht vorgenommen. Eine
Begrenzung des Vertrauensschutzes gegenüber einer (unechten) Rückwirkung
des § 573 c Abs. 4 BGB auf die vom Rechtsausschuß genannten Vereinbarun-
gen würde darüber hinaus die Rechtssicherheit beeinträchtigen und damit das
auch vom Rechtsausschuß hervorgehobene Ziel der Mietrechtsreform verfeh-
len, durch eine verständliche und transparente Gestaltung des Mietrechts dem
Rechtsfrieden zu dienen (aaO, S. 2).
aa) Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB und dem sach-
lichen Zusammenhang der Übergangsvorschrift mit § 573 c Abs. 4 BGB er-
streckt sich der Vertrauensschutz gegenüber einer (unechten) Rückwirkung des
§ 573 c Abs. 4 BGB - wie dargelegt - auf alle vor dem 1. September 2001 ge-
troffenen mietvertraglichen Vereinbarungen über Kündigungsfristen, die zum
Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen. Ein uneinge-
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schränkter Bestandsschutz solcher Vereinbarungen - seien es nun Individualab-
reden oder formularvertragliche Klauseln - entsprach auch der Zielsetzung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz. In der Be-
gründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, daß Übergangsvor-
schriften aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit erfor-
derlich seien, weil Mietverhältnisse zum Teil schon lange vor dem Inkrafttreten
des neuen Rechts bestanden hätten und Mieter und Vermieter sich auf die bis
zu diesem Zeitpunkt geltende alte Rechtslage eingestellt und den Vertrag dem-
entsprechend ausgestaltet hätten (BT-Drucks. 14/4553, S. 75). Insbesondere
wird zu der Übergangsvorschrift für die Fortgeltung vertraglich geregelter Kün-
digungsfristen ausgeführt, durch die Regelung werde "aus Gründen des Ver-
trauensschutzes sichergestellt, daß vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreform-
gesetzes wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam blei-
ben" (BT-Drucks. 14/4553, S. 77). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung
stellte damit allein auf die Wirksamkeit früherer vertraglicher Vereinbarungen
über Kündigungsfristen ab, ohne zwischen "echten" und "unechten" Vereinba-
rungen zu unterscheiden.
Der Rechtsausschuß hat der von der Bundesregierung vorgeschlagenen
Fassung der Übergangsvorschrift ohne Änderungsvorschlag zugestimmt. Er hat
zwar der Übergangsvorschrift einen vom Regierungsentwurf abweichenden
Sinn verleihen wollen, von einer entsprechenden Änderungsempfehlung aber
abgesehen. Dem Rechtsausschuß sind Bedenken, ob sein Verständnis der
Übergangsvorschrift in der Bestimmung selbst zum Ausdruck kommt, durchaus
bewußt gewesen. Er hat "zunächst erwogen, eine entsprechende Klarstellung
im Gesetz vorzunehmen" (BT-Drucks. 14/5663, S. 83). Wenn der Rechtsauss-
chuß gleichwohl eine Klarstellung "im Ergebnis" für nicht erforderlich gehalten
hat, weil sich bereits aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift ausreichend
ergebe, daß diese auf die Mehrzahl der Formularverträge keine Anwendung
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finden dürfte, so stellt dies eine sachlich unzutreffende und die Rechtsanwen-
dung nicht bindende Auffassung über die rechtliche Bedeutung der Formulie-
rung "durch Vertrag vereinbart" dar. Ein Ausschluß von mietvertraglichen For-
mularklauseln, welche die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen wiederge-
ben, ist daraus nicht herzuleiten. Auch solche Formularklauseln in Mietverträ-
gen stellen - wie dargelegt - vertragliche Vereinbarungen im Rechtssinn dar und
enthalten entgegen der Auffassung des Rechtsausschusses keine bloße Infor-
mation über die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Vorstellungen des
Rechtsausschusses über eine gebotene Einschränkung des Anwendungsbe-
reichs der Übergangsvorschrift hätten rechtliche Wirkung nur erlangen können,
wenn der Rechtsausschuß eine dafür erforderliche Änderungsempfehlung aus-
gesprochen hätte und die Übergangsvorschrift in entsprechend geänderter
Fassung Gesetz geworden wäre.
bb) Hinzu kommt, daß einer Differenzierung zwischen "echten" und "un-
echten" Vereinbarungen bei der Anwendung der Übergangsvorschrift das Ge-
bot der Rechtssicherheit entgegensteht, das vom Rechtsausschuß in seinen
Ausführungen zur Übergangsvorschrift nicht angesprochen und berücksichtigt
wird. Die vom Rechtsausschuß vorgenommene - dem Zivilrecht unbekannte -
Unterscheidung zwischen "echten" und "unechten" Vereinbarungen hätte er-
hebliche Rechtsunsicherheit über den Fortbestand der in Altverträgen geregel-
ten Kündigungsfristen zur Folge und würde damit das im Gesetzentwurf der
Bundesregierung und auch in der Beschlußempfehlung des Rechtsausschus-
ses hervorgehobene Ziel der Mietrechtsreform gefährden, die Rechtslage für
Mieter und Vermieter klar und transparent zu gestalten und dadurch die
Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden zu fördern (BT-Drucks. 14/4553, S. 1;
BT-Drucks. 14/5663, S. 2). Eine Übergangsvorschrift hat die Aufgabe, eine kla-
re Regelung darüber zu treffen, für welche Sachverhalte das neue Recht gilt
und für welche es nicht gelten soll. Dementsprechend ist in der Begründung des
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Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu den Übergangsvorschriften für die
Mietrechtsreform ausgeführt, sie verfolgten "das gleiche Ziel wie die Mietrechts-
reform, nämlich im Interesse von Mietern und Vermietern leicht verständlich und
praktikabel zu sein" (BT-Drucks. 14/4553, S. 75). Diese Zielsetzung, die sich
auch der Rechtsausschuß zu eigen gemacht hat (BT-Drucks. 14/5663, S.2),
würde verfehlt, wenn der Anwendungsbereich des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB
und damit die Frist für die Kündigung eines vor dem 1. September 2001 abge-
schlossenen Mietvertrages durch den Mieter von den vom Rechtsausschuß für
maßgeblich gehaltenen tatsächlichen Umständen abhinge.
Die vom Rechtsausschuß vorgenommene Unterscheidung zwischen
"echten" und "unechten" Vereinbarungen würde die Notwendigkeit nach sich
ziehen, die tatsächlichen Umstände des lange zurückliegenden Vertragsschlus-
ses aufzuklären. Von diesen Umständen sollte es nach den Ausführungen des
Rechtsausschusses abhängen, ob Formularklauseln in Altverträgen, die den
Wortlaut der früheren gesetzlichen Regelung (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wieder-
holen, nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam sind oder von dieser Rechtsfolge
nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB verschont bleiben. Es müßte aufgeklärt wer-
den, ob der Formularklausel in dem Mietvertrag von den Parteien bei
Vertragsschluß "eine besondere eigenständige (konstitutive) Bedeutung zuge-
messen" worden war (aaO, S. 83). Dies wiederum soll davon abhängen, ob
"sich aus dem Vertragskontext oder sonstigen Umständen bei Vertragsschluß
ergibt, daß die Parteien ein besonderes Interesse an der Geltung der gesetzli-
chen Fristen hatten und gerade vor diesem Hintergrund diese Regelung ganz
bewußt getroffen haben" oder ob "die Parteien den Gesetzeswortlaut lediglich
der Vollständigkeit halber zur bloßen Information über die bestehende Rechts-
lage im Vertragstext wiedergegeben haben" (aaO, S. 83). Darüber müßten sich
die Mietvertragsparteien zur Ermittlung der Frist für die Kündigung eines Mie-
ters schon bei Ausspruch oder Entgegennahme einer solchen Kündigung Ge-
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wißheit zu verschaffen versuchen. Mietvertragsparteien ohne entsprechende
Gesetzeskenntnisse würden jedoch kaum beurteilen können, ob in ihrem Fall
die in den Vertrag aufgenommene frühere gesetzliche Kündigungsfrist gilt oder
die der neuen gesetzlichen Regelung in § 573 c Abs. 1 BGB.
Die mit der Mietrechtsreform verknüpfte Erwartung, Mieter und Vermieter
würden durch die Mietrechtsreform "in die Lage versetzt, ihre wesentlichen
Rechte und Pflichten auch ohne fachlichen Beistand unmittelbar aus dem Ge-
setz entnehmen zu können" (BT-Drucks. 14/4553, S. 1), wäre nicht zu verwirkli-
chen, wenn die Ermittlung der Frist für die Kündigung eines Altvertrages durch
den Mieter mit der Notwendigkeit einer aufwendigen Aufklärung der tatsächli-
chen Umstände des lange zurückliegenden Vertragsschlusses belastet wäre.
Im übrigen wäre es in einem Streitfall wenig aussichtsreich, nach langer Zeit
tatsächliche Umstände des Vertragsschlusses aufzuklären, auf die es damals
nicht ankam und die deshalb von keiner Vertragspartei für spätere Beweiszwe-
cke dokumentiert wurden.
Eine Auslegung der Übergangsvorschrift im Sinne der Vorstellungen des
Rechtsausschusses würde deshalb Ungewißheit über die Wirksamkeit einer
vom Mieter beabsichtigten oder ausgesprochenen Kündigung schaffen und
damit Streit über eine solche Kündigung herausfordern. Die auch vom Rechts-
ausschuß hervorgehobene Zielsetzung der Mietrechtsreform, dem Rechtsfrie-
den zu dienen (BT-Drucks. 14/5663, S. 2), erfordert es, die Nichtigkeitsfolge
des § 573 c Abs. 4 BGB - wie es dem Wortlaut der Übergangsvorschrift, ihrem
sachlichen Zusammenhang mit § 573 c Abs. 4 BGB, der Begründung des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung und dem Gebot der Rechtssicherheit ent-
spricht - auf vor dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform getroffene Vereinbarun-
gen über Kündigungsfristen auch dann nicht rückwirkend anzuwenden, wenn es
sich dabei um Formularklauseln handelt, in denen die Geltung der früheren ge-
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setzlichen Kündigungsfristen wirksam vereinbart worden war. Der Mieter wird
nicht unzumutbar dadurch belastet, daß er grundsätzlich an den vertraglich ver-
einbarten Kündigungsfristen festgehalten wird. Er hat - wie schon nach bisheri-
gem Recht (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., Nach § 564 BGB,
Rdnr. 10) - in den vom Rechtsausschuß angesprochenen Härtefällen einen An-
spruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, wenn er einen Ersatzmieter
stellt.
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer
Dr. Leimert Dr. Frellesen