BGHVIII ZR 74/11
23.11.2011 · VIII. Zivilsenat
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR), fordert von der Beklagten die Räumung einer seit 1981 gemieteten Wohnung. Die ursprüngliche Mieterin und ihr Ehemann mieteten die Wohnung 1981 an. Im Jahr 2000 erwarb eine GdbR das…Original-Urteil ↗
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 74/11
Verkündet am:
23. November 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 566 Abs. 1
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilien-
hauses und Vermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von
Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der
jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinandergesetzt, tritt der neue Eigentümer in
die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden
Rechte und Pflichten ein.
BGB § 573 Abs. 1 Nr. 2
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf einen in der Person eines Ge-
sellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen, wenn dieser der Gesell-
schaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen be-
stehenden Mietvertrag noch nicht angehörte (Aufgabe Senatsurteil vom 27. Juni
2007 - VIII ZR 271/06 Rn. 17).
BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 74/11 - LG München I
AG München
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I - 14. Zivilkammer - vom 12. Januar 2011 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-
gen.
Der Beklagten zu 1 wird eine Räumungsfrist bis 30. Juni 2012 ge-
währt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt von den
Beklagten Räumung einer Wohnung aufgrund einer Kündigung, die sie wegen
Eigenbedarfs ihrer beiden Gesellschafter und deren Sohnes erklärt hat.
Die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann, der im Laufe des Berufungsverfah-
rens verstorbene (frühere) Beklagte zu 2, mieteten die streitige Wohnung im
Jahr 1981 von den damaligen Eigentümern an. Im Jahr 2000 erwarb eine
- später als "Eigentümergemeinschaft W. -D. -Str. GdbR M. u.a."
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(im Folgenden: GdbR M. ) bezeichnete - Gesellschaft bürgerlichen Rechts
das Anwesen und setzte das Mietverhältnis mit den Beklagten fort. Im August
2004 trat die Klägerin dieser Gesellschaft durch Anteilsübernahme bei und wur-
de am 15. Dezember 2004 als weitere Gesellschafterin im Grundbuch eingetra-
gen.
Mit Vertrag vom 21. Oktober 2005 wurde die Auseinandersetzung der
GdbR M. durchgeführt und das Anwesen nach § 3 WEG geteilt. Die Klägerin
wurde am 10. April 2006 als Eigentümerin der an die Beklagten vermieteten
Wohnung in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 26. April 2006 er-
klärte die Klägerin die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Mietverhältnis-
ses.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz sind
nach dem Tod des früheren Beklagten zu 2 dessen Erben in den Rechtsstreit
eingetreten und hat die Klägerin nur noch die Beklagte zu 1 auf Räumung in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeän-
dert und die Beklagte zu 1 zur Räumung verurteilt. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Beklagte zur 1 sei zur Räumung der Mietwohnung verpflichtet, weil
die Eigenbedarfskündigung der Klägerin vom 26. April 2006 das Mietverhältnis
beendet habe.
Die Klägerin sei mit der Eintragung ins Grundbuch am 10. April 2006 in
die Vermieterstellung eingetreten, denn es bestehe eine ununterbrochene Ver-
äußerungskette von den ursprünglichen Eigentümern und Vermietern bis zur
Klägerin. Zunächst habe die GdbR M. das Anwesen von den ursprünglichen
Eigentümern und Vermietern erworben und sei Vermieterin geworden. Im Zuge
der Auseinandersetzung der Gesellschaft und der Teilung des Anwesens sei
die Vermieterstellung am 10. April 2006 nach § 566 Abs. 1 BGB (analog) auf
die Klägerin übergegangen.
Die Auseinandersetzung der GdbR M. und die Teilung des Anwesens
seien als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten, durch das ein Wechsel
der Rechtsträgerschaft von der GdbR M. auf die Klägerin stattgefunden
habe. Der Umstand, dass die Klägerin zuvor Gesellschafterin der GdbR M.
gewesen sei, stehe dem nicht entgegen, weil der Veräußerungsbegriff im Rah-
men des § 566 Abs. 1 BGB nicht mit dem des § 577a Abs. 1 BGB identisch sei.
Der Veräußerungsbegriff im Rahmen des § 566 Abs. 1 BGB sei weiter zu fas-
sen, weil auch die Eigentumsinteressen der alten und der neuen Vermie-
ter/Eigentümer zu berücksichtigen seien und beachtet werden müsse, dass der
Mietvertrag nicht aus formellen Gründen unnötig kompliziert gestaltet werde.
Der von der Klägerin geltend gemachte Eigenbedarf sei aufgrund der
Beweisaufnahme bewiesen. Die Wartefrist des § 577a BGB finde keine Anwen-
dung, weil die streitige Wohnung nach der Begründung von Wohnungseigentum
nicht veräußert worden sei. Eine analoge Anwendung des § 577a Abs. 1, 2
BGB scheide aus, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege und die fragli-
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che Gestaltung vom Schutzzweck des § 577a BGB nicht erfasst werde. Insbe-
sondere werde durch den Übergang der Eigentümer- und Vermieterstellung von
der GdbR M. auf die Klägerin kein neuer, bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor-
handener Eigenbedarf geschaffen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-
sion zurückzuweisen ist. Die Beklagte zu 1 ist gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur
Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verpflichtet, weil die Eigenbe-
darfskündigung der Klägerin das Mietverhältnis beendet hat. Die Klägerin war
zur Kündigung berechtigt, weil sie gemäß § 566 Abs. 1 BGB mit der Eintragung
als Wohnungseigentümerin in das Grundbuch in die Vermieterstellung eingetre-
ten ist. Die Sperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB findet bei der vorliegenden Ge-
staltung keine Anwendung.
1. Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt im Falle der Veräußerung einer an den
Mieter überlassenen Wohnung der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich
während der Dauer seines Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Nach allgemeiner Auffassung setzt dies Identität zwischen Vermieter, Eigentü-
mer und Veräußerer voraus (Senatsurteil vom 3. Juli 1974 - VIII ZR 6/73, NJW
1974, 1551 unter B I 1; BGH, Urteile vom 12. März 2003 - XII ZR 18/00, BGHZ
154, 171, 175; vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657 unter
[II] 2 b - jeweils zu § 571 BGB; Staudinger/Emmerich, Neubearb. 2011, § 566
Rn. 21; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 566 Rn. 7; Schmidt-Futterer/
Streyl, Mietrecht, 10. Aufl., § 566 BGB Rn. 64).
Das Berufungsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass
die GdbR M. zunächst Vermieterin der Beklagten war; dies greift die Revisi-
on auch nicht an. Die Berechtigung der Klägerin zur Kündigung hängt daher
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davon ab, ob in der Auseinandersetzung der GdbR M. unter Bildung von
Wohnungseigentum und Eintragung der Klägerin als Eigentümerin der streitigen
Wohnung eine Veräußerung im Sinne von § 566 BGB liegt. Dies hat das Beru-
fungsgericht ebenfalls zu Recht bejaht.
Die GdbR M. war zunächst Eigentümerin des Anwesens einschließ-
lich der Wohnung der Beklagten. Denn ein Grundstück, als dessen Eigentümer
- wie hier - die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem
entsprechenden Zusatz eingetragen sind, steht nicht im Eigentum der Gesell-
schafter, sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 25.
September 2006 - II ZR 218/05, NJW 2006, 3716 Rn. 11; Senatsurteil vom
16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 21). Wie das Berufungsge-
richt weiter richtig erkannt hat, ist eine Auseinandersetzung der Gesellschaft,
die unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der bisherigen Ge-
sellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnung vorgenommen
wird, entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zweck als einheitliches Rechtsge-
schäft anzusehen, das zu einem Wechsel der Rechtsträgerschaft von der Ge-
sellschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer führt.
Die Klägerin ist daher mit der Eintragung in das Grundbuch in die Stel-
lung der Vermieterin der streitigen Wohnung eingetreten. Der von der Revision
vertretenen Auffassung, die im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgte Bil-
dung von Miteigentumsanteilen sei isoliert zu betrachten, so dass nicht eine
Veräußerung der einzelnen Wohnungen von der GdbR M. an den jeweiligen
neuen Eigentümer anzunehmen sei, sondern eine Veräußerung des gesamten
Anwesens an die Gesellschafter als Bruchteilsgemeinschaft, kann demgegen-
über nicht gefolgt werden. Denn die Bildung von Miteigentumsanteilen ist ein
bloß rechtstechnisch mit Rücksicht auf die Vorschriften des WEG erforderlicher
Zwischenschritt, um den mit der Auseinandersetzung bezweckten Wechsel der
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Rechtsträgerschaft von der Gesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter her-
beizuführen.
Entgegen der Auffassung der Revision steht die Sichtweise, dass durch
die Auseinandersetzung der Gesellschaft eine Veräußerung der jeweiligen
Wohnung von der Gesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter im Sinne des
§ 566 BGB bewirkt wird, nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Se-
nats vom 6. Juli 1994 (VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357) und vom 16. Juli 2009
(VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738).
In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat zwar ausgeführt, dass
Miteigentümer eines Anwesens, dessen Wohnungen sie vermietet haben, mit
der Aufteilung des Wohnungseigentums keine Veräußerung im Sinne von § 571
BGB [aF] vornehmen (Rechtsentscheid vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, aaO
S. 364). Zur Begründung hat der Senat darauf abgestellt, dass diese Vorschrift
eine Veräußerung an eine Person voraussetzt, die bisher nicht Vermieter ist,
woran es bei der Begründung von Wohnungseigentum durch vermietende Mit-
eigentümer fehlt, weil der spätere Sondereigentümer schon bisher (als Mitei-
gentümer) Vermieter gewesen ist. Hiervon unterscheidet sich die vorliegende
Situation jedoch, weil Vermieterin zunächst die GdbR M. war, also ein von
den späteren Wohnungseigentümern verschiedener Rechtsträger.
In der weiteren Entscheidung hat der Senat zu § 577a BGB ausgeführt,
dass mit der Übertragung des Wohnungseigentums von der Gesellschaft auf
den einzelnen Gesellschafter kein Wechsel in der Rechtsträgerschaft eintritt,
der geeignet ist, neuen, für den Mieter zuvor nicht zu befürchtenden Eigenbe-
darf zu schaffen. Die Bestimmung des § 577a BGB hat demnach (nur) den
Zweck, dem durch Umwandlung in Wohnungseigentum gefährdeten Bestands-
schutzinteresse des Mieters Rechnung zu tragen, ist aber nicht auf den Schutz
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vor einer unabhängig von einer Umwandlung bestehenden Eigenbedarfslage
zugeschnitten (Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 21).
Somit hat der Senat nur mit Rücksicht auf den (eingeschränkten) Schutzzweck
des § 577a BGB eine Veräußerung im Sinne jener Vorschrift verneint.
Diese Argumentation lässt sich entgegen der Auffassung der Revision
nicht auf die Frage des Eintritts des Vermieters in das Mietverhältnis nach § 566
Abs. 1 BGB übertragen, denn diese Vorschrift hat eine andere Zielrichtung.
Während § 577a BGB den Mieter davor schützen soll, dass mit einem Wechsel
des Rechtsträgers neuer Eigenbedarf geschaffen wird, soll § 566 BGB den Mie-
ter, der vom Eigentümer angemietet hat, vor einer "Vertreibung" bewahren (Se-
natsurteile vom 22. Mai 1989 - VIII ZR 192/88, BGHZ 107, 315, 320, sowie vom
9. Juli 2008 - VIII ZR 280/07, NJW 2008, 2773 Rn. 10); denn ohne einen Über-
gang der Vermieterstellung könnte der Mieter dem Herausgabeanspruch eines
Erwerbers (§ 985 BGB) kein Recht zum Besitz entgegen setzen.
Der Schutzzweck des § 566 BGB - Erhaltung des Besitzrechts des Mie-
ters gegenüber einem Erwerber - gebietet es daher, auch die Auseinanderset-
zung, die eine Gesellschaft bezüglich eines von ihr vermieteten Anwesens unter
Zuweisung von Wohnungseigentum vornimmt, als Veräußerung im Sinne von
§ 566 BGB mit der Folge anzusehen, dass der jeweilige Wohnungseigentümer
mit der Grundbucheintragung in die Stellung des Vermieters dieser Wohnung
eintritt.
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass die Übertra-
gung des Wohnungseigentums auf die Klägerin im Rahmen der Auseinander-
setzung der Gesellschaft die Sperrfrist des § 577a BGB nicht ausgelöst hat.
Denn die hier bestehende Eigenbedarfslage wurde nicht erst durch die Um-
wandlung in Wohnungseigentum und eine anschließende Veräußerung be-
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gründet, sondern bestand unabhängig davon schon zuvor, weil die Klägerin der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts angehörte, die Vermieterin der Beklagten war.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs (im Hinblick auf den Erlangungswunsch
der Gesellschafter der Klägerin) hätte deshalb auch schon vor der Umwandlung
erfolgen können. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin wegen Eigenbedarfs ihrer Gesell-
schafter kündigen (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW
2007, 2845 Rn. 12 ff.; vom 16. Juli 2009 - VIII ZR 231/08, aaO Rn. 13).
Entgegen der Auffassung der Revision ist es insoweit nicht entschei-
dend, dass die GdbR M. nicht den ursprünglichen Mietvertrag mit den Be-
klagten abgeschlossen hat, sondern erst dadurch Vermieterin geworden ist,
dass sie im Jahr 2000 - zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch nicht Gesell-
schafterin war - durch Erwerb des Anwesens nach § 566 Abs. 1 BGB in den
Mietvertrag eingetreten ist. Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom
27. Juni 2007 (VIII ZR 271/06, aaO Rn. 17) die Möglichkeit der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zu kündi-
gen, auf diejenigen Gesellschafter beschränkt, die der Gesellschaft bereits bei
Abschluss des Mietvertrags angehörten. An dieser Einschränkung hält der Se-
nat aber, wie im Senatsurteil vom 16. Juli 2009 (VIII ZR 231/08, aaO Rn. 15)
bereits angedeutet, nicht mehr fest.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts der Eigenbedarf eines Gesellschafters deshalb zuzurechnen, weil es im
Ergebnis nicht gerechtfertigt wäre, sie anders zu behandeln als die einfache
Vermietermehrheit; denn es hängt oft vom Zufall ab, ob eine Personenmehrheit
dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen
Rechts vermietet (Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, aaO
Rn. 15). Auch bei einer Miteigentümergemeinschaft, die eine Wohnung vermie-
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tet hat, besteht aber - anders als in jenem Senatsurteil (aaO Rn.17) vorausge-
setzt - die Möglichkeit der Kündigung wegen des Eigenbedarfs auch später hin-
zugetretener Bruchteilseigentümer. Denn bei der Übertragung eines Miteigen-
tumsanteils tritt der Erwerber gemäß § 566 BGB neben den verbleibenden Mit-
eigentümern in den Vertrag auf Vermieterseite ein (Schmidt-Futterer/Streyl,
aaO Rn. 76; Beuermann, WuM 1995, 5, 6). Für den Mieter besteht somit auch
bei der Bruchteilsgemeinschaft die Gefahr, dass das Mietverhältnis wegen einer
Eigenbedarfssituation eines später hinzugetretenen Miteigentümers gekündigt
wird. Eine unterschiedliche Behandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
und der Miteigentümergemeinschaft ist auch insoweit nicht sachgerecht. Es
lässt sich in beiden Fällen nicht rechtfertigen, eine Kündigung nur wegen Ei-
genbedarfs derjenigen Personen zuzulassen, die der Personenmehrheit bereits
bei Abschluss des Mietvertrages angehörten.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Sperrfrist des § 577a
Abs. 1, 2 BGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung
dieser Vorschrift oder wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der GdbR
M. beziehungsweise der Klägerin zu beachten. Da der Gesetzgeber in §
577a BGB die Eigenbedarfskündigung nur für eine spezielle, hier nicht vorlie-
gende Konstellation erschwert hat, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslü-
cke; eine analoge Anwendung des § 577a BGB auf den Erwerb eines Anwe-
sens durch eine Personenmehrheit zwecks Eigennutzung kommt deshalb nicht
in Betracht, selbst wenn die Erwerber die Absicht haben, früher oder später
Wohnungseigentum zu begründen (Senatsurteil vom 16. Juli 2009 - VIII ZR
231/08, aaO Rn. 18 ff.). Es macht insoweit auch keinen Unterschied, ob die
Personenmehrheit, die ein solches Objekt erworben hat, in ihrem Bestand un-
verändert bleibt oder einzelne Miteigentümer oder Gesellschafter erst später
hinzutreten und anschließend eine Aufteilung erfolgt. Die Wahl einer Erwerbs-
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form, die von der gesetzlichen Vorschrift des § 577a BGB nach ihrem Zweck
nicht erfasst ist, stellt sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.08.2008 - 412 C 15882/08 -
LG München I, Entscheidung vom 12.01.2011 - 14 S 16975/08 -