BGHVIII ZR 220/17
30.05.2018 · VIII. Zivilsenat
Die Beklagten sind Mieter einer Erdgeschosswohnung der Klägerin in Köln. Im Mietvertrag war die Wohnfläche mit 74,59 m² vereinbart, tatsächlich beträgt die beheizte Fläche jedoch 78,22 m². Die Klägerin rechnete die Heizkosten für die Wirtsc…Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2018:300518UVIIIZR220.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 220/17
Verkündet am:
30. Mai 2018
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 558a Abs. 1; HeizkostenVO § 7 Abs. 1
Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa
§ 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohn-
flächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der
jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der
in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßge-
bend
(insoweit
Aufgabe
von
BGH,
Urteil
vom
31.
Oktober
2007
- VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 19).
BGH, Urteil vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17 - LG Köln
AG Köln
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren
gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Mai 2018 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 21. September 2017 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind Mieter einer im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhau-
ses gelegenen Wohnung der Klägerin in Köln. In dem mit der Rechtsvorgänge-
rin der Klägerin geschlossenen Mietvertrag heißt es in § 1 zur Wohnfläche: "Die
Wohnfläche ist mit 74,59 m² vereinbart". Nach dem Erwerb der Wohnung durch
die Klägerin stellte sich diese Angabe als unzutreffend heraus; die wahre (be-
heizte) Wohnfläche beträgt 78,22 qm.
Nach den vertraglichen Vereinbarungen haben die Beklagten - neben der
Grundmiete und einer Betriebskostenpauschale - monatliche Heizkostenvor-
auszahlungen zu leisten, über die jährlich abgerechnet wird.
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Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 und vom 9. Oktober 2015 rechnete
die Klägerin die Heizkosten für die Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 unter Zu-
grundelegung der tatsächlichen Quadratmeterzahl der beheizten Wohnfläche
ab; diese Berechnungen ergeben jeweils Guthaben in Höhe von 296,06 € (für
das Wirtschaftsjahr 2014) sowie in Höhe von 554,09 € (für das Wirtschaftsjahr
2015) zugunsten der Beklagten.
Die Beklagten errechneten ihrerseits auf der Grundlage der mietvertrag-
lich vereinbarten (geringeren) Wohnfläche weitere Guthaben in Höhe von
26,55 € (für 2013) sowie in Höhe von 15,91 € (für 2014). Die genannten Beträ-
ge behielten die Beklagten bei den Mietzahlungen für die Monate Mai 2015 und
Dezember 2015 ein und überwiesen entsprechend weniger Miete an die Kläge-
rin.
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung von 42,46 €
nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die
Berufung der Beklagten ist beim Landgericht erfolglos geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageab-
weisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rück-
ständiger Miete nach § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag zu.
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Die geltend gemachte Forderung sei nicht durch die von den Beklagten
erklärte Aufrechnung erloschen, weil den Beklagten über die Heizkostenab-
rechnungen der Klägerin für die Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 hinausgehen-
de Guthaben nicht zustünden. Denn maßgebend für die genannten Abrechnun-
gen sei jeweils die tatsächliche Wohnfläche.
Allein der Umstand, dass nach den mietvertraglichen Vereinbarungen
über die tatsächlich verbrauchten Heizkosten jährlich abgerechnet werden solle,
erfordere die Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnungsgrößen. Anders als
in den Fällen der Mietminderung, in denen subjektive Betrachtungen der Partei-
en zugrunde gelegt werden könnten mit der Folge, dass eine wesentliche Ab-
weichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit erst ab einer Ab-
weichung von 10 % zur tatsächlichen Wohnfläche anzunehmen sei, liege die
Interessenlage bei der Heizkostenabrechnung ähnlich wie bei einer Mieterhö-
hung bis zur ortüblichen Vergleichsmiete. In diesen Fällen habe der Bundesge-
richtshof in der Entscheidung vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14) die tat-
sächliche Wohnungsgröße für maßgebend erachtet, weil es auf den tatsächli-
chen Wohnwert ankomme; andernfalls würden fingierte, von den Vertragspar-
teien willkürlich festgelegte Umstände an die Stelle von tatsächlichen, objekti-
ven Maßstäben treten.
Diese Überlegungen ließen sich auf die Heizkostenabrechnung übertra-
gen, denn die Mieter sollten in ihrer Gesamtheit vernünftigerweise nur insoweit
mit Kosten belastet werden, als es ihrer tatsächlichen Wohnungsgröße ent-
spricht. Dies entspreche auch dem dem gesamten Betriebskostenrecht imma-
nenten Prinzip der größtmöglichen Verteilungsgerechtigkeit.
Mit dem Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 31. Oktober 2007 (VIII ZR 261/06) könnten die Beklagten nichts gewinnen.
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Die dort wiedergegebene Auffassung, dass auch bei der Heizkostenabrechnung
eine Differenz der vereinbarten zur tatsächlichen Wohnungsgröße von bis zu
10 % nicht schade, werde dort unter anderem mit dem Verweis auf die Recht-
sprechung zur Mieterhöhung begründet, die nun durch die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 18. November 2015 ausdrücklich aufgegeben worden
sei.
Aus der Heizkostenverordnung könnten die Beklagten nichts für ihre Auf-
fassung herleiten. Insbesondere erfordere der Umstand, dass die nach § 7
Abs. 1 Satz 5 HeizkostenV erlaubten verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten
zu Abrechnungsungerechtigkeiten führen könnten, keine andere Betrachtung.
Die durch § 7 HeizkostenV erlaubten Abrechnungsmethoden basierten sämtlich
auf objektiven Maßstäben, nämlich der "Wohn- und Nutzfläche oder dem um-
bauten Raum" beziehungsweise der "Wohn- oder Nutzfläche oder des umbau-
ten Raums der beheizbaren Räume". Keine dieser Methoden sehe den Rück-
griff auf die vereinbarte Wohnfläche vor.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-
sion zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kläge-
rin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe
von 42,46 € nach § 535 Abs. 2 BGB zusteht. Die Mieteinbehalte der Beklagten
in Höhe von 26,55 € für das Wirtschaftsjahr 2013 und von 15,91 € für das Wirt-
schaftsjahr 2014 erfolgten jeweils zu Unrecht, da den Beklagten für die genann-
ten Zeiträume weitere, über die Abrechnungen der Klägerin hinausgehende
Guthaben nicht zustehen. Denn die Klägerin hat die Heizkosten für die genann-
ten Jahre zutreffend auf der Grundlage der tatsächlich beheizten Flächen abge-
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rechnet und der vertraglich vereinbarten Wohnfläche bei der Abrechnung keine
Bedeutung zugemessen. Dieser Beurteilung entgegenstehende Ausführungen
im Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 (VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 19)
hat das Berufungsgericht im Lichte des Senatsurteils vom 18. November 2015
(VIII ZR 266/14, BGHZ 208,18 Rn. 10 ff.) zu Recht als überholt angesehen.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats enthält die in einem Wohn-
raummietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe im Allgemeinen zugleich eine
dahin gehende vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung (Senatsurteile vom
18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 9; vom 10. März 2010 - VIII ZR
144/09, NJW 2010, 1745 Rn. 8; vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW
2004, 1947 unter II 2 a; jeweils mwN). Dementsprechend geht der Senat in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein zur Minderung der Miete be-
rechtigender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB in-
folge der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB)
gegeben ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im
Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (Senatsurteile vom 18. Novem-
ber 2015 - VIII ZR 266/14, aaO; vom 10. November 2010 - VIII ZR 306/09,
NJW 2011, 220 Rn. 14; vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, aaO unter II 2 c;
jeweils mwN).
2. Dies bedeutet indes nicht, dass in jedem Fall, in dem die Größe der
Wohnung ein notwendiger Beurteilungsmaßstab ist, von den etwaig getroffenen
vertraglichen Vereinbarungen zur Wohnfläche auszugehen wäre.
So hat der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 18. November 2015
(VIII ZR 266/14, aaO Rn. 10 f.) entschieden, dass eine von den tatsächlichen
Größenverhältnissen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung zur Woh-
nungsgröße keinen Einfluss auf die bei einer späteren Mieterhöhung gemäß
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§ 558 Abs. 2 BGB in die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete einzustellen-
de Wohnungsgröße hat. Denn ausgehend von der nach dem erkennbaren Wil-
len des Gesetzgebers alleinigen Maßgeblichkeit des objektiven Wohnwerts der
zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung dürfen bei der Frage der Berechti-
gung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete subjektive Ele-
mente, zu denen auch Parteivereinbarungen zu bestimmten Wohnwertmerkma-
len wie etwa der Wohnungsgröße gehören, keine Rolle spielen (Senatsurteil
vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO). Seine diesbezügliche frühere
Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08, NJW
2009, 2739 Rn. 10, 13 mwN), nach der auch bei Mieterhöhungen nach § 558
Abs. 2 BGB eine Abweichung der vereinbarten Wohnfläche zu der tatsächlichen
Wohnfläche von bis zu 10 % als unbeachtlich angesehen wurde, hat der Senat
in dem Urteil vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, aaO Rn.10) ausdrück-
lich aufgegeben.
3. Entgegen der Auffassung der Revision sind indes auch Betriebskos-
ten, sofern und soweit sie nach Wohnfläche abzurechnen sind, und zu denen
bei eröffnetem Anwendungsbereich (§ 1 HeizkostenV) - jedenfalls zu einem
bestimmten Prozentsatz (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) - auch
Heizkosten zählen, nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach den
von subjektiven Vorstellungen geprägten Parteivereinbarungen zur Wohnfläche
abzurechnen. Soweit der Senat früher Abweichungen bis zu 10 % von der ver-
einbarten zu der tatsächlichen Wohnfläche auch im Rahmen einer Betriebskos-
tenabrechnung als unbeachtlich angesehen hat (Senatsurteil vom 31. Oktober
2007 - VIII ZR 261/06, aaO), hält er daran nicht mehr fest.
a) Die Revision meint, die Heizkostenverordnung erkenne mit der Rege-
lung in § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenV an, dass die Einbeziehung nicht beheiz-
ter Teilflächen in die der Umlegung zugrunde zu legende Wohnfläche keinen
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Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung darstelle. Damit dürften aber
auch Wertungsspielräume der Parteien, mit denen diese in gewissem Umfang
subjektive Vorstellungen verwirklichten, in die Abrechnung einfließen. Gewisse
Unschärfen bei der Abrechnung seien hinzunehmen. Entsprechend dürfe es
dem Vermieter nicht verwehrt sein, bei seinen Mietern unterschiedliche Umla-
gemaßstäbe anzuwenden, solange lediglich die tatsächlich angefallenen Kos-
ten umgelegt würden und der Vermieter nicht mehr als die ihm entstandenen
Kosten erhalte.
b) Dies trifft nicht zu.
Auch wenn bei der Umlage von Betriebskosten absolute Verteilungsge-
rechtigkeit nicht zu erreichen sein mag und eine solche auch vom Gesetz nicht
verlangt wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14,
NJW-RR 2015, 437 Rn. 29; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010,
3645 Rn. 17), erfordert eine in der gebotenen Gesamtschau angemessene und
nach allen Seiten hin interessengerechte Verteilung von Betriebskosten doch
jedenfalls grundsätzlich, dass objektiv entstandene und für eine geschlossene
Wirtschaftseinheit (im Streitfall: für mehrere Wohnungen in einem Mehrfamili-
enhaus) einheitlich erfasste Betriebskosten (hier: Heizkosten) nach einem ob-
jektiven Abrechnungsmaßstab umgelegt werden, der gleichermaßen für alle zur
Wirtschaftseinheit zählenden Nutzer gilt. Damit scheiden im Allgemeinen sub-
jektive Vorstellungen einzelner Mietvertragsparteien zur Wohnungsgröße, die
ihren Ausdruck in einer Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnfläche gefunden
haben, schon von vornherein als tauglicher Abrechnungsmaßstab aus.
Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa
§ 566a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) daher ganz oder teilweise nach
Wohnflächenanteilen umgelegt werden, geht es mithin im Allgemeinen um den
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Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der jeweils betroffenen Wohnung an der in
der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche (so jeden-
falls im Ergebnis auch: Staudinger/Artz, BGB, Neubearb. 2018, § 556a Rn. 23;
Blank in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 556a Rn. 36; Wall, Betriebskos-
tenkommentar, 4. Aufl., Rn. 2338; Langenberg/Zehelein, Betriebs- und Heizkos-
tenrecht, 8. Aufl., F Rn. 83; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Aufl.,
§ 556a BGB Rn. 28; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 556a Rn. 19;
Schmid/Harsch in Schmid/Harz, Mietrecht Kommentar, 5. Aufl., 2017, § 556a
Rn. 166c; Heix, WuM 2016, 263, 265; Hinz, JR 2017, 284, 286; unklar: Münch-
KommBGB/Schmid-Zehelein, 7. Aufl., § 556a Rn. 31). Auch erwähnt die Heiz-
kostenverordnung mehrfach den Begriff der "anerkannten Regeln der
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Technik" (so in § 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 5, § 9b
Abs. 2), der eher darauf hindeutet, dass der Verordnungsgeber in erster Linie in
diesen Regeln niedergelegte objektive Kriterien für die Heizkostenverteilung als
maßgeblich ansieht. Dies spricht ebenfalls dafür, die tatsächlichen Verhältnisse
bei der Abrechnung nach Wohnflächenanteilen heranzuziehen.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 05.08.2016 - 210 C 84/16 -
LG Köln, Entscheidung vom 21.09.2017 - 1 S 185/16 -