BGHVIII ZR 154/14
04.02.2015 · VIII. Zivilsenat
Der Kläger (Vermieter) schloss am 14. April 2011 mit der Beklagten (Mieterin) einen unbefristeten Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung ab. Die Beklagte zog zum 1. Mai 2011 ein. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das M…Original-Urteil ↗
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 154/14
Verkündet am:
4. Februar 2015
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, § 242 Cd
a) Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder
entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt
sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Ver-
halten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei
Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausge-
sprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirk-
sam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 21. Januar 2009, VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139;
Beschluss vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 512).
b) Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Miet-
vertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzu-
stellen (sogenannte “Bedarfsvorschau“) noch den Mieter ungefragt über mögliche oder
konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH,
Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).
c) Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietver-
trag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Ent-
stehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer “Bedarfsvorschau“ erkennbar
gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest
erwogen hat.
d) Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Ver-
tragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Anga-
ben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssi-
tuation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März
2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596).
BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 - LG Mannheim
AG Mannheim
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin-
nen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Mannheim vom 17. April 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am 14. April 2011
abgeschlossenen Mietvertrags eine Zweizimmerwohnung in M. . Das
zum 1. Mai 2011 begründete Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das Mietver-
hältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai 2013. Als Grund für die Kündigung
führte er an, seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem Abitur einen Aus-
landsaufenthalt angestrebt habe und sich derzeit in Australien befinde, werde
am 18. Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren und danach eine Arbeitsstelle
bei dem Unternehmen W. in F. antreten sowie ein berufs-
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begleitendes Studium an der Berufsakademie in M. aufnehmen. Sie sei
deswegen an den Kläger mit dem Wunsch herangetreten, eine eigene abge-
schlossene Wohnung zu beziehen. Vor ihrem Auslandsaufenthalt habe sie ein
Zimmer bei ihren Eltern bewohnt.
Die Tochter des Klägers hatte im Juni 2012 ihr Abitur abgelegt und ab
Ende August 2012 einen einjährigen Auslandsaufenthalt angetreten.
Die Beklagte widersprach der Kündigung mit - dem Kläger am selben
Tag zugegangenem - Schreiben vom 27. März 2013. Sie hat unter anderem
geltend gemacht, die ausgesprochene Kündigung sei deswegen rechtsmiss-
bräuchlich, weil der Eigenbedarf für den Kläger bei Abschluss des Mietvertrags
vorhersehbar gewesen sei.
Der daraufhin vom Kläger erhobenen Klage auf Räumung und Heraus-
gabe der Wohnung hat das Amtsgericht stattgegeben und der Beklagten eine
Räumungsfrist bis 31. Januar 2014 bewilligt. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungs- und Herausgabe-
begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Räumungs- und Herausga-
beanspruch nach §§ 546, 985 BGB. Seine Eigenbedarfskündigung vom
28. Februar 2013 sei rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.
Ein Vermieter setze sich zu seinem eigenen Verhalten dann in Wider-
spruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermiete, obwohl er ent-
weder entschlossen sei oder zumindest erwäge, sie alsbald selbst in Gebrauch
zu nehmen. Er dürfe dem Mieter, der mit einer längeren Wohndauer rechne, die
mit jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten, wenn er ihn über
die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Nutzungsdauer nicht auf-
kläre.
Vorliegend sei zwar weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger
bei Abschluss des Mietvertrags erwogen habe, die Wohnung seiner Tochter zu
überlassen. Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens reiche es je-
doch bereits aus, wenn bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspunk-
te dafür vorlägen, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein werde. Ob
und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Vermieter den Mieter
bei Abschluss des Mietvertrags auch auf einen nur möglichen Eigenbedarf
- beispielsweise im Hinblick auf heranwachsende Kinder - hinweisen müsse,
habe der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen. Die Berufungskammer ge-
he aber mit der herrschenden Meinung davon aus, dass ein Verstoß gegen das
Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bereits dann anzunehmen sei, wenn
der Vermieter den künftigen Eigenbedarf bei vorausschauender Planung hätte
in Erwägung ziehen müssen. Auch der Bundesgerichtshof habe zuletzt das Kri-
terium der Absehbarkeit herangezogen.
Aus den Bekundungen der Tochter des Klägers und dessen ergänzen-
den Angaben ergäben sich für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhebli-
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che Anhaltspunkte für einen zu erwartenden Eigenbedarf. Für den Kläger habe
klar sein müssen, dass seine Tochter nach einem einjährigen Auslandsaufent-
halt eine Ausbildung in der Region beginne werde. Diese habe nur Ausbil-
dungsstellen in M. , H. , F. und Ma. in Erwä-
gung gezogen. Wenngleich sie sich bei Abschluss des Mietvertrags noch keine
konkreten Vorstellungen über einen Auszug aus dem elterlichen Heim gemacht
haben möge, hätte der Kläger bei verständiger Würdigung dieser Umstände
den Eigenbedarf voraussehen können und müssen. Es entspreche durchaus
der Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine 20jährige Tochter nach einem im Aus-
land verbrachten Jahr nicht mehr in das elterliche Haus einziehen, sondern
vielmehr alleine wohnen wolle. Denn es liege nahe, dass Kinder die einmal er-
fahrene Unabhängigkeit nicht wieder aufgeben wollten. Zudem sei nach den
Bekundungen der Tochter des Klägers mit diesem darüber gesprochen worden,
dass sie nach einem etwaigen Auszug aus dem elterlichen Anwesen in eine der
Wohnungen des Klägers ziehen könne.
Bei umsichtiger Vorausschau wäre dem Kläger im April 2011 auch klar
geworden, dass ein Eigenbedarf hinsichtlich der konkret betroffenen Wohnung
in Betracht gekommen sei. Denn der Kläger habe trotz seines erheblichen Im-
mobilienbesitzes nur über wenige Wohnungen verfügt, die als erste Wohnung
für seine Tochter hätten dienen können. Andere Zwei-Zimmer-Wohnungen sei-
en nicht frei geworden; die größeren Wohnungen hätten als Renditeobjekte ge-
nutzt werden sollen.
Die aufgeführten Erwägungen hätten den Kläger veranlassen müssen,
die Beklagte vor dem Abschluss des Mietvertrags auf einen möglichen Eigen-
bedarf hinzuweisen. Da er den gebotenen Hinweis unterlassen habe, könne er
sich auf den geltend gemachten Eigenbedarf nicht berufen.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beru-
fungsgericht hat die auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung des Klä-
gers rechtsfehlerhaft wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) für unwirksam
gehalten. Dabei hat es unzutreffende Maßstäbe angelegt.
1. Das Berufungsgericht hat - im Hinblick auf die von ihm angenommene
Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung - keine Feststellungen dazu getroffen,
ob der vom Kläger geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich besteht. Die Be-
klagte hat in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt vorgebracht, der Eigen-
bedarf (Benötigen der Wohnung für die Tochter des Klägers) sei nur vorge-
schoben, denn der Kläger habe auf eine von ihr gegen eine Betriebskostenab-
rechnung erhobene Beanstandung erklärt, "[…] jetzt folge eine Kündigung".
Der Kläger hat diese Behauptung bestritten, weswegen das Berufungsgericht
die Vernehmung der hierfür angebotenen Zeugen angeordnet hat. Hiervon hat
es später jedoch im Hinblick auf seine zwischenzeitlich gewonnene Überzeu-
gung abgesehen, die Geltendmachung des Eigenbedarfs sei rechtsmissbräuch-
lich. Für das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, dass die Kündigung
vom 28. Februar 2013 auf einen tatsächlich bestehenden Eigenbedarf gestützt
wurde.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger
am 28. Februar 2013 ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nicht wegen
Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unwirksam. Die Frage, ob ein rechtsmiss-
bräuchliches Verhalten vorliegt, unterliegt zwar der tatrichterlichen Würdigung
(Senatsurteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, NJW 2013, 1596 Rn. 11).
Revisionsrechtlich kann aber überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachver-
halt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der unzulässigen
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Rechtsausübung richtig erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder
Erfahrungssätze verstößt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06,
NJW-RR 2007, 1676 Rn. 9). Einer Prüfung an diesem Maßstab hält das Beru-
fungsurteil nicht stand.
a) Beizupflichten ist dem Berufungsgericht allerdings im Ausgangspunkt
darin, dass eine Eigenbedarfskündigung dann wegen Rechtsmissbrauchs
(§ 242 BGB) unwirksam ist, wenn sich der Vermieter mit ihrem Ausspruch zu
seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. Senatsurteile vom
21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, NJW 2009, 1139, Rn. 16 f.; vom 20. März
2013 - VIII ZR 233/12, aaO Rn. 12). Wie der Senat im Anschluss an die Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 292, 308 ff.; NJW-RR
1993, 1357) entschieden hat, liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in die-
sem Sinne dann vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit
vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, ihn als-
bald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf in diesen Fällen dem Mieter, der
mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Be-
lastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die
Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt (Senatsurteile vom 21. Januar
2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 17; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO
Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010, 575
Rn. 2 [Hinweisbeschluss], und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, WuM 2010,
512 Rn. 3 [Zurückweisungsbeschluss]). Für den Mieter ist ein sich abzeichnen-
der Eigenbedarf des Vermieters vor allem für die Entscheidung von Bedeutung,
ob er eine Wohnung überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs
nach verhältnismäßig kurzer Mietzeit eingehen will (Senatsurteile vom
21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 19; vom 20. März 2013 - VIII ZR
233/12, aaO; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO).
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b) Rechtsfehlerhaft lässt das Berufungsgericht es jedoch für die Annah-
me eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Vermieters genügen, dass
dieser einen künftigen Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags zwar nicht
konkret erwägt, aber bei vorausschauender Planung aufgrund hinreichend kon-
kreter Anhaltspunkte hätte in Erwägung ziehen müssen und den mit einer län-
geren Mietdauer rechnenden Mieter nicht ungefragt über einen solchen mögli-
chen Eigenbedarf unterrichtet. Eine solche Fallgestaltung erfüllt - was der Senat
bislang offen lassen konnte (Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08,
aaO Rn. 19; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO) - nicht
die rechtlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs.
aa) Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entspricht zwar ei-
ner in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum weit verbreiteten Meinung,
die vom Vermieter, der einen unbefristeten Mietvertrag abschließen will, ver-
langt, eine vorausschauende Prüfung über das künftige Entstehen eines Eigen-
bedarfs anzustellen (so genannte "Bedarfsvorschau"), wobei meist in Anleh-
nung an die nach altem Recht bei Zeitmietverträgen geltende Höchstfrist
(§ 564c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF) auf einen Bedarfszeitraum von fünf Jahren
abgestellt wird.
Dabei soll nach einer - vorwiegend in der Instanzrechtsprechung vertre-
tenen - Auffassung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters schon
dann vorliegen, wenn der bei Abschluss des Mietvertrags nicht offenbarte (künf-
tige) Eigenbedarf lediglich eine bloße Möglichkeit darstellte, die der Vermieter
angesichts seiner familiären Umstände bei vorausschauender Planung hätte in
Betracht ziehen müssen (LG Wuppertal, WuM 1991, 691 f.; LG Hamburg, NJW-
RR 1993, 80; NJW-RR 1994, 465, 466; LG Paderborn, WuM 1994, 331 f.; LG
Gießen, WuM 1996, 416 f.; LG Berlin, NZM 1998, 433, 434; LG Ulm, DWW
2008, 387, 388; LG Göttingen, Urteil vom 8. Juli 2009 - 5 S 54/08, BeckRS
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2010, 18173; LG Lüneburg, ZMR 2012, 357; OLG München, WuM 2009, 359
unter Bezugnahme auf AG Erding, WuM 2009, 358, 359; AG Winsen, WuM
2006, 622, 623; wohl auch BeckOK-BGB/Hannappel, Stand Mai 2014, § 573
Rn. 67).
Andere, überwiegend im Schrifttum anzutreffende Stimmen nehmen ei-
nen etwas restriktiveren Standpunkt ein und bejahen mit unterschiedlichen Nu-
ancen einen Rechtsmissbrauch nur dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags
konkrete (greifbare) Anhaltspunkte für einen künftigen Eintritt eines Eigenbe-
darfs vorlagen, aufgrund derer der Vermieter einen solchen bei vorausschau-
ender Planung hätte in Erwägung ziehen müssen (LG Ravensburg, WuM 2003,
332; AG Bremen, Urteil vom 4. Februar 2004 - 23 C 0363/03, juris Rn. 16;
Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl.,
Kap. IV Rn. 145 f.; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XI 159 und Rn. 162;
Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 5. Aufl., § 564b BGB aF
Rn. 72; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 573 BGB Rn. 138;
MünchKommBGB/Häublein,
6. Aufl.,
§ 573
Rn. 79;
Lützenkirchen/
Lützenkirchen,
Mietrecht,
2013,
§ 573
BGB
Rn. 81, 85;
Köhler/
Kossmann/Meyer-Abich, Handbuch der Wohnraummiete, 7. Aufl., § 117 Rn. 21;
Benedicter, GE 2014, 976, 978; ähnlich auch LG Frankfurt am Main, WuM
2007, 635, 637). Beiden Auffassungen ist gemein, dass letztlich bereits eine
fahrlässige Fehleinschätzung den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen
soll; es sei nicht erforderlich, dass der Vermieter den vorhersehbaren Eigenbe-
darf tatsächlich in Erwägung gezogen habe (LG Berlin, NZM 1998, 433, 434;
LG Hamburg, NJW-RR 1994, 465, 466; LG Gießen, aaO S. 417; LG Ravens-
burg, aaO; LG Göttingen, aaO; LG Lüneburg, aaO; Schmidt-Futterer/Blank,
aaO; Barthelmess, aaO; BeckOK-BGB/Hannappel, aaO).
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bb) Eine andere Auffassung nimmt demgegenüber ein widersprüchliches
Verhalten des Vermieters nicht bereits dann an, wenn der Vermieter das Ent-
stehen eines künftigen Eigenbedarfs (als bloße Möglichkeit oder aufgrund kon-
kreter Anhaltspunkte) hätte vorhersehen können oder müssen, sondern ver-
langt hierfür das Vorliegen eines über die Fahrlässigkeit hinausgehenden sub-
jektiven Elements, nämlich die "Absicht" (das "Entschlossensein"), den Wohn-
raum einer baldigen Eigennutzung zuzuführen, oder zumindest das (ernsthafte)
"Erwägen" einer solchen Nutzung (LG Oldenburg, WuM 1998, 316; LG Müns-
ter, NJW-RR 1990, 1354, 1355; LG Mannheim, DWW 1990, 309; LG Köln,
WuM 1992, 542, 543; LG Berlin, GE 1990, 255 und 493; Soergel/Heintzmann,
BGB, 13. Aufl., § 573 Rn. 37; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Woh-
nungsbaurecht, § 573 BGB Anm. 21; wohl auch Sonnenschein, NJW 1993,
161, 168; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 573 Rn. 116;
Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 11. Aufl., § 573 Rn. 53).
cc) Der letztgenannten Auffassung gebührt der Vorzug, weil nur sie mit
den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für das
Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs in Gestalt eines widersprüchlichen Verhal-
tens in Einklang steht. Die Stimmen in der Instanzrechtsprechung und in der
Literatur, die dem Vermieter in unterschiedlichen Ausprägungen die Verpflich-
tung auferlegen, eine "Bedarfsvorschau" anzustellen, und ihm ein rechtsmiss-
bräuchliches Verhalten schon dann anlasten, wenn er einen sich mehr oder
minder abzeichnenden künftigen Eigenbedarf nicht in Betracht zieht, verkennen
den auf Missbrauchsfälle beschränkten Charakter des widersprüchlichen Ver-
haltens und ersetzen diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit
langem ausgeformten Tatbestand durch allgemeine Billigkeitserwägungen. Da-
bei berücksichtigen sie zum einen nicht hinreichend die von Art. 14 Abs. 1 GG
geprägte Rechtsstellung des Vermieters bei der Festlegung eines Eigenbedarfs
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und wählen zum anderen einen unzutreffenden Ausgangspunkt für die im Rah-
men des § 242 BGB anzustellende Beurteilung, ob sich der Vermieter mit sei-
nem späteren Vorgehen in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt und
ob dieses einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
(1) Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn sich eine Partei zu ih-
rem früheren Verhalten inhaltlich in Widerspruch setzt (BGH, Urteil vom 5. Juni
1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 unter II 4 b). Nicht jeder Widerspruch zwi-
schen zwei Verhaltensweisen ist jedoch als unzulässige Rechtsausübung zu
werten. Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum propri-
um) erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauens-
tatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die
Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 5. Juni
1997 - X ZR 73/95, aaO; vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162,
175, 181; vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12;
vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723 Rn. 33).
Entscheidend sind letztlich die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für
die Bewertung, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, fallen auch ein etwaiges Ver-
schulden und dessen Grad ins Gewicht (Senatsurteil vom 12. Juni 2002
- VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 unter II 3). Ein Verschulden ist für den Vor-
wurf des Rechtsmissbrauchs, der aus widersprüchlichem Verhalten hergeleitet
werden soll, aber nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteile vom 20. März 1968
- VIII ZR 127/67, WM 1968, 876 unter 3 c; vom 31. Januar 1975 - IV ZR 18/74,
BGHZ 64, 5, 9; vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343
Rn. 41). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann daher
eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines
widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späte-
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ren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick da-
rauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
12. November 2008 - XII ZR 134/04, aaO; vom 15. November 2012 - IX ZR
103/11, aaO; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 41; vom
16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, aaO; jeweils mwN). Hierbei handelt es sich aller-
dings um einen engen Ausnahmetatbestand (BGH, Urteil vom 15. November
2012 - IX ZR 103/11, aaO Rn. 13).
Ist durch das frühere Verhalten der Partei kein schutzwürdiges Vertrauen
der Gegenseite begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur
in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem un-
lösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (BGH,
Urteile vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94, WM 1995, 2073 unter II 2;
vom 1. Juli 2014 - VI ZR 391/13, VersR 2014, 1226 Rn. 42; jeweils mwN).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben liegt in den Fällen, in denen ein
Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsabschluss
entstandenen Eigenbedarfs kündigt, kein Rechtsmissbrauch vor, wenn das
künftige Entstehen des Eigenbedarfs zwar im Rahmen einer "Bedarfsvorschau"
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar gewesen wäre, der Vermie-
ter aber zu diesem Zeitpunkt weder entschlossen war, alsbald Eigenbedarf gel-
tend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Be-
tracht gezogen, hat. In diesen Fällen ist dem Vermieter schon ein widersprüch-
liches Verhalten nicht anzulasten. Zudem wird durch den Abschluss des unbe-
fristeten Mietvertrags kein schutzwürdiges Vertrauen des Mieters dahin begrün-
det, dass eine spätere Eigenbedarfskündigung nicht auf solche Umstände ge-
stützt wird, deren Eintritt für den Vermieter im Rahmen einer vorausschauender
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Lebensplanung allgemein oder jedenfalls aufgrund konkreter Anhaltspunkte
vorhersehbar gewesen wäre, von ihm aber nicht zumindest erwogen worden ist.
(a) Ein Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung auf nach Abschluss
des Mietvertrags entstandene Umstände stützt, deren Eintritt möglich oder so-
gar konkret vorhersehbar, von ihm aber bei Vertragsschluss nicht erwogen
worden war, setzt sich hierdurch mit seinem früheren Verhalten regelmäßig
schon nicht inhaltlich in Widerspruch.
(aa) Anders als die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung
und im Schrifttum meint, kommt es für die Bewertung, ob sich ein Vermieter mit
einer Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten bei Abschluss ei-
nes unbefristeten Mietvertrags sachlich in Widerspruch setzt, nicht darauf an,
ob das Entstehen einer Eigenbedarfssituation für ihn erkennbar war, sondern
allein darauf, welcher Aussagegehalt seinem Verhalten bei Vertragsabschluss
zukommt. Bei verständiger und objektiver Betrachtung bringt aber ein Vermieter
dadurch, dass er dem Mieter ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten
Mietvertrags unterbreitet und diesem nicht von sich aus Angaben über den
Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und persönlichen Ver-
hältnisse (etwa Heranwachsen von Kindern, drohende Trennung von Familien-
angehörigen, Erkrankung, berufliche Veränderungen) macht, nicht zum Aus-
druck, dass er die Möglichkeit eines alsbaldigen Entstehens einer Eigenbe-
darfssituation unaufgefordert geprüft hat und nach derzeitigem Erkenntnisstand
ausschließen kann.
(bb) Wer in solchen Fällen dem Schweigen des Vermieters in Verbin-
dung mit dem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags einen
solchen Inhalt beimessen will, verkennt bereits, dass nicht allein das Vorliegen
objektiver Umstände zum Entstehen von Eigenbedarf führt; entscheidend ist
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vielmehr, ob diese beim Vermieter einen (ernsthaften) Selbstnutzungswunsch
auslösen (vgl. LG Köln, WuM 1992, 542, 543). Ob ein Eigenbedarf eintritt,
hängt damit letztlich vom Verlauf des Entscheidungsprozesses beim Vermieter
ab.
Weiter übersehen diese Stimmen, dass der Entschluss des Vermieters,
sein Eigentum selbst oder für seine Familien- oder Haushaltsangehörigen
(§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zu nutzen, Teil der durch Art. 14 Abs. 1 GG garantier-
ten Verfügungsbefugnis ist und infolgedessen nur eingeschränkt der gerichtli-
chen Überprüfung unterworfen ist (BVerfGE 79, 292, 305). Zu der sich aus dem
Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters gehört auch die
Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an ein Wohnbedarf Anlass für
eine Eigenbedarfskündigung sein soll (BVerfG, NZM 1999, 659, 660). Dabei ist
zu beachten, dass der Wunsch, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, sich nicht
ausschließen oder in erster Linie an objektiven Kriterien messen lässt (BVerfGE
79, 292, 305; BVerfG, NJW 1994, 309, 310).
Die Gerichte dürfen dem Vermieter daher keine mit rechtlichen Risiken
behaftete Lebensplanung ansinnen, die er im Rahmen seines Rechts, sein Ei-
gentum nach seinen Vorstellungen zu nutzen, nicht anzustellen brauchte
(BVerfG, NJW-RR 1993, 1357, 1358; NJW 1993, 2166, 2167). Würde vom
Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags eine sich auf bis zu fünf Jahren er-
streckende Lebensplanung verlangt werden, würde dessen verfassungsrecht-
lich garantierte Freiheit missachtet, über die Verwendung seines Eigentums
innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen (Soergel/Heintzmann,
aaO Rn. 37).
(cc) Davon ausgehend kann das Verhalten eines Vermieters, der ein An-
gebot auf Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unterbreitet und dabei
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- 15 -
- ungefragt - keine Angaben zu einer künftigen Eigenbedarfssituation macht, bei
objektiver und verständiger Betrachtung regelmäßig nicht dahin gedeutet wer-
den, er habe auf der Grundlage seiner Lebensumstände und der seiner Fami-
lienangehörigen unter Einbeziehung möglicher oder sich konkret abzeichnender
Lebens- oder Berufsplanungen eine "Bedarfsvorschau" angestellt und könne
daher für absehbare Zeit das mögliche Entstehen eines Eigenbedarfs aus-
schließen.
Vielmehr kann einem solchen Verhalten objektiv betrachtet und redli-
cherweise nur entnommen werden, dass der Vermieter bislang weder den Ent-
schluss gefasst hat, in nächster Zeit den Wohnraum für sich oder den nach
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Kreis Dritter in Anspruch zu nehmen,
noch einen solchen Schritt erwägt, also ernsthaft in Betracht zieht. Denn in die-
sen Fällen hat der für das Entstehen eines Eigenbedarfs notwendige Entschei-
dungsprozess des Vermieters entweder schon stattgefunden oder zumindest
begonnen, so dass das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs feststeht oder
sich zumindest "abzeichnet" und dieser rechtlich in der Lage wäre, dem Mieter
eine Alternative, nämlich den Abschluss eines befristeten Mietvertrags (§ 564c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BGB aF; § 575 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) anzubie-
ten (BVerfGE 79, 292, 308 ff.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357, 1358; NJW 1993,
2166 f.).
Ein befristeter Mietvertrag kann gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB abge-
schlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für
sich, seine Familien- oder Haushaltsangehörigen nutzen will. Die Entscheidung
hierfür muss noch nicht endgültig gefallen sein; es genügt vielmehr eine ernst-
hafte Absicht (Senatsurteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007,
2177 Rn. 24) beziehungsweise - falls sich der Vermieter über seine Eigenbe-
darfsabsichten noch nicht endgültig schlüssig geworden ist - auch ein (ernsthaf-
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tes) Erwägen (BVerfGE 79, 292, 308). Wenn der Vermieter in solchen Fällen
einen unbefristeten Mietvertrag abschließt, ohne dem Mieter - wozu er bei Ab-
schluss eines befristeten Mietvertrags sogar gesetzlich verpflichtet wäre (§ 575
Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB) - auf eine beabsichtigte oder zumindest (ernst-
haft) erwogene künftige Nutzung durch sich oder einen gemäß § 573 Abs. 2 Nr.
2 BGB privilegierten Familien- oder Haushaltsangehörigen hinzuweisen, gibt er
damit objektiv betrachtet zu verstehen, dass er einen solchen Schritt weder be-
absichtigt noch erwägt.
(dd) In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts zu verstehen. Ein Rechtsmissbrauch in der Erscheinungsform
des widersprüchlichen Verhaltens wird dort nur für die Fälle angenommen, in
denen der Vermieter in Kenntnis oder in Erwartung der bei Vertragsabschluss
nicht offenbarten, später aber geltend gemachten Eigenbedarfssituation einen
unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen hat, obwohl er einen befristeten Miet-
vertrag hätte abschließen können (BVerfGE 79, 292, 308 ff.; BVerfG, NJW-RR
1993, 1357, 1358; vgl. auch BVerfG, NJW 1992, 3032, 3033). Soweit das Bun-
desverfassungsgericht dabei verschiedentlich ausgesprochen hat, eine Kündi-
gung wegen Eigenbedarfs dürfe nicht aus Gründen erfolgen, die bereits bei Ab-
schluss des Mietvertrags vorgelegen hätten (BVerfGE 79, 292, 308 f.; BVerfG,
NJW-RR 1993, aaO), sind damit ausschließlich - wie die sich daran anschlie-
ßenden Ausführungen jeweils zeigen - die Fälle der beabsichtigten oder zumin-
dest erwogenen Eigennutzung gemeint.
(ee) Ein Vermieter setzt sich also grundsätzlich nur dann in Widerspruch
zu seinem früheren Verhalten, wenn er die Eigenbedarfskündigung auf Gründe
stützt, die ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon den Entschluss ha-
ben fassen lassen, die Wohnung für sich selbst oder seine Familien- oder
Haushaltsangehörigen in Gebrauch zu nehmen, oder aufgrund derer er eine
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solche Nutzung zum damaligen Zeitpunkt (ernsthaft) erwogen hat. Um einen
solchen Widerspruch aufzulösen, muss er den Mieter, der mit einer längeren
Mietdauer rechnet und rechnen darf, ungefragt über die beabsichtigte oder zu-
mindest in Absicht genommene Begrenzung der Mietdauer aufklären (BVerfGE
79, aaO; BVerfG, NJW-RR 1993, aaO).
Abgesehen von diesen Fallgestaltungen kommt ein widersprüchliches
Verhalten des Vermieters dann in Betracht, wenn er anlässlich des Vertrags-
schlusses von sich aus oder auf konkrete Fragen des Mieters vorsätzlich un-
richtige Angaben ("Wissenserklärung") über den derzeitigen Stand ihm bekann-
ter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen
macht (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO Rn. 14). Da-
bei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere
den Inhalt der vom Mieter gestellten Fragen an. Fahrlässige Falschangaben zu
solchen Tatsachen oder gar (schuldhafte oder schuldlose) Fehleinschätzungen
über die Entwicklung der Eigenbedarfssituation können dagegen nicht die
Grundlage für ein widersprüchliches Verhalten bilden, denn vom Vermieter
kann nicht verlangt werden, dass er bei dem nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privi-
legierten Personenkreis Erkundigungen darüber einzieht, wie deren Lebenspla-
nung in den nächsten Jahren (wohl) aussehen wird, und sich darüber schlüssig
wird, wie sich sein eigenes Leben in den nächsten Jahren (wohl) entwickeln
wird (vgl. LG Köln, aaO; LG Münster, aaO; Soergel/Heintzmann, aaO). Soweit
im Berufungsurteil anklingt, dem Senatsurteil vom 20. März 2013 (VIII ZR
233/12) könne angesichts der Verwendung des Begriffes "absehbar" entnom-
men werden, der Senat sehe den Vermieter zu einer vorausschauenden Pla-
nung verpflichtet, übersieht das Berufungsgericht hierbei, dass dieser Begriff
nicht vom Senat geprägt, sondern von den damaligen Parteien gebraucht wor-
den war. Der Senat hat aus den Erklärungen der Vermieterseite zur "Absehbar-
keit" eines Eigenbedarfs gerade keine Verpflichtung des Vermieters zur Ermitt-
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lung der künftigen Lebensplanung seiner Angehörigen und zur Beurteilung sei-
ner eigenen Lebensplanung abgeleitet, sondern im Gegenteil ausgeführt, die
Angaben des Vertreters der Vermieterin bezüglich der "Absehbarkeit" eines
Eigenbedarfs hätten sich auf den damaligen Stand bezogen; ein auf künftige
Entwicklungen bezogener Vertrauenstatbestand sei dadurch nicht erweckt wor-
den, denn die persönlichen Verhältnisse eines Vermieters und seiner Familien-
angehörigen könnten sich ändern (Senatsurteil vom 20. März 2013 - VIII ZR
233/12, aaO).
(b) Das Verhalten des Vermieters, der nach Abschluss des Mietvertrags
Eigenbedarf geltend macht, hierzu aber bei Vertragsabschluss weder ent-
schlossen war noch dies erwogen hatte und der auch über ihm bekannte, für
das Entstehen von Eigenbedarf bedeutsame Tatsachen nicht vorsätzlich unrich-
tige Wissenserklärungen abgegeben hatte, rechtfertigt auch nicht den Vorwurf
des Rechtsmissbrauchs.
(aa) Anders als manche Stimmen in der Instanzrechtsprechung und im
Schrifttum meinen (vgl. etwa LG Heidelberg, WuM 1991, 270; LG Gießen, aaO;
Barthelmess, aaO), lässt sich allein aus dem Abschluss eines unbefristeten
Mietvertrags kein Vertrauenstatbestand dahin ableiten, dass das Mietverhältnis
von längerer Dauer sein werde (Staudinger/Rolfs, aaO § 573 Rn. 116;
Emmerich/Sonnenschein/Haug, aaO § 573 Rn. 53). Dagegen spricht schon die
gesetzliche Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB, die - wenn das
Mietverhältnis nicht länger als fünf Jahre gedauert hat - nur drei Monate beträgt
(Staudinger/Rolfs, aaO; Emmerich/Sonnenschein/Haug, aaO). Der Mieter be-
findet sich damit in einer ähnlichen Situation wie der Vermieter, der bei Ab-
schluss eines unbefristeten Mietvertrags ebenfalls damit rechnen muss, dass
der Mieter gemäß § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten kündigt.
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- 19 -
(bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Senats. Soweit dort ausgeführt wird, der
Vermieter dürfe dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit
jedem Umzug verbundenen Belastungen nicht zumuten, wenn er ihn über die
Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt, be-
zieht sich dies ausschließlich auf die Fälle, in denen der Vermieter bei Ver-
tragsabschluss entweder schon entschlossen ist, Eigenbedarf an dem Wohn-
raum geltend zu machen, oder dies zumindest erwägt (BVerfGE 79, 292,
308 ff.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357, 1358; Senatsurteile vom 21. Januar 2009
- VIII ZR 62/08, aaO; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12, aaO; Senatsbe-
schlüsse vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO [Hinweisbeschluss], und
vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, aaO [Zurückweisungsbeschluss]; so auch LG
Oldenburg, aaO; LG Münster, aaO). Dies verkennen manche Stimmen im
Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung, die aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts das Bestehen einer allgemeinen Aufklärungspflicht
ableiten wollen (vgl. etwa Schmidt-Futterer/Blank, aaO Rn. 137 ff.; LG Heidel-
berg, aaO).
Das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof
legen einem Vermieter allein zur Vermeidung eines in den genannten Fällen
auftretenden Widerspruchs zwischen früherem und späterem Verhalten eine
Obliegenheit zur Aufklärung des Mieters auf (so zutreffend LG Münster, aaO).
Eine allgemeine Aufklärungspflicht über mögliche oder konkret vorhersehbare
Entwicklungen ("Bedarfsvorschau") wäre bereits mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen (vgl. Soergel/
Heintzmann, aaO), wonach dem Eigentümer die durch Art. 14 Abs. 1 GG ga-
rantierte Freiheit zuzubilligen ist, seine Lebensplanung weitgehend frei zu ge-
stalten (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 1357, 1358; NJW 1993, 2166, 2167; vgl.
auch BVerfG, NZM 1999, 659, 660).
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(cc) Unabhängig von ihrer Unvereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlich
garantierten Eigentumsschutz ließe sich eine allgemeine Aufklärungsverpflich-
tung auch nicht den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entneh-
men. Es ist grundsätzlich Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzu-
nehmen (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362
Rn. 21 ff. mwN). Eine aus § 241 Abs. 2 BGB oder aus § 242 BGB ableitbare
allgemeine Offenbarungspflicht ist schon deswegen auszuschließen, weil der
Mieter im Hinblick auf die Veränderlichkeit der Lebensumstände und Lebens-
planungen des Vermieters und seiner Familien- und Haushaltsangehörigen
(beispielsweise Eheschließung, Geburt, Heranwachsen und Ausbildung von
Kindern, Veränderungen im Berufsleben, insbesondere Wechsel oder Verlust
des Arbeitsplatzes, Erkrankung, Trennung des Vermieters vom Ehe- oder Le-
benspartner, Trennung der Kinder von deren Partnern, Pflegebedürftigkeit der
Eltern, des Ehegatten oder der Kinder, Veränderungen in den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen etc.) nicht redlicherweise (§ 242 BGB) damit
rechnen darf, dass solche durch vielfältige Faktoren beeinflussbaren Umstände
für den Vermieter berechenbar sind. In Anbetracht der beschriebenen Unwäg-
barkeiten ist ein Vermieter daher nicht aus Gründen besonderer Rücksichtnah-
me gehalten, den Mieter allgemein über mögliche Entwicklungen aufzuklären
(aA etwa Schmidt-Futterer/Blank, aaO Rn. 138 f.), zumal mit der Unterrichtung
über mehr oder minder konkrete Möglichkeiten einer künftigen Eigennutzung für
den Mieter in aller Regel kaum eine (spürbare) Planungssicherheit verbunden
wäre. Der Mieter darf folglich - von den oben beschriebenen Fällen abgesehen -
aufgrund eines Schweigens des Vermieters bei Vertragsschluss regelmäßig
nicht darauf vertrauen, das Mietverhältnis werde länger andauern.
(c) Besteht damit keine rechtliche Basis für eine allgemeine Aufklärungs-
pflicht des Vermieters bei lediglich vorhersehbarem Eigenbedarf, kann - von
den oben beschriebenen Fällen abgesehen - aus einer unterlassenen Unter-
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richtung des Mieters weder eine Widersprüchlichkeit noch ein Rechtsmiss-
brauch abgeleitet werden. Zugleich scheidet auch der von manchen Stimmen
im Schrifttum (Schmidt-Futterer/Blank, aaO Rn. 139; vgl. auch BeckOK-
BGB/Hannappel, aaO, § 573 Rn. 66 f.) gewählte Weg einer Schadensersatz-
verpflichtung des Vermieters wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-
pflichten (§§ 242, 241 Abs. 2; § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) aus, die zu der
Unwirksamkeit einer gleichwohl ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung füh-
ren solle (vgl. hierzu auch AG Hamburg, aaO Rn. 43).
Abgesehen davon, dass das Gesetz - wie bereits ausgeführt - eine sol-
che allgemeine Aufklärungspflicht nicht kennt, übersieht diese Auffassung, dass
ein auf einen unterlassenen Hinweis einer möglicherweise eintretenden Eigen-
bedarfssituation gestützter Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur auf den
Ersatz des Vertrauensinteresses gerichtet wäre (vgl. etwa BGH, Urteile vom
6. April 2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 unter II 2 b aa; vom 19. Mai 2006
- V ZR 264/05, BB 2006, 1650 Rn. 21; jeweils mwN). Danach wäre der gekün-
digte Mieter (allenfalls) so zu stellen wie er bei Offenbarung der für seinen Ver-
tragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde (BGH, Urteil vom 19. Mai
2006 - V ZR 264/05, aaO Rn. 21 mwN). Er wäre grundsätzlich also so zu be-
handeln, als hätte er den für ihn nachteiligen Vertrag nicht geschlossen, so
dass die ihm infolge eines "verfrühten" Umzugs entstandenen Mehrkosten und
vergeblich getätigten Aufwendungen zu erstatten wären (vgl. BGH, Urteil vom
13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 16 [zur Kapitalanlage]).
Das Erfüllungsinteresse (Abschluss eines über längere Zeit nicht wegen Eigen-
bedarfs kündbaren Mietvertrags) wäre dagegen nicht zu ersetzen (vgl. BGH,
Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, aaO Rn. 20; zu den Anforderungen
hierfür vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 176/03, NJW-RR 2007, 32
Rn. 29 f.), denn die Zielsetzung einer aus dem Rücksichtnahmegebot abgeleite-
ten allgemeinen Aufklärungspflicht über vorhersehbare Eigenbedarfssituationen
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- 22 -
ginge - so sie denn bestünde - nur dahin, den Mieter in die Lage zu versetzen,
aufgrund umfassender Informationen zu entscheiden, ob er den Wohnraum
überhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verhältnismäßig
kurzer Zeit überhaupt eingehen will (vgl. hierzu auch Senatsurteile vom 21. Ja-
nuar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 19; vom 20. März 2013 - VIII ZR 233/12,
aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. April 2010 - VIII ZR 180/09, aaO).
(d) Dass den Vermieter keine Verpflichtung zu einer "Bedarfsvorschau"
trifft, stellt den Mieter nicht schutzlos. Will er das Risiko künftiger Entwicklungen
nicht auf sich nehmen, kann er vielmehr mit dem Vermieter für einen gewissen
Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder ei-
nen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren (vgl. auch
Senatsurteile vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO; vom 20. März 2013
- VIII ZR 233/12, aaO; vom 11. Dezember 2013 - VIII ZR 235/12, NZM 2014,
235 Rn. 12; vom 13. Juli 2013 - VIII ZR 388/12, NJW 2013, 2820 Rn. 17 [zur
Zulässigkeit eines längerfristigen Kündigungsausschluss durch Individualver-
einbarung]; AG Hamburg, Urteil vom 5. Juni 2009 - 46 C 21/09, juris Rn. 43).
Damit würde letztlich der Rechtszustand herbeigeführt, den eine in der Instanz-
rechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung (zum Meinungsstand
vgl. etwa Senatsurteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08, aaO Rn. 18;
Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 115; MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 77) durch
eine temporäre Treuwidrigkeit der Eigenbedarfskündigung zu erreichen ver-
sucht, indem sie dem Vermieter bei nicht offen gelegter "Vorhersehbarkeit" ei-
nes Eigenbedarfs in Anlehnung an die Bestimmung des § 564c Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 BGB aF für die Dauer von fünf Jahren eine Eigenbedarfskündigung ver-
sagt.
(e) Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, ist der Vermieter
grundsätzlich nicht gehindert, den Wohnraum später wegen Eigenbedarfs zu
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- 23 -
kündigen. Etwas anderes gilt - wie bereits ausgeführt - unter dem Gesichts-
punkt des widersprüchlichen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, wenn der
Vermieter einen Eigenbedarf, zu dessen Geltendmachung er bereits entschlos-
sen ist oder den er zumindest erwägt, bei Vertragsabschluss nicht offenbart,
oder wenn er vorsätzlich unrichtige Angaben über die für den späteren Eigen-
bedarf bedeutsamen Tatsachen macht. All diesen Fallgestaltungen ist gemein,
dass es letztlich auf die Kenntnis des Vermieters von der Eigenbedarfssituation
beziehungsweise der sie begründenden Umstände ankommt.
(aa) Für die Ermittlung solcher innerer Tatsachen darf allerdings nicht al-
lein auf die Darstellung des Vermieters abgestellt werden. Vielmehr kommt es
auf eine Würdigung der Gesamtumstände an (Senatsbeschlüsse vom 13. April
2010 - VIII ZR 180/09, aaO; vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, aaO). Dabei
kann auch auf objektive (äußerliche) Umstände zurückgegriffen werden, sofern
diese tragfähige Anhaltspunkte für den Kenntnisstand des Vermieters bilden
(vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864 Rn. 37
[zur Einordnung eines Mischmietverhältnisses]). Ergeben die Gesamtumstände,
dass der Grund für den Eigenbedarf bei Mietvertragsabschluss schon nach Zeit
und Umständen konkret vorgelegen hat (vgl. Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 116,
und Emmerich/Sonnenschein/Haug, aaO), kann dies - sofern nicht die konkre-
ten Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen - den Schluss rechtfertigen,
dass der Vermieter den Eigenbedarf schon bei Vertragsabschluss (zumindest)
erwogen hat.
(bb) Indizwirkung kann auch - gegebenenfalls mit weiteren Umständen -
den
zeitlichen
Abläufen
zukommen
(vgl.
auch
Barthelmess,
aaO;
Bub/Treier/Grapentin, aaO Rn. 145). So kann die Tatsache, dass der Vermieter
das Mietverhältnis kurze Zeit nach Abschluss des unbefristeten Mietvertrags
kündigt, nahe legen, dass er eine Eigennutzung schon bei Vertragsabschluss
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- 24 -
beabsichtigt oder zumindest erwogen hat (Senatsbeschlüsse vom 13. April
2010 - VIII ZR 180/09, aaO, und vom 6. Juli 2010 - VIII ZR 180/09, aaO [Kün-
digung erfolgte knapp drei Monate nach Vertragsabschluss]). Umgekehrt kann
das Verstreichen einer mehrjährigen Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss
und Eigenbedarfskündigung - je nach Fallgestaltung - den Schluss zulassen,
dass der Eigenbedarf vom Vermieter bei Zustandekommen des Mietvertrags
noch nicht erwogen worden ist (vgl. Barthelmess, aaO; Bub/Treier/Grapentin,
aaO).
Dabei lassen sich aber keine festen Fristen festlegen. Insbesondere ist
die in § 564c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgesehene fünfjährige Höchstfrist
für den Abschluss eines Zeitmietvertrags kein geeigneter Anknüpfungspunkt.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinen Ende der 1980er und Anfang
der 1990er Jahre ergangenen Entscheidungen an die nach damaligem Recht
für einen befristeten Mietvertrag geltende Höchstfrist von fünf Jahren ange-
knüpft (BVerfGE 79, 292, 310). Dabei hat es aber ausschließlich eine verfas-
sungsrechtliche Betrachtung angestellt, was in folgenden Ausführungen deut-
lich wird: "Liegt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der für den Eigentümer nun-
mehr maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist, und der Kündigungserklärung
ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren, so fehlt es […] an einem verfassungs-
rechtlich zureichenden Grund, dem Vermieter die Berufung auf die Kündigungs-
folgen zu versagen" (BVerfGE 79, 292, 310).
Die nunmehr geltende Bestimmung des § 575 BGB sieht eine solche
Höchstfrist aber nicht mehr vor (vgl. auch BT-Drucks. 14/4553, S. 70). Zudem
haben die Fachgerichte einen anderen Maßstab als das Bundesverfassungsge-
richt anzulegen. Der Tatrichter hat unter Würdigung der Umstände des jeweili-
gen Einzelfalles die Überzeugung zu gewinnen, ob der Ausspruch der Eigenbe-
darfskündigung rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. Eine schematische Betrach-
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tung verbietet sich daher. Danach kann eine Eigenbedarfskündigung, die der
Vermieter schon bei Vertragsabschluss beabsichtigt oder erwogen hat, ohne
dies dem Mieter zu offenbaren, oder die er auf Gründe stützt, zu denen er bei
Vertragsschluss vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hat, auch dann, wenn
noch keine fünf Jahre seit Vertragsschluss verstrichen sind, ihre Rechtsmiss-
bräuchlichkeit "eingebüßt" haben. Umgekehrt kann eine Eigenbedarfskündi-
gung in bestimmten Einzelfällen auch dann noch rechtsmissbräuchlich sein,
wenn zwischen dem Abschluss des Mietvertrags und der Kündigung mehr als
fünf Jahre liegen, so etwa wenn der Vermieter weiß, dass er die Wohnung zu
einem bestimmten Zeitpunkt definitiv benötigen wird.
c) Gemessen an den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben ist die vom
Kläger ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nicht wegen Rechtsmiss-
brauchs unwirksam. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen, im Revisionsverfah-
ren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags mit der Beklagten weder er-
wogen, die Mietwohnung seiner Tochter zu überlassen, noch war er hierzu ent-
schlossen. Auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegun-
gen gerückte Prüfung, ob der später von der Tochter des Klägers gefasste
Wunsch, nach Rückkehr von ihrem einjährigen Auslandsaufenthalt eine eigene
Wohnung zu beziehen, für ihn vorhersehbar gewesen war, kommt es aus
Rechtsgründen nicht an. Denn der Kläger war nicht verpflichtet, bei oder vor
Vertragsschluss eine "Bedarfsvorschau" anzustellen und die Beklagte darauf
hinzuweisen, dass seine Tochter möglicherweise in naher Zukunft die vermiete-
te Wohnung benötigen könne.
Es spielt daher für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Rolle, dass
dem Berufungsgericht bei der Umsetzung seines Rechtsstandpunkts ein weite-
rer Rechtsfehler unterlaufen ist, indem es zwei sich einander widersprechende
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53
- 26 -
Bewertungsmaßstäbe angelegt hat. Im Ausgangspunkt hat das Berufungsge-
richt für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs noch "hinreichend konkrete
Anhaltspunkte" dafür verlangt, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer
sein werde, im Ergebnis dann aber doch eine bei "umsichtiger Vorausschau"
erkennbare Möglichkeit einer künftigen Eigenbedarfssituation genügen lassen.
Denn es hat eine Vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs bejaht, obwohl es ange-
nommen hat, dass sich noch nicht einmal die Tochter des Klägers zum Zeit-
punkt des Vertragsabschlusses konkrete Vorstellungen über einen Auszug aus
dem elterlichen Heim gemacht haben möge. Es hat dem Kläger schon allein
deswegen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten angelastet, weil er habe
voraussehen müssen, dass seine Tochter, deren Abitur rund ein Jahr nach Ver-
tragsabschluss anstand, nach einem sich daran anschließenden einjährigen
Auslandsaufenthalt in der Region H. /M. /Ma. /F.
einen Ausbildungsplatz annehmen würde und eine eigene Wohnung wür-
de beziehen wollen.
Auch auf die von der Revision in diesem Zusammenhang zu Recht erho-
bene Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung den Teil der Be-
kundungen der in beiden Tatsacheninstanzen als Zeugin vernommenen Toch-
ter des Klägers, die den noch nicht ausgereiften Stand ihrer Lebensplanung bei
Abschluss des Mietvertrages beschrieben hätten, nicht ausreichend berücksich-
tigt, kommt es nicht an. Wie bereits mehrfach ausgeführt, trifft den Vermieter
unabhängig vom Grad der Vorhersehbarkeit oder der Wahrscheinlichkeit des
Eintritts eines künftigen Eigenbedarfs (vorhersehbare Möglichkeit eines künfti-
gen Eigenbedarfs oder konkrete Anhaltspunkte hierfür) keine Verpflichtung zu
einer "Bedarfsvorschau" und einer Unterrichtung des Mieters über das Ergebnis
einer solchen Ermittlung.
54
- 27 -
III.
Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand; es ist aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil
das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen eines Eigenbedarfs
oder zu Härtegründen im Sinne von § 574 BGB getroffen hat. Er ist daher zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat macht dabei von der Möglichkeit
des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Im Verlauf des weiteren Verfahrens
wird das Berufungsgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben, ob
die Voraussetzungen für die Erhebung der von der Beklagten in zweiter Instanz
angetretenen Beweise zu den von ihr behaupteten Äußerungen des Klägers
anlässlich der Beanstandung einer Betriebskostenabrechnung zu erheben sind.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 24.07.2013 - 10 C 213/13 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 17.04.2014 - 4 S 93/13 -
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