BGHVIII ZR 278/13
01.07.2015 · VIII. Zivilsenat
Die Kläger sind Nacherben einer Immobilie. Der Vorerbe (Ehemann der Erblasserin) vermietete das Einfamilienhaus 2009 an die Beklagte. Der Mietvertrag enthielt einen Kündigungsausschluss bis Februar 2024 und reduzierte Miete (225 €) als Gege…Original-Urteil ↗
Volltext anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 278/13
Verkündet am:
1. Juli 2015
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, § 573d Abs. 1, § 1056, § 2135
a) Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes
Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes
Wohnraummietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kün-
digungsfrist nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB zu kündigen, setzt ein berechtigtes
Interesse des Nacherben an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus
(§ 573d Abs. 1, § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB).
b) Dem vorgenannten Kündigungsrecht des Nacherben steht ein im Wohnraummiet-
vertrag zwischen dem Vorerben und dem Mieter vereinbarter Ausschluss des
Rechts des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses grund-
sätzlich nicht entgegen.
c) Dem Nacherben ist nach Treu und Glauben eine Kündigung nach §§ 2135, 1056
Abs. 2 BGB allerdings verwehrt, wenn er entweder unabhängig von §§ 2135, 1056
Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist oder er dem Abschluss
des Mietvertrags durch den Vorerben zugestimmt hat oder der Abschluss eines für
den Vermieter unkündbaren Mietvertrags über den Nacherbfall hinaus einer ord-
nungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen hat, so dass der Nach-
erbe gegenüber dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, dem Mietvertrag zuzu-
stimmen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 12. Oktober 2011
- VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558 Rn. 13 mwN).
BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13 - LG Darmstadt
AG Bensheim
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 14. August 2013 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Räumungsanspruchs
zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen als Nacherben von der Beklagten die Räumung ei-
nes vom Vorerben an die Beklagte vermieteten Einfamilienhauses sowie die
Zahlung von Miete.
Frau S. G. war Eigentümerin eines Hausgrundstücks mit Einfa-
milienhaus in Z. . Mit notariellem gemeinschaftlichem Testament vom
15. April 1975 setzte sie ihren Ehemann zum Vorerben und ihre Nichte und ih-
ren Neffen (die Kläger) als Nacherben ein. Nach dem Tod der Frau G. ver-
mietete der Vorerbe das Einfamilienhaus mit Vertrag vom 16. Februar 2009 an
1
2
- 3 -
die Beklagte. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages ist die monatliche Miete von
675 € auf das im Vertrag angegebene Konto des Vorerben zu zahlen. Die Be-
klagte verpflichtete sich im Mietvertrag ferner zur Vornahme verschiedener, im
Einzelnen bezeichneter Investitionen, denen die Parteien gemäß § 11 Abs. 2
des Mietvertrags einen Wert von 70.000 € zugrunde legten. Das Recht des
Vermieters zur ordentlichen Kündigung ist gemäß § 2 Abs. 2 des Mietvertrags
bis zum 29. Februar 2024 ausgeschlossen. Zudem enthält § 3 Abs. 1 des Miet-
vertrags einen Verzicht des Vermieters auf das Recht zur Erhöhung der Miete
bis zum 15. Februar 2024. Aufgrund der vorzunehmenden Investitionen ist die
monatliche Miete gemäß § 11 Abs. 3 des Mietvertrags für die Dauer des Aus-
schlusses der ordentlichen Kündigung auf 225 € verringert und der Mieterin in
§ 11 Abs. 4 des Mietvertrags für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung
das Recht zugestanden, pro Monat "des noch zu erfüllenden Vertrages" eine
monatliche Abgeltung in Höhe von 450 € zu verlangen.
Der Vorerbe verstarb am 28. Dezember 2011 und wurde von seinem
Sohn beerbt. Die Kläger teilten der Beklagten am 25. Januar 2012 unter Vorla-
ge des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1975 mit, dass der Nach-
erbfall eingetreten sei, und baten sie am 17. Februar 2012, die Miete künftig auf
das Konto der Kläger zu überweisen. Die Beklagte forderte die Kläger mit
Schreiben vom 23. Februar 2012 und 7. März 2012 auf, ihr die Rechtsnachfolge
nachzuweisen, und kündigte an, die Miete sodann auf das von den Klägern
mitgeteilte Konto zahlen zu wollen. Am 23. März 2012 sandte der spätere Pro-
zessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagte per Fax ein auf die Kläger als
Rechtsnachfolger des Vorerben umgeschriebenes Versäumnisurteil, welches
der Vorerbe in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Bensheim (6 C 605/09)
gegen die Beklagte erwirkt hatte. Die Beklagte zahlte die Miete weiterhin auf
das im Mietvertrag angegebene Konto.
3
- 4 -
Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 erklärten die Kläger die fristlose Kündi-
gung des Mietvertrags wegen Verzugs mit den Mietzahlungen für die Monate
März und April 2012. In der Berufungsinstanz erklärten die Kläger mit Schreiben
vom 27. März 2013 erneut die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung
und begründeten diese mit Zahlungsverzug wegen der Monate Mai und Juni
2012 sowie unpünktlichen Mietzahlungen. Den von ihnen geltend gemachten
Räumungsanspruch stützten sie mit Schriftsatz vom 2. April 2013 - der Beklag-
ten am 8. April 2013 zugestellt - auch auf diese Kündigung. Die Beklagte zahlte
die ausstehenden Mieten während des Berufungsverfahrens an die Kläger,
nämlich für April und Mai 2012 am 4. April 2013 und für Juni 2012 am 29. Mai
2013.
Die Kläger haben mit ihrer Klage ursprünglich die Räumung des Hauses
sowie die Zahlung der Miete für die Monate Januar bis Mai 2012 nebst vorge-
richtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht
bezüglich der Zahlung der Miete für die Monate April und Mai 2012 die Erledi-
gung der Hauptsache festgestellt und die Beklagte verurteilt, auf den für erledigt
erklärten Teil entfallende Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu
zahlen, und hat die Klagabweisung im Übrigen bestätigt. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Räumungsan-
spruch weiter.
4
5
- 5 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Mietvertrag sei nicht gemäß § 105 BGB nichtig, denn eine Ge-
schäftsunfähigkeit des Vorerben bei Vertragsschluss sei nicht bewiesen. In dem
von den Klägern vorgelegten ärztlichen Attest sei nicht vermerkt, ab wann für
den Vorerben komplexe Zusammenhänge nicht mehr verständlich gewesen
seien, so dass aufgrund des Attests - unabhängig von seiner Beweiskraft - nicht
zuverlässig auf den geistigen Zustand des Vorerben bei Unterzeichnung des
Mietvertrages geschlossen werden könne. Weitere Beweisangebote seien sei-
tens der für die Geschäftsunfähigkeit beweisbelasteten Kläger nicht erfolgt.
Die fristlose Kündigung vom 3. Mai 2012 wegen Verzugs mit den Miet-
zahlungen für März und April 2012 sei unwirksam, da die Beklagte zu diesem
Zeitpunkt nicht mit Mietzahlungen für zwei Termine, sondern maximal mit der
Miete für April 2012 in Verzug gewesen sei. Bis die Beklagte sichere Kenntnis
von den neuen Vermietern und deren Bankverbindung gehabt habe, sei die
Zahlung auf das im Mietvertrag angegebene Konto eine vertragsgerechte Erfül-
lung gewesen. Die erforderliche sichere Kenntnis habe sie frühestens mit Über-
sendung des Versäumnisurteils am 23. März 2012 gehabt, so dass erst die
Aprilmiete auf das von den Klägern mitgeteilte Konto zu zahlen gewesen sei.
Auch die auf Zahlungsverzug hinsichtlich der Miete für die Monate Mai
und Juni 2012 und eine unpünktliche Zahlung gestützte Kündigung vom
27. März 2013 habe das Mietverhältnis nicht beendet. Die außerordentliche
6
7
8
9
10
- 6 -
Kündigung aufgrund der Zahlungsrückstände sei gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2
BGB unwirksam geworden, da die Beklagte bis zum 29. Mai 2013 und damit
binnen der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB den gesamten Rückstand bis ein-
schließlich Juni 2012 ausgeglichen habe. Eine ordentliche Kündigung sei nach
dem Mietvertrag ausgeschlossen. Dass mit diesem Kündigungsausschluss die
Kündigungsmöglichkeit aus § 573 BGB zu Lasten des Vermieters beschränkt
werde, begegne keinen Bedenken, da nach § 573 Abs. 4 BGB lediglich eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam sei.
Die Kläger hätten auch nicht wirksam von dem ihnen gemäß § 2135 BGB
in Verbindung mit § 1056 BGB zustehenden Sonderkündigungsrecht des Nach-
erben, das eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Kün-
digungsvorschriften ermögliche, Gebrauch gemacht. Es sei - wie bei jedem an-
deren Kündigungsgrund - erforderlich, dass dieses besondere Kündigungsrecht
in der Kündigung erwähnt werde oder dass sich sonst aus den Umständen er-
gebe, dass der Eigentümer sich auf dieses Kündigungsrecht berufe. Anderen-
falls würde dem Mieter die Möglichkeit genommen, sich spezifisch hiergegen zu
verteidigen und beispielsweise geltend zu machen, dass die Voraussetzungen
des § 2135 BGB oder des § 1056 Abs. 2 BGB nicht vorlägen, sich auf § 1056
Abs. 2 Satz 2 BGB zu berufen oder einzuwenden, dass der Eigentümer sich
selbst verpflichtet habe. Das Kündigungsrecht des Nacherben sei aber erstmals
mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 erwähnt und zuvor weder im Prozess noch au-
ßergerichtlich thematisiert worden. Eine Kündigung der Kläger nach § 2135
BGB in Verbindung mit § 1056 BGB ergebe sich auch nicht aus schlüssigem
Verhalten, da zwischen den Parteien auch noch zwei Monate nach der Kündi-
gung vom 27. März 2013 nicht klar gewesen sei, dass ein besonderes Kündi-
gungsrecht nach § 2135 BGB in Verbindung mit § 1056 BGB bestehe und die
Kläger sich hierauf berufen wollten.
11
- 7 -
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksamkeit der ordentli-
chen Kündigung vom 27. März 2013 und somit die Begründetheit eines hierauf
gestützten Räumungsanspruchs der Kläger nicht verneint werden.
1. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht bereits wegen Fehlens
der nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestangaben im Berufungs-
urteil gehindert, weil das Berufungsgericht die Berufungsanträge nicht wieder-
gegeben hat. Ohne diese Wiedergabe leidet das Berufungsurteil zwar regelmä-
ßig an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der
zur Aufhebung und Zurückverweisung führen muss (BGH, Urteile vom 26. Feb-
ruar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f.; vom 25. Mai 2011 - IV ZR
59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9 f.; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM
2012, 947 Rn. 9; vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, WM 2014, 217 Rn. 18;
jeweils mwN). Die ausdrückliche Wiedergabe der Anträge ist jedoch entbehr-
lich, wenn das Berufungsgericht bei einem klageabweisenden Urteil erster In-
stanz erwähnt, dass der Berufungskläger die erstinstanzlichen Sachanträge
weiterverfolgt (BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, aaO; vom
10. November 2011 - III ZR 77/11, aaO), oder wenn sich dem Gesamtzusam-
menhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreichen-
der Deutlichkeit entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR
21/12, aaO mwN). So liegt es hier.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der von den Klägern
geltend gemachte Räumungsanspruch nicht schon daraus, dass der zwischen
der Beklagten und dem Vorerben abgeschlossene Mietvertrag wegen Ge-
schäftsunfähigkeit des Vorerben nach § 105 BGB nichtig wäre und der Beklag-
12
13
14
- 8 -
ten aus diesem Grund gegenüber einem auf § 985 BGB gestützten Herausga-
beanspruch der Kläger kein Recht zum Besitz zustünde. Das Attest des den
Erblasser behandelnden Hausarztes, das sich nur sehr allgemein zu dessen
Betreuungsbedürftigkeit und mangelnden Verständnis komplexer Zusammen-
hänge äußert, ist - wie das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher
Würdigung angenommen hat - von vornherein nicht geeignet gewesen, für sich
genommen die Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB) des Erblassers zum Zeit-
punkt des Abschlusses des streitigen Mietvertrages zu belegen; weitere Be-
weismittel haben die Kläger nicht benannt.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die ordentliche Kündigung vom 27. März 2013 sei mangels
Hinweises auf das Kündigungsrecht aus §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB nicht aus-
reichend begründet und deshalb unwirksam, so dass den Klägern aus diesem
Grund ein Räumungsanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB nicht zustehe.
a) Gemäß § 2135 BGB findet auf ein vom Vorerben über ein zum Nach-
lass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge
noch bestehendes Mietverhältnis die Vorschrift des § 1056 BGB entsprechende
Anwendung. Diese Verweisung auf § 1056 Abs. 1 BGB und die darin angeord-
nete entsprechende Anwendung des § 566 BGB bewirken, dass der Nacherbe
bei Eintritt der Nacherbfolge als Vermieter in das vom Vorerben begründete
Mietverhältnis eintritt. Nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB ist der Nacherbe be-
rechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
zu kündigen.
b) Gemäß § 573d Abs. 1 BGB sind §§ 573, 573a BGB entsprechend an-
wendbar, wenn ein Mietverhältnis - wie hier bei der Kündigung nach §§ 2135,
1056 Abs. 2 BGB - außerordentlich mit gesetzlicher Frist gekündigt werden
15
16
17
- 9 -
kann. Dies bedeutet, dass ein Mietverhältnis über Wohnraum auch in diesem
Fall nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des
Mietverhältnisses (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB) gekündigt werden kann. Gemäß
§ 573 Abs. 3 BGB hat der Vermieter dabei die Gründe für ein berechtigtes Inte-
resse an der Kündigung im Kündigungsschreiben anzugeben.
Diesem Erfordernis sind die Kläger indes nachgekommen, denn sie ha-
ben die mit Schreiben vom 27. März 2013 (hilfsweise) erklärte ordentliche Kün-
digung mit dem eingetretenen Zahlungsverzug und unpünktlichen Mietzahlun-
gen begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügten die-
se Angaben zum berechtigten Interesse; eines zusätzlichen Hinweises auf den
Nacherbfall oder auf die Vorschriften der §§ 2135, 1056 BGB im Kündigungs-
schreiben bedurfte es nicht.
Die Begründungspflicht des § 573 Abs. 3 BGB verlangt, dass der Kündi-
gungsgrund - das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des
Mietverhältnisses - so genau beschrieben ist, dass er von anderen Kündi-
gungsgründen unterschieden werden kann; der Mieter kann sich dann darauf
beschränken, diesen konkreten Kündigungsgrund zu prüfen und sich gegebe-
nenfalls dagegen zu verteidigen, denn nach § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB werden
andere Gründe als die in der Kündigung angegebenen nur berücksichtigt, wenn
sie nachträglich entstanden sind (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR
284/13, NJW 2014, 2102 Rn. 7 f. mwN). Entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts dient die Begründungspflicht nicht dazu, den Mieter schon im Vor-
feld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidi-
gungsmöglichkeiten hinzuweisen.
c) Das den Räumungsanspruch der Kläger verneinende Berufungsurteil
stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
18
19
20
- 10 -
aa) Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachvortrag der
Kläger bestand bei Zugang der Kündigung vom 27. März 2013 auch ein gemäß
§ 573d Abs. 1, § 573 Abs. 1 BGB für die Kündigung der Kläger erforderliches
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Das Beru-
fungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Beklagte bei
Zugang der Kündigung mit der Zahlung der Miete für die Monate Mai und Juni
2012 in Verzug befand. Denn aufgrund der eingetretenen Nacherbfolge hatte
sie die Miete an die Kläger zu zahlen und konnte nicht mehr mit befreiender
Wirkung auf das vom Vorerben benannte Mietkonto leisten. Zwar müssen die
Kläger die Entrichtung der Miete, soweit die Beklagte sie vor Kenntnis vom Ein-
tritt des Nacherbfalls auf das vom Vorerben benannte Konto erbracht hat, nach
§ 566c Satz 1 in Verbindung mit §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB gegen sich gelten
lassen. Nach der rechtsfehlerfreien und in der Revisionsinstanz unangegriffen
gebliebenen Würdigung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch mit der
Übersendung des noch vom Vorerben erwirkten und auf die Kläger umge-
schriebenen Versäumnisurteils im März 2012 Kenntnis vom Eintritt des Nach-
erbfalls erlangt, so dass sie die Miete für die Monate Mai und Juni nicht mehr
mit befreiender Wirkung auf das im Mietvertrag angegebene Konto leisten
konnte.
bb) Dass die Beklagte die für Mai und Juni 2012 ausstehenden Mietzah-
lungen im April und Mai 2013 und somit noch innerhalb der Schonfrist beglichen
hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB,
denn diese für die fristlose Kündigung vorgesehene Heilungsmöglichkeit ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die ordentliche Kündigung
nicht (analog) anwendbar (Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04,
NZM 2005, 334 unter II 2 a-d mwN; vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12,
BGHZ 195, 64 Rn. 28).
21
22
- 11 -
Vergeblich macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang
geltend, die Beklagte habe die Mieten bis August 2012 bei "nicht unkomplizier-
ter Rechtslage" an einen nicht mehr Empfangsberechtigten gezahlt; hieraus
ergibt sich nicht, dass es sich bei der - ungeachtet der Kenntnis vom Eintritt der
Nacherbfolge - unterbliebenen Mietzahlung für die Monate Mai und Juni 2012
um eine nur unerhebliche und deshalb im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
nicht kündigungsrelevante Pflichtverletzung gehandelt habe.
cc) Der Umstand, dass der mit dem Vorerben abgeschlossene Mietver-
trag einen Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis Ende Februar 2024 vor-
sieht, steht einer Kündigung der Kläger als Nacherben gemäß §§ 2135, 1056
Abs. 2, § 573d Abs. 1, 2 BGB, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat,
gleichfalls nicht entgegen. Denn diese gesetzliche Regelung räumt dem Nach-
erben grundsätzlich die Möglichkeit ein, das Wohnraummietverhältnis bei Be-
stehen eines berechtigten Interesses außerordentlich unter Einhaltung der ge-
setzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Für den vergleichbaren Fall des Eigen-
tümers, auf den das Mietverhältnis nach Beendigung des Nießbrauchs gemäß
§ 1056 Abs. 1 BGB übergeht, hat der Senat dies bereits entschieden (Senatsur-
teil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558 Rn. 12). Für den in
das Mietverhältnis nach §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB eintretenden Nacherben gilt
nichts anderes.
Allerdings ist dem in das Mietverhältnis gemäß § 1056 Abs. 1 BGB ein-
tretenden Eigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach
Treu und Glauben eine Kündigung nach § 1056 Abs. 2 BGB verwehrt, wenn er
unabhängig von § 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden
ist, etwa wenn er ihn vor der Bewilligung des Nießbrauchs noch als Eigentümer
selbst abgeschlossen hatte, wenn er dem Mietvertrag beigetreten war oder
23
24
25
- 12 -
Alleinerbe des Vermieters geworden ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011
- VIII ZR 50/11, aaO Rn. 13 mwN).
Diese Grundsätze sind auf den hier vorliegenden Fall des Eintritts eines
Nacherben in das Mietverhältnis nach §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB zu übertra-
gen. Eine Kündigung nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB ist dem Nacherben etwa
auch dann verwehrt, wenn er dem Abschluss des Mietvertrags durch den Vor-
erben zugestimmt hat oder der Abschluss eines für den Vermieter unkündbaren
Mietvertrags über den Nacherbfall hinaus einer ordnungsgemäßen Verwaltung
des Nachlasses (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - IV ZR 274/91,
NJW 1993, 1582 unter 3) entsprochen hat, so dass der Nacherbe gegenüber
dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, dem Mietvertrag zuzustimmen
(§ 2120 Satz 1 BGB; MünchKommBGB/Grunsky, 6. Aufl., § 2135 Rn. 3;
Kummer in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 2135 Rn. 5; BeckOK-
BGB/Litzenburger, Stand 1. Mai 2015, § 2135 Rn. 1; jurisPK/B. Hamdan/
M. Hamdan, 7. Aufl., § 2135 Rn. 14; NK-BGB/Gierl, 4. Aufl., § 2135 Rn. 7;
Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2135 Rn. 2; RGRK/Johannsen, 12. Aufl.,
§ 2135 Rn. 5).
Insoweit käme es - da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
eine Zustimmung der Kläger zum Mietvertrag nicht vorliegt - darauf an, ob der
hier vom Vorerben mit ungewöhnlichen Bedingungen (langjähriger Kündi-
gungsausschluss zu Lasten des Vermieters, langjähriger Verzicht auf das Recht
zur Mieterhöhung, Herabsetzung der Miete im Hinblick auf vorgesehene - die
Gesamtsumme der Mietherabsetzung betragsmäßig nicht erreichende - Mieter-
investitionen) abgeschlossene Mietvertrag unter Berücksichtigung der Pflicht
des Vorerben zur Erhaltung des Nachlasses in seiner Wertsubstanz wirtschaft-
lich betrachtet angemessen und daher als Maßnahme ordnungsgemäßer Ver-
waltung anzusehen war und schließlich darauf, ob die vorgesehenen Investitio-
26
27
- 13 -
nen tatsächlich getätigt worden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht - vor dem
Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine
Feststellungen getroffen. Den Parteien wird insoweit Gelegenheit zu neuem
Sachvortrag zu geben sein.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit
bezüglich des Räumungsanspruchs zum Nachteil der Kläger entschieden wor-
den ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der
Aufhebung ist die nicht entscheidungsreife Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Bensheim, Entscheidung vom 21.12.2012 - 6 C 592/12 (15) -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.08.2013 - 21 S 24/13 -
28