BGHVIII ZR 276/23
10.07.2024 · VIII. Zivilsenat
Die Beklagten sind seit 2009 Mieter einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin (GbR) erwarb das Gebäude mit notariellem Kaufvertrag vom 8.8.2013 (Grundbucheintrag 5.3.2014). Im Zeitpunkt des Erwerbs hatte die Klägerin zwei Gesellschafter, die Co…Original-Urteil ↗
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ECLI:DE:BGH:2024:100724UVIIIZR276.23.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 276/23
Verkündet am:
10. Juli 2024
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
JNEU:
nein
BGB § 577a Abs. 1a, Abs. 2, § 573 Abs. 2 Nr. 2
Als Familienangehörige im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB (Ausnahme
von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) sind - ebenso
wie im Falle der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - aus-
schließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweige-
rungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht.
Ein entfernterer Verwandter, der - wie ein Cousin - hiernach nicht zur Zeugnis-
verweigerung berechtigt ist, gehört deshalb selbst im Falle einer engen per-
sönlichen Verbundenheit nicht zu dem von den vorbezeichneten Bestimmun-
gen privilegierten Personenkreis (Fortführung der Senatsurteile vom 2. Sep-
tember 2020 - VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620 Rn. 19 f.; vom 27. Januar 2010
- VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 22).
BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - VIII ZR 276/23 - LG Berlin
AG Mitte
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin
Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und
Dr. Matussek
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin - Zivilkammer 67 - vom 19. Oktober 2023 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mitte
vom 20. April 2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind seit 2009 Mieter einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin,
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom
8. August 2013 das Gebäude, in dem sich diese Wohnung befindet. Die Eintra-
gung der Auflassung im Grundbuch erfolgte am 5. März 2014.
Im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs hatte die Klägerin zwei Gesellschaf-
ter. Diese waren Cousins. Nach dem Ableben eines der Gesellschafter wurden
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dessen drei Kinder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Gesellschafter der Klä-
gerin und als solche am 7. November 2016 in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 16. August 2021 kündigte die Klägerin das mit den Be-
klagten bestehende Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs eines der im
Jahr 2016 im Wege der Erbfolge eingetretenen Gesellschafter, der die Wohnung
für sich und seine Ehefrau benötige.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten die Räumung und Her-
ausgabe der an sie vermieteten Wohnung begehrt. Das Amtsgericht hat die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erst-
instanzliche Urteil abgeändert und die Beklagten zur Räumung und Herausgabe
der Wohnung verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Be-
klagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Berlin [Zivilkammer 67], NJW-RR 2024, 73) hat
zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von In-
teresse - im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stehe der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabean-
spruch gemäß § 546 Abs. 1, § 985 BGB gegen die Beklagten zu, da das Miet-
verhältnis durch die Kündigung vom 16. August 2021 beendet worden sei. Die
Kündigung sei als Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB
wirksam. Die Klägerin benötige die Wohnung für ihren Mitgesellschafter und des-
sen Ehefrau. Es entspreche der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass sich eine teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen
Rechts wie die Klägerin in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2
Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter berufen könne. Die
Klägerin habe den von ihr behaupteten Nutzungswunsch ihres Gesellschafters
zur vollen Überzeugung der Kammer bewiesen.
Die Kündigungsbefugnis der Klägerin sei nicht gemäß § 577a Abs. 1,
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungsschutzklausel-
Verordnung des Landes Berlin ausgeschlossen, auch wenn die Veräußerung der
Wohnung an die Klägerin nach deren Überlassung an die Beklagten erfolgt sei.
Denn gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB greife diese Kündigungssperre unter
anderem dann nicht, wenn die Gesellschafter im Zeitpunkt des Eigentumser-
werbs durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts derselben Familie angehörten.
Dies sei hier der Fall gewesen. Die beiden damaligen Gesellschafter der Klägerin
hätten als Cousins einer Familie im Sinne von § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB ange-
hört. Die Auslegung dieses Rechtsbegriffs sei nach dem Willen des Gesetzge-
bers ausweislich der Gesetzesbegründung vom 15. August 2022 durch die er-
gangene Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmt. Diese habe
Cousins aber jedenfalls bei einer hinreichend engen Bindung zum Vermieter als
vom Anwendungsbereich des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB umfasst angesehen. Eine
derartige enge Bindung habe hier schon deshalb bestanden, weil sich die dama-
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ligen Gesellschafter als Cousins nicht nur zur gemeinsamen Gründung einer Ge-
sellschaft, sondern auch zum Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung - so-
wie weiterer Wohnungen - zusammengeschlossen hätten. Schlössen sich Fami-
lienmitglieder zu gemeinsamen (immobilien-)wirtschaftlichen Unternehmungen
zusammen, die nicht lediglich mit unerheblichen finanziellen Investitionen ver-
bunden seien, rechtfertige dies ohne das - hier nicht gegebene - Hinzutreten ge-
genteiliger Anhaltspunkte den Schluss auf eine enge soziale Bindung zueinan-
der.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin ge-
gen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Wohnung (§ 546 Abs. 1,
§ 985 BGB) zu Unrecht bejaht. Das Mietverhältnis der Parteien ist, anders als
das Berufungsgericht angenommen hat, durch die wegen Eigenbedarfs ausge-
sprochene Kündigung der Klägerin vom 16. August 2021 nicht beendet worden.
Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass
sich die Klägerin grundsätzlich auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter
berufen konnte (siehe hierzu nachfolgend unter 1) und hier ein die Voraussetzun-
gen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllender Eigenbedarf eines ihrer Gesellschaf-
ter vorliegt (hierzu unter 2). Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die
Kündigung deshalb unwirksam ist, weil sie vor Ablauf der - hier zehnjährigen -
Sperrfrist des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der
Kündigungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin in der hier maßgebli-
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chen Fassung vom 13. August 2013 (GVBl. S. 488) erfolgte und die Vorausset-
zungen der Ausnahmevorschrift des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB nicht erfüllt sind
(hierzu unter 3).
1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die
grundsätzliche Möglichkeit der Klägerin, sich bei ihrer Kündigung vom 16. August
2021 auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter zu stützen, zu Recht bejaht.
a) Nach der - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (Personengesellschafts-
rechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG, BGBl. I S. 3436) ergangenen - ständigen
Rechtsprechung des Senats kann sich eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen
Rechts in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den
Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen (Se-
natsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, BGHZ 218, 162 Rn. 14; vom
14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136 Rn. 14 ff.; jeweils mwN).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich für die hier zu beur-
teilende Kündigung aus der Neuregelung des Rechts der Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts durch das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Personengesell-
schaftsrechtsmodernisierungsgesetz (Art. 137 Satz 1 MoPeG) schon deshalb
nichts anderes, weil die Kündigung bereits am 16. August 2021 ausgesprochen
wurde und im Falle ihrer Wirksamkeit zur Beendigung des Mietverhältnisses zum
31. Mai 2022 geführt hätte. Die erst hiernach in Kraft getretenen Änderungen
durch das MoPeG können deshalb auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen
Einfluss haben. Diese ist vielmehr den allgemeinen Grundsätzen des intertem-
poralen Rechts entsprechend (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1965 - II ZR
36/64, BGHZ 44, 192, 194; Heidel/Heidel, Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
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1. Aufl., § 705 BGB Rn. 54; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Einl. vor § 241
Rn. 14) nach dem im Zeitpunkt der Kündigung geltenden Recht zu beurteilen.
Der Verweis der Revision darauf, dass maßgeblich für die Entscheidung
des Revisionsgerichts grundsätzlich der Rechtsstand im Zeitpunkt der Revisions-
entscheidung ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar ist - worauf die
Revision zutreffend verweist - Maßstab für die Überprüfung eines Berufungsur-
teils die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (vgl. BGH, Urteile
vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 65; vom 5. April 1995
- I ZR 67/93, NJW 1995, 2170 unter II 4; jeweils mwN). Ein erst nach Erlass der
Berufungsentscheidung geltendes Gesetz ist allerdings nur dann zu berücksich-
tigen, wenn es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsver-
hältnis erfasst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, aaO
mwN). Dies ist hier bezüglich der streitgegenständlichen Kündigung der Klägerin
nicht der Fall. Denn eine rückwirkende Geltung der Regelungen des MoPeG für
eine in der Vergangenheit liegende, von der Gesellschaft ausgesprochene ein-
seitige Gestaltungserklärung wie die hier vorliegende Kündigung, die - sofern ihre
tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind - das Mietverhältnis mit dem Ab-
lauf der Kündigungsfrist ohne weitere Erklärungen beendet, beansprucht dieses
Gesetz nicht.
Es bedarf deshalb - entgegen der Auffassung der Revision - im Streitfall
keiner Entscheidung darüber, ob die Neuregelungen des Rechts der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts durch das MoPeG Auswirkungen auf das - bisher in ständi-
ger Rechtsprechung des Senats bejahte - Recht einer (Außen-)Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts, ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters
zu kündigen, haben könnten (vgl. hierzu verneinend: Seidel, ZPG 2024, 94;
Jacoby, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wohnraummietrecht: GbR als
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Vermieterin, abrufbar unter www.mietgerichtstag.de/mietgerichtstage/download-
vorträge/mietgerichtstag-2024/, zur Veröffentlichung in ZMR 2024 vorgesehen;
MünchKommBGB/Schäfer, 9. Aufl., § 705 Rn. 228; bejahend: Schmidt-Futte-
rer/Börstinghaus, Mietrecht, 16. Aufl., § 573 BGB Rn. 66a; Grüneberg/Weiden-
kaff, BGB, 83. Aufl., § 573 Rn. 26; Brinkmann, NJW 2024, 177 Rn. 8, 20 ff.; Hinz,
NZM 2023, 185, 187 f.; Wertenbruch, NJW 2023, 1193 Rn. 18 ff.).
c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die Geltendmachung des
Eigenbedarfs des Gesellschafters der Klägerin sei zum einen deshalb ausge-
schlossen, weil die Klägerin nicht allein zur Befriedigung des eigenen Wohnbe-
darfs ihrer Gesellschafter gegründet worden, sie vielmehr Eigentümerin mehrerer
Wohnungen und deshalb auch (immobilien-)wirtschaftlich tätig sei, und zum an-
deren deshalb, weil der Gesellschafter, zu dessen Gunsten Eigenbedarf geltend
gemacht werde, nur mit einem Sechstel am Gesellschaftsvermögen beteiligt sei.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine analoge Anwendung des
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nur in den Fällen zu verneinen, in denen der Gesell-
schaftszweck der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts derart prägend ist,
dass der personale Bezug der Gesellschafter zu der Gesellschaft und damit auch
deren persönliches Nutzungsbedürfnis vollständig in den Hintergrund tritt und ein
Mieter schon aufgrund dieses Gesellschaftszwecks redlicherweise nicht mit ei-
nem möglichen Eigenbedarf eines Gesellschafters oder dessen Angehörigen
rechnen muss, so bei Publikumsgesellschaften, insbesondere Fondsgesellschaf-
ten (Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, BGHZ 213, 136
Rn. 50 mwN; siehe auch Senatsurteil vom 21. Mai 2018 - VIII ZR 104/17, BGHZ
218, 162 Rn. 14).
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Eine derartige Ausnahmesituation ist hier weder festgestellt noch darge-
tan. Allein aus dem von der Revision zur Begründung vorgetragenen Umstand,
dass die Klägerin - wie dies auch bei der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen
Rechts in dem vom Senat mit Urteil vom 14. Dezember 2016 (VIII ZR 232/15,
BGHZ 213, 136) entschiedenen Verfahren der Fall war - Eigentümerin mehrerer
Wohnungen und damit auch (immobilien-)wirtschaftlich tätig ist, ergibt sich nicht,
dass nach dem Geschäftszweck der Gesellschaft der potentielle persönliche Nut-
zungsbedarf der Gesellschafter so weit in den Hintergrund getreten ist, dass die
Beklagten als Mieter schon deshalb nicht mit einem möglichen Eigenbedarf eines
Gesellschafters der Klägerin und einer darauf beruhenden Kündigung rechnen
mussten. Ebenso erfüllt der Umstand, dass der Gesellschafter, zu dessen Guns-
ten die Klägerin den Eigenbedarf geltend macht, nur mit einem - nach Auffassung
der Revision als (zu) gering einzuschätzenden - Anteil von einem Sechstel am
Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, die genannten Voraussetzungen, nach de-
nen ausnahmsweise von einer analogen Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
auf eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzusehen ist, nicht. Die ent-
sprechende Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei einem Eigenbedarf ei-
nes Gesellschafters ist nicht auf kleine Gesellschaften mit einer geringen Zahl an
Gesellschaftern - und einem im Regelfall dementsprechend hohen Anteil jedes
Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen - beschränkt (vgl. Senatsurteil vom
14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, aaO Rn. 49, 53).
Sonstige Umstände, die einen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs eines
Gesellschafters ausnahmsweise ausschließenden Gesellschaftszweck ergeben
könnten, sind von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere ist weder vom Be-
rufungsgericht festgestellt noch von der Revision geltend gemacht, dass die Ge-
sellschafter in ihrem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Selbstnutzung
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ausgeschlossen hätten (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR
232/15, aaO Rn. 53).
2. Rechtsfehlerfrei und von der Revision insoweit unangegriffen hat das
Berufungsgericht auch das Vorliegen eines die Kündigung des Mietverhältnisses
rechtfertigenden Eigenbedarfs eines der Gesellschafter der Klägerin im Sinne
von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bejaht.
3. Die Eigenbedarfskündigung ist indes entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts deshalb unwirksam, weil sie vor Ablauf der Sperrfrist des
§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündigungs-
schutzklausel-Verordnung des Landes Berlin erfolgt ist.
a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht zwar die Voraussetzungen
des § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 der Kündi-
gungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin als erfüllt angesehen. Hier-
nach kann sich eine Personengesellschaft, an die vermieteter Wohnraum nach
der Überlassung an den Mieter veräußert worden ist, erst nach Ablauf von zehn
Jahren seit der Veräußerung auf berechtigte Interessen im Sinne von § 573
Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn
die Klägerin als Personengesellschaft hat das Eigentum an dem Gebäude, in
dem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, erst nach der Überlassung
der Wohnung an die Beklagten erworben. Die Kündigung vom 16. August 2021
erfolgte noch innerhalb der mit der Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch
am 5. März 2014 beginnenden (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR
104/17, BGHZ 218, 162 Rn. 21) Kündigungssperrfrist, die durch § 2 der Kündi-
gungsschutzklausel-Verordnung des Landes Berlin von drei Jahren (§ 577a
Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 BGB) auf zehn Jahre verlängert wurde.
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b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass
die vorgenannte Kündigungsbeschränkung im vorliegenden Fall deshalb nicht
anzuwenden sei, weil die Gesellschafter im maßgeblichen Zeitpunkt des Eigen-
tumserwerbs als Cousins derselben Familie im Sinne von § 577a Abs. 1a Satz 2
BGB angehörten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind Cousins
- wie hier die ursprünglichen Gesellschafter der Klägerin - nicht als Familienan-
gehörige im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
aa) Die Privilegierung von Familien- und Haushaltsangehörigen in § 577a
Abs. 1a Satz 2 BGB ist bei der Einfügung des § 577a Abs. 1a BGB durch das
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und
über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungs-
gesetz) vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) der Regelung des § 573 Abs. 2
Nr. 2 BGB nachgebildet worden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll
zur Auslegung der Vorschrift auf die zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ergangene
Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 26; Se-
natsurteil vom 2. September 2020 - VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620 Rn. 18).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisieren die
Regelungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen
(§ 383 ZPO; § 52 StPO) mit Rücksicht auf eine typisierte persönliche Nähebezie-
hung den Kreis der durch § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - und damit auch durch § 577a
Abs. 1a Satz 2 BGB - privilegierten Familienangehörigen, und zwar unabhängig
davon, ob tatsächlich eine persönliche Bindung besteht (vgl. Senatsurteile vom
2. September 2020 - VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620 Rn. 19 f.; vom 27. Ja-
nuar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 27. Ap-
ril 2023 - V ZB 58/22, NJW-RR 2023, 863 Rn. 31 [zu § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB]).
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Damit sind diejenigen Personen, denen das Prozessrecht ein Zeugnisverweige-
rungsrecht aus persönlichen Gründen gewährt, unabhängig vom Vorliegen eines
tatsächlichen Näheverhältnisses Familienangehörige gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2
BGB, zu deren Gunsten eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden
kann (vgl. Senatsurteile vom 2. September 2020 - VIII ZR 35/19, aaO Rn. 20;
vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, aaO). Für den im Streitfall in Rede ste-
henden privilegierten Personenkreis der Familie im Sinne des § 577a Abs. 1a
Satz 2 BGB, zu dessen Gunsten die Kündigungsbeschränkung des § 577a
Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB nicht eingreift, gilt nichts anderes.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gehört ein entfernte-
rer Verwandter, der - wie ein Cousin - nicht nach § 383 ZPO, § 52 StPO zur Zeug-
nisverweigerung berechtigt ist, auch dann nicht zu dem von § 573
Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Personenkreis, wenn zwischen ihm und dem Ver-
mieter eine enge persönliche Bindung besteht. Dementsprechend gilt auch die
Privilegierung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB selbst im Falle einer engen per-
sönlichen Verbundenheit zwischen den Mitgesellschaftern oder Miterwerbern
dann nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen so entfernt ist,
dass es sie nicht zur Zeugnisverweigerung nach § 383 ZPO, § 52 StPO berech-
tigt. Denn als "Familienangehörige" oder als "Familie" im Sinne von § 573
Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB sind ausschließlich diejenigen
Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen
Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht (vgl. Milger, NZM 2014, 769,
770 f.; Fleindl, NZM 2016, 289, 296; Bub/Treier/Fleindl, Handbuch der Ge-
schäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kap. IV Rn. 120 [jeweils auch zu einer in
Ausnahmefällen möglichen Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB]; Bordt/Prama-
taroff, FD-MietR 2023, 820954; aA OLG Braunschweig, NJW-RR 1994, 597, 598;
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BeckOGK-BGB/Geib, Stand: 1. April 2024, § 573 Rn. 60; BeckOK-BGB/Hannap-
pel/Caspers, Stand: 1. Mai 2024, § 573 Rn. 41 f.; BeckOK-Mietrecht/Siegmund,
Stand: 1. Mai 2024, § 573 BGB Rn. 55; MünchKommBGB/Häublein, 9. Aufl.,
§ 573 Rn. 104; jurisPK-BGB/Tiedemann, Stand: 20. Juni 2024, § 573 Rn. 95, 98;
Hinz, NZM 2023, 185, 189; offen: Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2021, § 573
Rn. 84 f.).
(1) Der Wortlaut von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. hierzu bereits Senats-
urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 22) und von
§ 577a Abs. 1a Satz 2 BGB lässt eine Auslegung des Begriffs "Familienangehö-
rige" oder "Familie" im Sinne dieser Vorschriften dahingehend, dass hiervon nur
die nach § 383 ZPO, § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen
umfasst sind, zu. Die beiden erstgenannten Vorschriften bestimmen den Begriff
nicht näher. In sonstigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts findet sich eine
Definition hierfür ebenfalls nicht. Auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ist
dem Begriff kein eindeutig bestimmbarer Personenkreis zugeordnet.
(2) Den Gesetzesmaterialien lässt sich für die Auslegung dieses Begriffs
nichts entnehmen (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR
159/09, aaO). Erläuterungen dazu, welchen Personenkreis der Gesetzgeber als
Familienangehörige im Sinne der vorgenannten Vorschriften angesehen hat, fin-
den sich dort nicht (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 65 [zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB]
in Verbindung mit den Begründungen zu den inhaltlich entsprechenden vorange-
gangenen Regelungen der Eigenbedarfskündigung unter BT-Drucks. 7/2011,
S. 8 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB aF] und BT-Drucks. VI/1549, S. 8 zu [§ 1 Abs. 2
Nr. 2 WKSchG]; BT-Drucks. 17/10485, S. 26 [zu § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB]).
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Aus dem bei Einfügung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB durch das Miet-
rechtsänderungsgesetz erfolgten Hinweis des Gesetzgebers, dass zur Ausle-
gung der Vorschrift auf die zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ergangene Rechtspre-
chung zurückgegriffen werden könne (vgl. BT-Drucks. 17/10485, S. 26), ergibt
sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der damalige
Stand der insoweit noch in der Entwicklung befindlichen Rechtsprechung zu dem
Begriff der "Familienangehörigen" im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB den Fa-
milienbegriff im Sinne von § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB dauerhaft und unabhängig
von der weiteren Entwicklung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung zu § 573
Abs. 2 Nr. 2 BGB hätte festlegen sollen. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem
Verweis auf die zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ergangene Rechtsprechung lediglich
klargestellt, dass dem Begriff der "Familie" in beiden Vorschriften dieselbe Be-
deutung zukommt und es der Rechtsprechung obliegt, diesen zu konturieren. Un-
zutreffend ist das Berufungsgericht deshalb davon ausgegangen, dass Cousins
bei Vorhandensein einer engen sozialen Beziehung nach dem Willen des Ge-
setzgebers schon deshalb von dem Familienbegriff des § 577a Abs. 1a
Satz 2 BGB umfasst seien, weil das Oberlandesgericht Braunschweig vor Ein-
führung dieser Vorschrift Cousins als zur Familie im Sinne der Vorschrift des
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gehörend angesehen habe (NJW-RR 1994, 597) und
sich der Bundesgerichtshof von dieser Entscheidung nicht abgegrenzt, sondern
eine Erstreckung des Familienbegriffs auf nicht zeugnisverweigerungsberech-
tigte Verwandte bei enger sozialer Beziehung zum Vermieter nicht ausgeschlos-
sen habe (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184,
138 Rn. 22; vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604 unter II 1).
(3) Mit der Privilegierung von Familienangehörigen in § 573 Abs. 2
Nr. 2 BGB hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass in-
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nerhalb einer Familie aufgrund enger Verwandtschaft typischerweise ein Verhält-
nis persönlicher Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität besteht, das die Er-
möglichung einer Kündigung zu Gunsten Familienangehöriger rechtfertigt (vgl.
Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 21). Auch
die Privilegierung von Familienangehörigen in § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB beruht
auf der Überlegung, dass aufgrund der engen persönlichen Bindung ein legitimes
Interesse an der (zeitnahen) Geltendmachung des Eigenbedarfs besteht (vgl.
BT-Drucks. 17/10485, S. 26).
Der vom Gesetzgeber bezweckten Privilegierung von Familienangehöri-
gen in den vorgenannten Bestimmungen liegt mithin eine typisierende Betrach-
tungsweise dahingehend zugrunde, dass zwischen den hiervon umfassten Per-
sonen auf Grund einer familiären Beziehung eine besondere persönliche
Nähebeziehung anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es für den vom
Gesetzgeber privilegierten Personenkreis des (zusätzlichen) Vorliegens eines
konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses nicht (vgl. Senatsurteil vom 2. Sep-
tember 2020 - VIII ZR 35/19, NJW 2021, 620 Rn. 20). Auch scheidet eine Erwei-
terung dieses geschützten Personenkreises auf Grund einer einzelfallbezogenen
Prüfung des Vorliegens einer besonderen sozialen Nähe angesichts der dem Ge-
setz zu Grunde liegenden typisierenden Betrachtungsweise aus.
Denn ebensowenig wie der Gesetzgeber die Privilegierungen des § 573
Abs. 2 Nr. 2 BGB und des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB davon abhängig gemacht
hat, dass im konkreten Einzelfall tatsächlich eine enge soziale Bindung besteht,
hat er das Vorliegen einer solchen Bindung für ausreichend erachtet. Vielmehr
hat er mit der Einschränkung der Privilegierung zu Gunsten von Familienange-
hörigen eine den privilegierten Personenkreis begrenzende objektive Vorausset-
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zung aufgestellt, welche die Privilegierung anderer Personen - wie etwa Lebens-
gefährten oder Freunde - trotz im Einzelfall vorliegender enger persönlicher Bin-
dung ausschließt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des
von ihm verfolgten Regelungsziels das subjektive Kriterium einer im Einzelfall
vorliegenden besonderen Nähebeziehung als Merkmal für die Bestimmung des
von dem Begriff Familie umfassten Personenkreises für bedeutsam gehalten ha-
ben könnte, bestehen demgegenüber nicht. Von daher gesehen ist auch nicht
ersichtlich, dass der Gesetzgeber - wie dies in Rechtsprechung und Literatur teil-
weise vertreten wird - bei Verwandten für die Gewährung der Privilegierung eine
Differenzierung zwischen engen Verwandten, die unabhängig von dem tatsäch-
lichen Vorliegen einer persönlichen Nähebeziehung privilegiert werden sollten,
und entfernteren Verwandten, die nur bei bestehender besonderer persönlicher
Verbundenheit von der Privilegierung umfasst sein sollten, vor Augen hatte. Eine
solche Differenzierung ist im Gesetz nicht angelegt.
(4) Entscheidend ist damit letztlich, für welchen Personenkreis der Gesetz-
geber durch die Verwendung des Begriffs der Familie eine typischerweise vorlie-
gende - und damit die Privilegierung unabhängig von der konkreten Beziehung
im Einzelfall rechtfertigende - besondere soziale Bindung angenommen hat. Im
Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB hat der
Gesetzgeber insoweit nicht näher bestimmt, bei welchem Verwandtschaftsver-
hältnis er vom Vorliegen einer derartigen typischerweise vorliegenden persönli-
chen Verbundenheit ausgeht. Er hat eine solche Bewertung jedoch im Rahmen
der ebenfalls auf der persönlichen Nähebeziehung und Verbundenheit gründen-
den Gewährung eines Zeugnisverweigerungsrechts aus persönlichen Gründen
vorgenommen. Dort hat er objektive Kriterien nach dem Grad der familiären Be-
ziehung aufgestellt und hierdurch den Personenkreis definiert, innerhalb dessen
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nach seiner Auffassung typischerweise eine persönliche Nähebeziehung be-
steht.
Es ist sachgerecht, diese gesetzgeberischen Wertungen auch für die
ebenfalls in der persönlichen Verbundenheit begründeten Privilegierungen von
Familienangehörigen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 577a Abs. 1a
Satz 2 BGB heranzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 2. September 2020 - VIII ZR
35/19, NJW 2021, 620 Rn. 19 f.; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ
184, 138 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZB 58/22, NJW-RR
2023, 863 Rn. 31). Der Umstand, dass der Gesetzgeber in diese Vorschriften
keinen Verweis auf die Regelungen des Zeugnisverweigerungsrechts aufgenom-
men hat, steht dem - anders als in der Literatur vereinzelt vertreten wird (vgl.
BeckOGK-BGB/Geib, Stand: 1. April 2024, § 573 Rn. 60) - nicht entgegen.
Diese generalisierende Bestimmung des Personenkreises, für den der
Vermieter einen Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend machen kann
beziehungsweise für den die Kündigungssperre des § 577a Abs. 1a Satz 1
Nr. 1 BGB gemäß § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB nicht gilt, nach dem objektiven
Kriterium einer Zeugnisverweigerungsberechtigung bewirkt zugleich für Vermie-
ter und Mieter Rechtssicherheit und Planbarkeit. Sie vermeidet damit auch die
bei Berücksichtigung des subjektiven Umstands einer persönlichen Verbunden-
heit zu erwartenden, dem Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien abträg-
lichen Streitigkeiten über die einzelfallbezogene und wertungsbedürftige Frage
des Bestehens und der Tiefe einer persönlichen Nähebeziehung.
dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Anwendung
des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB im Streitfall nicht in Betracht. Denn die im Zeit-
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punkt des Eigentumserwerbs an dem streitgegenständlichen Grundstück vorhan-
denen beiden Gesellschafter der Klägerin gehören als Cousins nicht zu dersel-
ben Familie im Sinne dieser Vorschrift, da ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht
nach § 383 ZPO, § 52 StPO nicht zusteht. Dieses wird - neben Verlobten, Ehe-
gatten und Lebenspartnern (§ 383 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 2a ZPO; § 52 Abs. 1
Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 2a StPO) - nur denjenigen gewährt, die in gerader Linie ver-
wandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren (§ 383 Abs. 1
Nr. 3 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Cousins sind jedoch in der Seitenlinie (nur)
im vierten Grad miteinander verwandt (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer,
9. Aufl., § 1589 Rn. 13).
Auch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den
vorgenannten Gesellschaftern der Klägerin bestehende enge soziale Bindung
vermag - wie ausgeführt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine
Anwendung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB nicht zu begründen.
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III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist da-
her aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst,
da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Klä-
gerin und zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Dr. Bünger
Dr. Liebert
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek
Vorinstanzen:
AG Mitte, Entscheidung vom 20.04.2023 - 25 C 183/22 -
LG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2023 - 67 S 119/23 -
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