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EntscheidungVIII ZR 215/05
InstanzBundesweit · BGH
StatusAktuell
Validiert14.04.2026
Corpus/Bundesgerichtshof/VIII ZR 215/05
Bundesgerichtshof

BGHVIII ZR 215/05

Tatsächliche Betriebskosten erforderlich

Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durchschnittswerts für Betriebskosten genügt nicht.

Sachverhalt

Die Klägerin (GbR, Vermieterin) verlangt von dem Beklagten (Mieter einer 127,45 m² großen Berliner Wohnung) die Zustimmung zu einer Bruttokaltmieterhöhung von 631,40 € auf 757,68 € monatlich (von 4,95 €/m² auf 5,94 €/m²) ab Dezember 2004. Die Klägerin begründet die Forderung mit dem Berliner Mietspiegel 2003, der Nettokaltmieten ausweist, und gibt einen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 €/m² an. Das Amtsgericht weist die Klage ab. Das Landgericht gibt der Berufung statt und verurteilt den Beklagten zur Zustimmung. Der Beklagte revisioniert.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Zwar ist das Mieterhöhungsverlangen formell ordnungsgemäß (Angabe eines pauschalen Betriebskostenanteils verstößt nicht gegen § 558 a BGB). Materiell fehlt es aber an der erforderlichen schlüssigen Darlegung: Bei Bezugnahme auf einen Mietspiegel mit Nettomieten muss der Vermieter die tatsächlich auf die konkrete Wohnung entfallenden Betriebskosten angeben – nicht nur statistische Durchschnittswerte. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, welcher konkrete Betriebskostenanteil in ihrer geforderten Bruttokaltmiete von 757,68 € enthalten ist. Dies ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Mietspiegels.

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für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wir d das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nach teil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ist Vermieterin, der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in Berlin mit einer Wohnfläche von 127,45 m². Die nach dem Miet vertrag monatlich zu zahl ende Miete, in der die Betriebskosten mit Ausnahme der Ko sten für Wärme und Warmwasser enthalten sind (Bruttokaltmiete), betrug seit Mai 2001 631,40 € (4,95 €/m²). Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 verlangte die Kl ägerin, vertreten durch ihre als Hausverwalterin tätige geschäftsführende Gesellschafterin, vom Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete um 126,28 € auf monatlich

757,68 € (5,94 €/m²) ab dem 1. Mai 2004. Diesem Erhöhungsverlangen lag ein Betriebskostenanteil in Höhe von 1,06 €/ m² zugrunde. Der Beklagte beanstandete die von der geschäftsführenden Gesell schafterin der Klägerin vorgelegte Hausverwaltervollmacht vom 27. Febr uar 1991 und erteilte die Zustimmung nicht. Die Klägerin hat, wiederum vertreten durch ihre geschäftsführende Gesellschafterin, Klage auf Zustimmung zu der vorgenannten Mieterhöhung erhoben und den Beklagten in der Klageschrift erneut au fgefordert, der Mieterhö- hung auf 5,94 €/m² zuzustimmen. Sie hat diesem Erhöhungsverlangen nunmehr einen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 €/m² zugrunde gelegt und die begehrte Nettokaltmiete dementsprechend auf 4,77 €/m² beziffert. Zur Begründung hat die Klägerin auf den Berliner Mietspiegel 2003 (westliche Bezirke), der Nettokaltmieten als ortsübliche Vergleichsmieten ausweist, Bezug genommen. Der Beklagte hat auch dieses Erhöhungsverlangen zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten veru rteilt, der begehrt en Mieterhöhung - entsprechend dem Erhöhungsverlangen in der Klageschrift - mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 zuzustimmen; die weitergehende - auf das ursprüngliche Erhöhungsverlangen vom 26. Februar 2004 gestützte - Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe: 4 Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 5 Das ursprüngliche Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 26. Februar 2004 sei aufgrund formeller Mängel unwirksam. Das weitere Erhö- hungsverlangen in der Klageschrift sei dagegen nicht zu beanstanden, so dass der Beklagte verpflichtet sei, der Er höhung der Bruttokaltmiete auf monatlich 757,68 € ab dem 1. Dezember 2004 zuzustimmen.

Entgegen der Auffassung des Amtsger ichts habe die geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin de m Erhöhungsverlangen keine Vollmachtsurkunde aller gegenwärtigen Gesellschafte r der Klägerin beifügen müssen. Die entsprechende Vollmacht der Gesellsch afterin beruhe auf der ihr erteilten Hausverwaltervollmacht vom 27. Febr uar 1991 und auf dem Gesellschaftsvertrag.

Die vom Beklagten gemietete Wohnung sei in das Rasterfeld "L 2" des Berliner Mietspiegels 2003 einzuordnen; zusätzlich zu dem dort ausgewiesenen Mittelwert für Nettomieten von 4,31 €/m² sei aufgrund wohnwerterhöhender Merkmale ein Zuschlag von 0,48 €/m² ger echtfertigt. Sachliche Einwände dagegen seien vom Beklagten nicht vorgebracht worden. Ferner seien die von der

Klägerin in Höhe von 1,17 €/m² zugrunde gelegten Be triebskosten zu berücksichtigen. Die Angabe dieses pauschal en Betriebskostenanteils sei als Ansatz der durchschnittlichen Betriebskosten auszulegen, die im Rahmen der Erhebungen zum Berliner Mietspiegel ermittelt und veröffentlicht worden seien. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit zwisch en den im Mietspiege l ausgewiesenen Nettomieten und der vereinbarten Bruttokaltmiete sei der ortsüblichen Nettomiete nicht der tatsächliche Betriebskost enanteil, sondern die im Rahmen der Erhebungen zum Mietspiegel ermi ttelte durchschnittliche Differenz zwischen den Brutto- und Nettomieten für vergleichbare Wohnungen hinzuzurechnen. II. Die Entscheidung des Berufungsgeric hts hält der rechtlichen Nachprü- fung nicht stand. Mit der vom Be rufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 558, 558 b Abs. 1 und 3 BGB auf Zustimmung zur Er höhung der Bruttokaltmiete auf monatlich 757,68 € mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 nicht zugebilligt werden.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das in der Klageschrift enthaltene erneute Erhöhungsverlangen der Klägerin (§§ 558 b Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BGB) nicht aus formellen Gründen zu beanstanden ist.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die als Hausverwalterin tätige geschäftsführende Gesells chafterin der Klägerin wirksam bevollmächtigt war, das Erhöhungsverlangen für die Klägerin geltend zu machen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

12 b) Das Erhöhungsverlangen der Klägerin enthält auch eine den formellen Anforderungen des § 558 a Abs. 1 BGB genügende Begründung. 13 Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu üb erprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden (Senatsurteil vom 26. Okt ober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227 unter II 1 a m.w.Nach w.). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, sind mit dem im Erhöhungsverlangen der Klägerin angegebenen pauschalen Betriebsko stenanteil von 1,17 €/m² di e durchschnittlichen Betriebskosten gemeint, die im Rahmen der Erhebungen zum Berliner Mietspiegel ermittelt und veröffentlicht worden sind; das ergibt sich aus der als Anlage zur Klageschrift beigefügten Tabel le über durchschnittliche "kalte" Betriebskosten. Die Revision meint, die Angabe eines paus chalen (durchschnittlichen) Betriebskostenanteils im Erhöhungsverlangen der Klägerin habe dessen Unwirksamkeit bereits aus formellen Gründen zur Folge. Dies trifft nicht zu. Der Beklagte wurde durch diese Angabe in die Lage versetzt, das Erhöhungsverlangen auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die Frage, ob der angegebe ne Betriebskostenanteil (auch im Ansatz) zutreffend ist, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO m.w.Nachw.). 2. Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht der Prüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens (§ 558 Abs. 1 BGB) die Durchschnittswerte des Berliner Mietspiegels für Betriebskosten zugrunde gelegt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Anspruch des Vermieter s auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten ausweist, anhand der zuletzt auf die W ohnung entfallenden Betriebskosten zu beurteilen und nicht auf der Grundlage ei nes durchschnittlichen (pauschalen)

Betriebskostenanteils (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, unter II 1). An entsprechenden Angaben fehlt es in dem Erhöhungsverlangen der Klägerin. 15 Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift unter Hinweis auf den Berliner Mietspiegel vorgetragen, sie lege ihrem Verlangen nach Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete auf 757, 68 € (5,94 €/m²) einen pau schalen Betriebskostenanteil von 1,17 €/m² zugrunde; die verlangte Kaltmiete ohne Betriebskosten betrage daher 4,77 €/m². Hierdurch hat sie die Höhe des in der verlangten Bruttokaltmiete enthaltenen Betriebskostenant eils nicht schlüssig dargelegt. Ihrem Erhöhungsverlangen ist nicht zu entnehmen, welchen Anteil an der Bruttokaltmiete die auf die Wohnung entfallenden Betr iebskosten tatsächlich haben; dieser Anteil entspricht nicht ohne weiteres den statistischen Durchschnittswerten des Mietspiegels (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, unter II 1 b bb (2)), auf den die Klägerin Bezug genommen hat. III. Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Zustimmungsklage stattgegeben hat (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil die Kl ägerin in Anbetracht der bi sherigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts bis zum Erlass des Senatsurteils vom 26. Oktober 2005 (aaO) keine Veranlassung hatte, zur Höhe des in der Bruttokaltmiete tatsächlich

enthaltenen Betriebskostenant eils vorzutragen. Hierzu ist ihr im Berufungsrechtszug Gelegenheit zu geben. Ball Dr. Schlichting Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 16.12.2004 - 7 C 86/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2005 - 63 S 36/05 -

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Zitiervorschlag
BGH, Urt. v. VIII ZR 215/05
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Instanz: Bundesweit (BGH)
Im Corpus seit:
Letzte Validierung: 14.04.2026
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